Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr bei Besprechung nach außergerichtlicher Einigung der Parteien
Leitsatz (amtlich)
Einigen sich die Parteien außergerichtlich und ohne Beteiligung ihrer Prozessbevollmächtigten über den Gegenstand eines Rechtsstreits, kann eine Besprechung zwischen den Rechtsanwälten der Parteien über die Beendigung des Rechtsstreits zum Entstehen einer Terminsgebühr führen.
Normenkette
RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 08.03.2011; Aktenzeichen 35 Ca 3952/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. März 2011 – 35 Ca 3952/10 – teilweise geändert und eine weitere anwaltliche Vergütung in Höhe von 535,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2011 festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
1. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers können für ihre Tätigkeit in dem diesem Festsetzungsverfahren vorausgegangenen Rechtsstreit bei einem Gegenstandswert von 6.270,00 EUR eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 450,00 EUR nebst 19 v.H. Umsatzsteuer verlangen.
Die Terminsgebühr entsteht gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV u.a. für die Mitwirkung an Besprechungen mit dem Gegner, die auf Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, auch wenn an ihnen das Gericht nicht beteiligt ist. Eine derartige Besprechung hat nach den hinreichend glaubhaften Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. März 2010 stattgefunden. Die Beklagte hatte zwar zuvor ihre Bereitschaft erklärt, den Kläger weiterzubeschäftigen. Durch diese Erklärung wurde der Kündigungsrechtsstreit der Parteien jedoch noch nicht beendet. Hierzu bedurfte es prozessualer Erklärungen wie der Klagerücknahme, einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien oder der Protokollierung bzw. gerichtlichen Feststellung eines Vergleichs. Das Gespräch vom 26. März 2010 diente der Klärung, unter welcher Bedingung – der schriftlichen Bestätigung einer Weiterbeschäftigung – eine Klagerücknahme und damit eine Beendigung des Rechtsstreits erfolgen konnte; dies genügt für das Entstehen einer Terminsgebühr. Dass sich die Parteien ohne Beteiligung der Prozessbevollmächtigten des Klägers einigten, ist dabei ohne Bedeutung; denn es geht nicht um die Festsetzung einer Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 RVG-VV), sondern um eine Besprechung zur Beendigung des Rechtsstreits bei erfolgter Einigung. Auch ist es ohne Belang, dass sich der Rechtsanwalt der Beklagten nicht als Prozessbevollmächtigter gemeldet hatte, solange er – woran kein Zweifel besteht – als Vertreter der Beklagten das Gespräch vom 26. März 2011 führte.
2. Die weiteren Voraussetzungen einer Vergütungsfestsetzung liegen vor. Die Vergütung ist fällig, weil die Angelegenheit erledigt ist (§ 8 RVG); auch hat der Kläger eine Berechnung der Vergütung erhalten (§ 10 RVG).
3. Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen