Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Urlaubsabgeltung. Berücksichtigung der Umsatzbeteiligung einer angestellten Rechtsanwältin

 

Leitsatz (redaktionell)

Erhält eine angestellte Rechtsanwältin neben einem Festgehalt eine Beteiligung an von ihr generierten Netto-Honorareingängen, so ist auch diese in die Berechnung des Urlaubsentgelts sowie der Urlaubsabgeltung einzubeziehen.

 

Normenkette

BUrlG §§ 1, 11; BGB § 611; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 288 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 15.03.2017; Aktenzeichen 7 Ca 1371/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. März 2017 - 7 Ca 1371/16 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 174,16 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.11.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54,17 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.10.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Verzugspauschale in Höhe von 80,00 Euro zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10 zu tragen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin zu 72/100 und die Beklagte zu 28/100 zu tragen.

IV. Betreffend die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Verzugspauschale wird für die Beklagte die Revision zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Beteiligung an Honorareingängen, weiteres Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung sowie die Verzugskostenpauschale.

Die Klägerin war ab 15. September 2014 als Rechtsanwältin für die Beklagte tätig. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung der Klägerin vom 20. September 2016 mit Ablauf des 31. Oktober 2016.

In dem schriftlichen Arbeitsvertrag ist u. a. vereinbart:

"§ 3 Entgelt

Es wird ein monatliches Bruttogehalt von EUR 1.500,00 vereinbart.

Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer eine Beteiligung an den von ihr generierten Netto-Honorareingängen (d.h. ohne Fremdgelder, Reisekostenerstattungen, Auslagenpauschalen etc.) i. H. v. 30 % aus den 5.000,00 € übersteigenden Beträge.

Abrechnungsgrundlage ist die jeweilige Auswertung des vorletzten Kalendermonats (z. B. Juni bei Abrechnung des Arbeitsentgeltes für August). In dieser Abrechnung werden alle tatsächlichen Honorareingänge des Arbeitnehmers den jeweiligen Kalendermonats eingestellt, soweit sie nicht auf mehrere - in der Angelegenheit tätigen Rechtsanwälte - nach Kopfteilen aufzuteilen sind.

Gutschriften sind zu Lasten der eingenommenen Honorare im Monat der Erteilung zu berücksichtigen.

§ 6 Urlaub

Es gilt das BUrlG.

§ 13 Ausschlussfristen

Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragschließenden binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zugang der Ablehnung und im Falle des Schweigens auf die Geltendmachung binnen einer Frist von drei Monaten ab Geltendmachung gerichtlich geltend zu machen, andernfalls verfallen diese Ansprüche."

Hinsichtlich der Zahlungen zusätzlich zu dem Entgelt von 1.500,00 Euro vereinbarten die Parteien im Februar 2016 die Zahlung eines Vorschusses von monatlich 1.100,00 Euro und halbjährliche Verrechnung, am 20. September 2016 vereinbarten die Parteien, wieder nach der ursprünglichen vertraglichen Regelung vorzugehen.

Mit Schreiben vom 29. September 2016 forderte die Klägerin weiteres Urlaubsentgelt für die Zeit vom 4. Juli 2016 bis 15. Juli 2016 sowie 2. September 2016 und machte geltend, es sei nicht der volle nach § 11 BurlG zustehende Betrag gezahlt worden. Mit E-Mail vom 4. November 2016 forderte die Klägerin darüber hinaus u. a. die Zahlung des Provisionsanteils für Oktober 2016 und die Abgeltung von 7 Urlaubstagen.

Im November 2016 zahlte die Beklagte 623,07 Euro brutto Urlaubsabgeltung. Die Beklagte teilte der Klägerin am 16. Dezember 2016 mit, für den Monat August 2016 habe sich ein Honorareingang von 5.580,54 Euro ergeben.

Die Ansprüche weiteres Entgelt, Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung hat die Klägerin - neben weiteren, im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärten Ansprüchen, u.a. auf Erteilung von Auskunft hinsichtlich der Nettohonorareingänge - mit ihrer Klage weiterverfolgt und darüber hinaus eine Verzugspauschale verlangt.

Sie habe in den Monaten April, Mai und Juni ausgehend von Provisionsansprüchen von 3.030,30 Euro (April), 272,30 Euro (Mai) und 1.354,05 (Juni) durchschnittlich ein Entgelt von 3.052,22 Euro brutto erzielt. Für den Juli 2016 sei eine Provision von 1.795,20, für den August 2016 eine Provision von 426,29 Euro angefallen, im September 2016 habe sie keine Provision erzie...

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