Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung variabler Entgeltanteile bei Bemessung der Karenzentschädigung nur für vertragliche Leistungen. Keine Relevanz früherer Kommanditanteile bei Höhe der Karenzentschädigung
Leitsatz (amtlich)
Variable Entgeltbestandteile sind bei der Bemessung der Karenzentschädigung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zu den zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen gemäß § 74 Abs. 2 HGB zu zählen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der Leistungszeitraum für diese Vergütungsbestandteile schon zuvor endete.
Normenkette
HGB § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 2 S. 1; ZPO § 97
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 25.06.2020; Aktenzeichen 38 Ca 936/20) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.06.2020 - 38 Ca 936/20 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt - soweit für die 2. Instanz noch von Relevanz - für die Zeit vom 16.11.2019 bis 05.03.2020 die Zahlung einer höheren Karenzentschädigung wegen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, wobei er sich die geleisteten Zahlungen der Beklagten i.H.v. 28.772,52 EUR sowie inzwischen die erstinstanzlich rechtskräftig zuerkannten weiteren 2.976,60 EUR anrechnen lässt.
Hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in der 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die ihm zustehende Karenzentschädigung für November 2019 in Höhe von 16,583,30 Euro abzüglich der bereits gezahlten 3.792,67 Euro, mithin 12.790,63 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2019 zu zahlen;
2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die ihm zustehende Karenzentschädigung für Dezember 2019 in Höhe von 33.166,60 Euro abzüglich der bereits gezahlten 7.964,61 Euro, mithin 25.601,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2019 zu zahlen;
3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Karenzentschädigung in Höhe von 25.601,00 Euro brutto für den Monat Januar 2020 sowie 25.601,00 Euro brutto für den Monat Februar 2020 und 3.652,00 Euro brutto für den Monat März 2020 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 25.06.2020 hat das Arbeitsgericht Berlin dem Zahlungsantrag i.H.v. 2.976,60 EUR brutto stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hierbei hat das Arbeitsgericht für die Berechnung der zuletzt maßgeblichen Monatsvergütung drei Elemente in der Höhe berücksichtigt, wie sie auch von der Beklagten bei ihrer Zahlung zugrunde gelegt worden waren. Dies betrifft das fixe Monatsgehalt i.H.v. 11.418,75 EUR, der steuerliche Vorteil für die Benutzung des Dienstwagens i.H.v. 842,34 EUR und die anteiligen Bonuszahlungen i.H.v. 3.142,44 EUR. Zusätzlich hat das Arbeitsgericht berücksichtigt, dass der Kläger im Jahre 2018 aus dem Long Term Incentive Programm 2018 (LTIP 2018) 77.374,17 EUR brutto unstreitig erhalten hatte. 1/36 seien daher in Höhe von monatlich 2.149,28 EUR zusätzlich zu berücksichtigen. Daher seien insgesamt als Monatsentgelt 8.776,41 EUR anzusetzen, sodass der Kläger über die von der Beklagten hinaus geleisteten Beträge insgesamt weitere 2.976,60 EUR brutto monatlich als Karenzentschädigung zu erhalten hat. Weitere Zahlungen seien für die zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen nicht zu berücksichtigen. Die in dem Aufhebungsvertrag geregelte Abfindung wirke sich nicht erhöhend aus, da sie keine Gegenleistung für die Arbeit sei. Weiterhin seien nicht zu berücksichtigen die Überlassung der Bahncard, eines Computers und des Mobiltelefons, da sie überlassene Arbeitsmittel gewesen seien und nicht Teil der vertraglich vereinbarten Vergütung. Eine private Nutzungsmöglichkeit sei, soweit ersichtlich, nicht vereinbart worden. Auch die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge seien keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung, sondern diene als Anreizsystem für eine langfristige Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber. Nicht erheblich seien die Zahlungen aus dem Management Equity Programm 2014 (MEP 2014). Die Erlöse seien nicht einkommensteuerpflichtig gewesen, da sie kein Arbeitsentgelt waren. Die Nettoerträge seien dem Kläger als Kommanditisten, nicht als Arbeitnehmer überwiesen worden. Die Zahlungen seien auch nicht durch die Beklagte als Arbeitgeberin erfolgt und könnten schon von daher keine vertragsmäßigen Leistungen gewesen seien.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er ist unter näherer Darlegung von Rechtsauffassungen der Meinung, dass mit Ausnahme der Abfindungszahlung alle weiteren Elemente, die vom Arbeitsgericht Berlin nicht berücksichtigt worden waren, in das zuletzt bezogene monatliche Entgelt hätten eingerechnet werden müssen.
Nachdem der Kläger ursprünglich in der Berufungsbegründung eine Differenzzahlung in Höhe von insgesamt 84.368,85 EUR geltend gemacht hatte, beantragt er nunmehr zuletzt,
das erstin...