Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifvertrag Pro S., Anrechnung von Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des Tarifvertrages. Eingruppierung als Beschäftigungstherapeut
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Eingruppierung der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten in die Vergütungsgruppe VIII der Anlage B zum Manteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di v. 24.09.2004 setzt keine staatliche Anerkennung als Beschäftigungstherapeut voraus.
2. Aus § 1 Abs. 2 S. 2 und § 27 MTV Pro Seniore und der darin enthaltenen Verpflichtung zum Neuabschluss eines Arbeitsvertrags führt nicht dazu, dass der Tarifvertrag erst ab dem Neuabschluss gelten soll.
3. Vor Inkrafttreten des MTV Pro Seniore zurückgelegte, frühere Bewährungszeiten finden keine Berücksichtigung für die Eingruppierung in den MTV Pro Seniore.
Normenkette
TVG § 4 Abs. 1; MTV Pro Seniore §§ 12b, 27
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 26.07.2006; Aktenzeichen 37 Ca 3695/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.07.2006 – 37 Ca 3695/06 – teilweise abgeändert:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2595,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 105,87 EUR seit dem 07.02.2005, aus weiteren 105,87 EUR seit dem 07.03.2005, aus weiteren 105,87 EUR seit dem 07.04.2005, aus weiteren 105,87 EUR seit dem 06.05.2005, aus weiteren 105,87 EUR seit dem 07.06.2005, aus weiteren 105,87 EUR seit dem 07.07.2005, aus weiteren 105,87 EUR seit dem 05.08.2005, aus weiteren 105,87 EUR seit dem 07.09.2005, aus weiteren 105,87 EUR seit dem 10.10.2005, aus weiteren 105,87 EUR seit dem 07.11.2005, aus weiteren 128,03 EUR seit dem 07.12.2005, aus weiteren 128,03 EUR seit dem 08.01.2006, aus weiteren 128,03 EUR seit dem 07.02.2006, aus weiteren 128,03 EUR seit dem 07.03.2006, aus weiteren 128,03 EUR seit dem 07.04.2006, aus weiteren 128,03 EUR seit dem 08.05.2006, aus weiteren 128,03 EUR seit dem 07.06.2006, aus weiteren 128,03 EUR seit dem 07.07.2006, aus weiteren 128,03 EUR seit dem 07.08.2006, aus weiteren 128,03 EUR seit dem 07.09.2006, aus weiteren 128,03 EUR seit dem 08.10.2006, aus weiteren 128,03 EUR seit dem 07.112006 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 920,49 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.01.2005 nach Vergütungsgruppe VIII der Anlage B zum Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 24.09.2004 zu vergüten ist.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die weitergehende Berufung wird ebenso wie die weitergehende Anschlussberufung zurückgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 40 %, die Beklagte zu 60 %.
8. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, über Urlaubsgeld und über eine Sonderzuwendung für das Jahr 2005.
Die Klägerin, die ein Kind hat und Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ist, war zunächst auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 10. November 1993 (Bl. 10 ff. d. A.) bei der Beklagten als Stationshilfe beschäftigt. Mit Vertrag vom 3. März 1994 (Bl. 12 ff. d. A.) vereinbarten die Parteien eine Tätigkeit als Pflegehelferin zur Betreuung der Gruppe am Nachmittag. In beiden Arbeitsverträgen wird der Tarifvertrag für Angestellte in Privatkrankenanstalten vom 10. Juli 1989 sowie die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in Bezug genommen. Die Klägerin war zunächst in die Vergütungsgruppe I TAAP eingruppiert, seit dem 26. März 1997 in die Vergütungsgruppe II TAAP.
Die Klägerin arbeitet als Gruppenbetreuerin auf einer Station für Alkoholkranke. Sie ist dem so genannten Sozial-kulturellen Dienst zugeordnet. Mit Datum vom 31. August 2004 unterzeichneten beide Parteien für ihre Tätigkeit ein Anforderungsprofil, für dessen Einzelheiten auf Bl. 41-43 d. A. Bezug genommen wird. Sie bereitet mit den Patienten die Mahlzeiten vor, nimmt diese mit ihnen zusammen ein, unternimmt Spaziergänge, Ausflüge, Gesellschaftsspiele, liest aus der Zeitung vor, diskutiert mit den Patienten das aktuelle Geschehen, malt und bastelt mit ihnen und trainiert in Einzel- und Gruppentherapien deren Gedächtnis und Orientierung. Ob die Tätigkeiten der Klägerin als Tätigkeiten einer Beschäftigungstherapeutin einzuordnen sind, ist zwischen den Parteien streitig.
Nach Abschluss des Manteltarifvertrages zwischen ver.di und P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG, der auch auf die Beklagte Anwendung findet, eines Vergütungstarifvertrages (VTV) sowie des Tarifvertrages über eine Zuwendung (ZTV) beantragte die Beklagte bei dem bei ihr bestehenden Betriebsrat die Eingrup...