Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlussfristen
Leitsatz (redaktionell)
Für die Frage der Wahrung der Ausschlussfrist ist nicht entscheidend der Eingang der Klage bei Gericht, sondern deren Zustellung beim Anspruchsgegner, denn auf dessen Kenntnis hinsichtlich der Inanspruchnahme auf Lohn- oder Gehaltszahlung kommt es an, damit sich dieser auf die Inanspruchnahme einstellen kann.
Normenkette
MTV Berliner Einzelhandel § 18
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 14.11.2006; Aktenzeichen 3 Ca 27446/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.11.2006 – 3 Ca 27446/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen.
Der Kläger ist seit 1998 bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.01.1998 (Bl. 12 ff. d.A.). Auf Grund beiderseitiger Tarifbindung kommt auf das Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel, abgeschlossen zwischen dem Gesamtverband des Einzelhandels Land Berlin e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di) Landesbezirk Berlin-Brandenburg (im Folgenden: MTV) zur Anwendung.
Hinsichtlich der Ausschlussfristen ist in dem Tarifvertrag folgendes geregelt:
„§ 18 Ausschlussfristen
1. Ansprüche auf Zahlung oder Rückzahlung von Gehalt oder Lohn, tarifliche Eingruppierung oder höhere tarifliche Eingruppierung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes, in dem sie hätten berücksichtigt werden müssen, schriftlich geltend gemacht werden.
Vorsätzliche untertarifliche Bezahlung fällt nicht hierunter. Sie liegt vor, wenn ein/e Arbeitgeber/in in Kenntnis des Gehalts- und Lohntarifs unter Tarif bezahlt. (…)”
Mit seiner am 23.12.2005 bei Gericht eingegangenen Klage vom 22.12.2005, die der Beklagten ausweislich einer entsprechenden Zustellungsurkunde (Bl. 45 d.A.) am 05.01.2006 zugestellt worden ist, beansprucht der Kläger für die Jahre 2003 bis 2005 Mehrarbeitszuschläge, die er erstinstanzlich insgesamt auf 336,95 EUR beziffert.
Für das Jahr 2002 beansprucht er ferner – soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung – die Herausgabe gut lesbarer Stempelkarten oder die Erstellung eines anderen Verzeichnisses, hilfsweise die Erteilung anderweitiger Auskunft über die erteilten Wochenarbeitsstunden im Jahr 2002, im Falle des Obsiegens die Versicherung der Richtigkeit des Verzeichnisses oder der erteilten Auskunft an Eides statt, die Zahlung der sich aus der Unterlagen oder der Auskunft ergebenden Mehrarbeitsvergütung, hilfsweise die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung von 34,64 EUR für das 2002.
Die Beklagte vermag eine Zahlungspflicht nicht zu erkennen und verweist im Übrigen auf die Ausschlussfristen des § 18 MTV.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die dort gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Mit dem am 14.11.2006 verkündeten Teilurteil (Bl. 544 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 11,89 brutto nebst Zinsen ab 02.01.2006 stattgeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden gem. § 7 Ziffer 4 MTV nur die Mehrarbeitszuschläge i.H.v. 25 % zum Stundenentgelt für die 42. und 43. Kalenderwoche des Kalenderjahres 2005 zu. Aus den eingereichten Stempelkarten ergebe sich für die 42. Kalenderwoche 2005, dass der Kläger 0,57 Stunden über die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden hinaus Arbeit geleistet habe, bzw. 3,25 Stunden in der 43. Kalenderwoche (Bl. 208 d.A.) Die Beklagte sei insofern nicht berechtigt, die positiven mit den so genannten negativen Überstunden zu verrechnen, mit der Folge dass dem Kläger kein Mehrarbeitszeitguthaben zustehe. Die Beklagte habe in dem hiesigen Betrieb keinen Gebrauch von der nach § 6 Abs. 2 MTV vorgesehenen Möglichkeit gemacht, abweichend von 37 Stunden die Arbeitszeit zu regeln. Eine diesbezügliche betriebliche Übung habe vor dem Hintergrund einer bestehenden tarifvertraglichen Regelung nicht entstehen können.
Ein weiterer Anspruch hinsichtlich des auf die Jahre 2003 bis 2005 bezogenen Zahlungsantrags stehe dem Kläger hingegen nicht zu.
Für die Mehrarbeitszuschläge des Zeitraums 01.09.2005 bis 27.11.2005 begründe sich dies aus den insoweit fehlenden Stempelkarten des Klägers. Die Angaben aus der Aufstellung von Bl. 6 der Klageschrift hätten hierfür nicht zu Grunde gelegt werden können. Führe die schlechte Qualität der dem Kläger vorliegenden Kopien dazu, dass nach seinem eigenen Bekunden einige Angaben nicht mehr nachvollzogen werden könnten, dann sei es für die Kammer unverständlich, wie der Kläger überhaupt Angaben zu angeblich geleisteter Mehrarbeit habe mac...