Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlichkeit der Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern an einer 3,5-tägigen Schulung betreffend eine im Unternehmen neu einzuführende "Workforce Management Software"
Leitsatz (redaktionell)
Zwar besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Hierfür zuständig ist, sofern ein solcher eingerichtet ist, der Konzernbetriebsrat. Daher besteht kein Anspruch des örtlichen Betriebsrats auf Entsendung von zwei Betriebsratsmitgliedern zu einer 3,5-tägigen Schulung betreffend die neu einzuführende Software.
Normenkette
ArbGG § 83 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2, 6, §§ 50, 80
Verfahrensgang
ArbG Trier (Entscheidung vom 08.07.2016; Aktenzeichen 4 BV 7/16) |
Tenor
- Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 8. Juli 2016, Az. 4 BV 7/16, wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Betriebsparteien streiten über die Erforderlichkeit der Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern an einer 3,5-tägigen Schulung zum Thema Workforce Management nach § 37 Abs. 6 BetrVG.
Die Beteiligte zu 2) ist ein Einzelhandelsunternehmen, das in Deutschland circa 400 Filialen betreibt, darunter auch die Filiale mit der Kennnummer 123 in A.. Der Beteiligte zu 1) ist der dort gebildete fünfköpfige Betriebsrat. Vorsitzende des örtlichen Betriebsrats ist die Beteiligte zu 3). Die Beteiligte zu 4) ist ebenfalls Mitglied des Beteiligten zu 1). Daneben ist bei der Beteiligten zu 2) ein Gesamtbetriebsrat gebildet.
Die Beteiligte zu 2), die eine zentrale Personalabteilung unterhält, plant die unternehmensweite, das heißt filialübergreifende Einführung der Workforce Management Software "Z." des Anbieters Y. in Umstellung des bisherigen Systems "X.". Hierbei handelt es sich um eine webbasierte Software, die von einem Drittanbieter entwickelt und zugeschnitten auf die Bedürfnisse des jeweiligen Unternehmens diesem zur Verfügung gestellt wird. Das Programm "Z." umfasst im Rahmen eines umfassenden Workforce Mangements die Personaleinsatzplanung, die Personalbedarfsermittlung sowie das Zeitmanagement. Insbesondere wird damit eine elektronische Zeiterfassung und automatische Zeitbewertung eingeführt. Weitere Ziele sind der effiziente Einsatz von Personalressourcen und die Verhinderung von Fehlplanungen durch Unter- und Überbesetzungen. Außerdem enthält "Z." ein Modul zum "Mitarbeiter-Self-Service", sodass Mitarbeiter in den Einsatzplanungsprozess direkt eingebunden werden und zum Beispiel ihre Urlaubsanträge über das System stellen oder Abwesenheitszeiten registrieren können. Das Programm wird auf einem zentralen Server aufgespielt und sodann für die Verwendung auf in den Filialen bereits vorhandenen IT-Systemen freigegeben. Zudem werden einheitliche Zeiterfassungsterminals in den Filialen eingerichtet. Lokale Änderungen am System können in den Filialen nicht vorgenommen werden. Die Beteiligte zu 2) plante eine abgeschichtete Programmeinführung. Ein erster Teil der Funktionen (Module, Zeiterfassung und Planung) sollte im zweiten Halbjahr 2016 und die weiteren Funktionen (Module automatischer Planvorschlag, Bedarfsermittlung, Mitarbeiter Self-Service) sollten im ersten Halbjahr 2017 eingeführt werden.
"Z." wurde den lokalen Betriebsräten zu Informationszwecken am 17. Juni 2015 vom Anbieter direkt vorgestellt. Ein Angebot der Beteiligten zu 2) an den Beteiligten zu 1), bei Fragen zum Vorhaben zur Verfügung zu stehen (vgl. E-Mail des J. K. vom 29. Mai 2015, Bl. 131 d. A.), hat der Beteiligte zu 1) bislang nicht angenommen.
Im November 2015 wurden von der Beteiligten zu 2) Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat zu einer Gesamtbetriebsvereinbarung aufgenommen. Diese Verhandlungen sind gescheitert. Verhandlungen in einer Einigungsstelle werden geführt. Zwischenzeitlich wurde eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Grundsätze der Einführung des Programms abgeschlossen. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Einweisung und Erklärung des Programms steht noch aus. Bis zu deren Abschluss kann eine Programmeinführung noch nicht erfolgen.
Der Beteiligte zu 1) hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 zunächst den Beschluss gefasst, die Beteiligten zu 3) und 4) zu der Schulungsmaßnahme "Workface Management" vom 17. bis 20. Mai 2016 in W. zu entsenden. Das Seminar hat folgende vorgesehene Schulungsinhalte:
"- Rechtliche Grundlagen
Warum und welche Mitbestimmung hat der Betriebsrat? Klärung der Verantwortlichkeit: Örtlich oder beim Gesamtbetriebsrat?
Durchsetzungsmöglichkeiten des Betriebsrats
- Möglichkeiten und mögliche Probleme von WFM
Welche Formen der Auswertungsmöglichkeiten gibt es (Filter?). Die Gesetze und Betriebsvereinbarungen sollen hinterlegt werden - geht das so einfach? Wie sieht es mit bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit aus? In wie weit muss oder kann es inhaltliche Änderungen geben? Gibt es einen Anspruch d...