Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Haustarifvertrags. Bewährungsaufstieg. Eingruppierung. Bewährungszeiten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Eingruppierung der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten in der Vergütungsgruppe VIII der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 ist keine Ausbildung erforderlich.

2. Die Bewährungszeiten nach dem Manteltarifvertrag rechnen erst ab In-Kraft-Treten des Tarifvertrags (in Anlehnung an BAG, Urteil v. 14.04.1999, 4 AZR 189/98).

 

Normenkette

MTV v. 24.09.2004 zwischen der ProSeniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di § 12

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 20.07.2006; Aktenzeichen 4 ca 477/06)

ArbG Duisburg (Aktenzeichen 4 Ca 1177/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.04.2008; Aktenzeichen 4 AZR 117/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom20.07.2006 – 4 ca 477/06 – teilweise wie folgt abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 439,92 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus Teilbeträgen in Höhe von jeweils 109,98 EUR brutto ab dem 05.02., 05.03., 05.04., 05.05.2006 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in Vergütungsgruppe VIII – Beschäftigungstherapeuten – der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.08.2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di – eingruppiert ist.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz trägt die Klägerin zu 4/5, die Beklagte zu 1/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 3/5, die Beklagte zu 2/5.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Eingruppierung der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Differenzbeträge für die Monate Januar bis April 2006. Den erstinstanzlich verfolgten Klageantrag auf Zahlung von zukünftiger Leistung ab Mai 2006 hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt.

Die Klägerin ist seit dem 01.07.1998 bei der Beklagten, die Altenheime betreibt, als Pflegehelferin in Teilzeit eingestellt worden. Auf den Arbeitsvertrag nebst Anlage (Bl. 259 ff.) wird Bezug genommen. Die Klägerin ist Betriebsratsvorsitzende des bei der Beklagten errichteten Betriebsrats und hat eine minderjährige Tochter, für deren Unterhalt sie Kindergeld erhält.

Seit mehr als sechs Jahren ist die Klägerin im sozialen Dienst bei der Beklagten in Vollzeit ausschließlich im Bereich der Beschäftigungstherapie tätig.

Die Klägerin hat keine Ausbildung zur Beschäftigungstherapeutin/Ergotherapeutin.

Ausweislich der Gehaltsabrechnung für den Monat März 2006 setzt sich das Gehalt der Klägerin aus einer Grundvergütung in Höhe von 1.672,06 EUR sowie einer „freiwilligen Sonderzuwendung” in Höhe von 114,26 EUR zusammen.

In der Anlage zum Arbeitsvertrag der Klägerin (§ 31) ist eine im November fällige Sonderzuwendung in Höhe von 100 % der Grundvergütung vereinbart. Der Tarifvertrag über eine Zuwendung vom 24.09.2004 sieht für ver.di-Mitglieder eine Sonderzahlung in Höhe von 82 % der Bemessungsgrundlage vor.

Im Rahmen der sozialen Dienste und im Rahmen der Beschäftigungstherapie wird die Klägerin zur Begleitung, Unterstützung und Betreuung der im Altenheim wohnenden alten Menschen eingesetzt.

Am 24.09.2005 schloss die Beklagte mit der ver.di-Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft einen Manteltarifvertrag und einen Vergütungstarifvertrag der Nr. 1 (Bl. 326 ff. und 347 ff.), der für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind, gelten sollte.

„In dem Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 heißt es unter § 12:

  1. „Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe in die er eingruppiert ist.
  2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorrübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

    Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrer Tätigkeitsmerkmale diese Vergütungsgruppe erfüllen.

    (…)”

In der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 heißt es unter anderem zu der Untergruppe Beschäftigungstherapeuten:

„Vergütungsgruppe VII

  1. Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten nach 3-jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit.
  2. Beschäftigungstherapeuten mit staatlicher Anerkennung während der ersten 6 Monate der Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung.

Vergütungsgruppe VIII

3. Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten.”

Die Tätigkeit der Klägerin steht z. B. k...

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