Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung eines Berufungsurteils hinsichtlich des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist ein Teil einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht in der Berufungsinstanz angefallen, weil nicht angegriffen, so ist ein Tenor des Landesarbeitsgerichts offensichtlich unrichtig und zu berichtigen, wenn dieser Satz fehlerhaft nicht wieder in den Tenor des Landesarbeitsgerichts aufgenommen wurde.

 

Normenkette

ZPO § 319 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 17.02.2012; Aktenzeichen 10 Sa 1734/11)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 21.06.2011; Aktenzeichen 8 Ca 10626/09)

 

Tenor

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Februar 2012 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der klarstellende Tenor in I. um eine Ziffer 3 ergänzt wird, die wie folgt lautet:

"Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wird ausgeschlossen."

 

Gründe

Mit Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juni 2011 - 8 Ca 10626/09 - wurde die Beklagte unter teilweiser Abweisung der Klage im Rahmen eines Vorbehaltsurteils zu Zahlungen an den Kläger verurteilt. Dabei handelte es sich zum einen um Beträge aus noch nicht gezahlter Vergütung und zum anderen um Beträge aus einer Urlaubsabgeltung. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurde vom Arbeitsgericht in Ziffer IV. des Urteils ausgeschlossen.

Gegen dieses Urteil wandte sich allein die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung. Der Kläger legte gegen dieses Urteil keinerlei Rechtsmittel ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens bestätigte das Landesarbeitsgericht weitgehend die arbeitsgerichtliche Entscheidung und änderte sie nur hinsichtlich der Höhe der Urlaubsabgeltung. Da das Arbeitsgericht die dem Kläger zugesprochene Summe aus beiden Rechtsgründen zusammengefasst tenoriert hatte, formulierte das Landesarbeitsgericht den Tenor in verständlicherer Form, indem die beiden Zahlungsgründe einschließlich der daraus resultierenden Zinsansprüche getrennt tenoriert wurden.

Dabei wurde offensichtlich (§ 319 Abs. 1 ZPO) übersehen, dass die Ziffer IV. im Rahmen des Berufungsverfahrens überhaupt nicht angegriffen worden war und deshalb unverändert fortbestand. Wäre der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts in der Form formuliert worden, dass auf die Berufung die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert worden und die Klage auch insoweit abgewiesen worden wäre wie der Kläger zu mehr als ... verurteilt worden war, hätte der Tenor Ziffer IV. selbstverständlich weiter Bestand gehabt. Die Frage des Ausschlusses der vorläufigen Vollstreckbarkeit war weder Gegenstand der schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren noch der Erörterungen in der Berufungsverhandlung. Insofern ist es offensichtlich, dass das Landesarbeitsgericht an dem Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit weder eine Änderung vornehmen wollte noch durfte.

Deshalb war der klarstellende Tenor in dem Berufungsurteil vom 17. Februar 2012 um den Satz "Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wird ausgeschlossen." zu ergänzen.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die Gründe des § 574 ZPO nicht vorliegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3326251

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