Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Erforderlichkeit einer Schulung des örtlichen Betriebsrats bei Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats
Leitsatz (redaktionell)
Unterliegt die geplante Einführung einer Software ("Work Force Management") gemäß § 50 BetrVG der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats, verbleiben zunächst und in naher Zukunft keine Aufgaben bei den örtlichen Betriebsräten, die eine Schulung erforderlich machen.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 18.12.2015; Aktenzeichen 28 BV 13879/15) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2015 - 28 BV 13879/15 - abgeändert:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin den Betriebsrat von den Kosten für die Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern an einer Betriebsratsschulung zum Thema "Work Force Management" freizustellen und die entsprechenden Kosten zu übernehmen hat.
Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der fünfköpfige Betriebsrat einer Filiale in Berlin. Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) ist ein Unternehmen des Textileinzelhandels und betreibt deutschlandweit ca. 430 Filialen, wobei in über 100 Filialen Betriebsräte gewählt worden sind. Es existiert ein Gesamtbetriebsrat mit 41 Mitgliedern. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind Betriebsratsmitglieder des Antragstellers und sollen zu dem Seminar entsandt werden.
Die Arbeitgeberin versucht seit April 2014 eine Software zur Zeiterfassung und Zeitbewertung, das so genannte Work Force Management, System A. der Firma E. einzuführen. Mit E-Mail vom 22.04.2015 (Bl. 103 d. A.) hat die Arbeitgeberin den Gesamtbetriebsrat hiervon in Kenntnis gesetzt. Mit weiterer E-Mail vom 29.05.2015 (Bl. 104 d. A.) wurde der Gesamtbetriebsrat und alle örtlichen Betriebsräte informiert. Das Informationsinteresse der örtlichen Betriebsräte wurde als nachvollziehbar dargestellt. Ihnen wurde das Angebot unterbreitet, sich einzubringen.
Mit Schreiben vom 18.08.2015 hat der hiesige Betriebsrat seinen Standpunkt verdeutlicht, dass ihm das Mitbestimmungsrecht zur Einführung dieses Personaleinsatzsystems zustehe. Gleichzeitig hat er Beratungsleistungen durch die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten geltend gemacht und eine Honorarvereinbarung vorgeschlagen. Am 24.08.2015 hat der Betriebsrat beschlossen, die Beteiligten zu 3) und 4) zu einer Bildungsveranstaltung "WFM- Work Force Management" des Seminaranbieters Recht und Arbeit im November 2015 zu entsenden. Hinsichtlich der Ausschreibung und des Inhalts des Seminars wird auf die Anl. 2 (Bl. 33 ff. d. A.) verwiesen. Die Arbeitgeberin hat das Begehren des Betriebsrats jeweils unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen. Später hat der Betriebsrat beschlossen, die beiden Betriebsratsmitglieder zu einer gleichlautenden Schulung im Februar 2016 zu entsenden. Zuletzt hat er am 02.12.2015 den Beschluss gefasst, die beiden Betriebsratsmitglieder zu einer gleichen Schulung im Mai 2016 zu entsenden und die hiesigen Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen, dies arbeitsgerichtlich weiterhin durchzusetzen.
Mit E-Mail vom 29.01.2016 (Bl. 459 d. A.) hat die Arbeitgeberin den Betriebsräten Passwörter zum Login und die Bedienungsanleitung für die Standardversion mitgeteilt. Unter dem 01.04.2016 wurde das Pflichtenheft zur Softwareeinführung übersandt (Bl. 464 ff. d. A.). Im Rahmen der so genannten Weekly News vom 05.04.2016 (Bl. 470 d. A.) wies die Arbeitgeberin darauf hin, dass innerhalb eines der nächsten Schritte in ihren Stores demnächst digitale Zeiterfassungsterminals zum Einsatz kämen, die die alten Stempeluhren ersetzen sollen. Nachdem die Verhandlungen zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeberin gescheitert sind, ist eine Einigungsstelle eingesetzt worden, die erstmals zum 21.04.2016 tagen soll.
Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, dass ihm und nicht dem Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einführung der Software Work Force Management (WFM) zustehe. Die Teilnahme an der Schulung diene dem Erwerb erforderlichen Wissens hinsichtlich der geplanten Einführung des Personaleinsatzsystems WFM. Nur so könne er die gegenwärtigen und in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht bewältigen. Wegen der Komplexität des Themas sei es auch angemessen, zwei Betriebsratsmitglieder zu entsenden.
Der Betriebsrat hat zuletzt sinngemäß beantragt,
1. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn von den Kosten für die Teilnahme der Beteiligten zu 3) und 4) (Th. F. und A. St.) an der Betriebsratsschulung "WFM: Work Force Management" der R. und A. GmbH in der Zeit vom 17. bis 20.05.2016 in Berlin freizustellen und die Seminarkosten von insgesamt 2.280,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer aus 1.190,00 € (netto) für das erste teilnehmende Betriebsratsmitglied und 1.090,00 € (netto) für das zweite teilnehmende Betriebsratsmitglieds zu überne...