Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzanspruch des übergangenen Bewerbers um ein öffentliches Amt. Unbegründete Feststellungklage bei Prozesskostenhilfeantrag zur Durchführung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes
Leitsatz (amtlich)
Dem übergangenen Bewerber um ein öffentliches Amt steht ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn er versucht hat, die Besetzung der Stelle mit einem anderen Bewerber durch ein Rechtsmittel - insbesondere durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung - zu verhindern. Ein Prozesskostenhilfeantrag zur Durchführung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes genügt hierfür nicht.
Normenkette
GG Art. 33, 33 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Entscheidung vom 28.02.2017; Aktenzeichen 3 Ca 1647/16) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 28. Februar 2017- 3 Ca 1647/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Landkreises, dem Kläger nach einer erfolglosen Bewerbung Schadensersatz zu leisten.
Der Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich mittels E-Mail auf die von dem beklagten Landkreis am 14.04.2016 ausgeschriebene Stelle "SB Allgemeines Ordnungsrecht". Der beklagte Landkreis unterrichtete Kläger mit E-Mail vom 12.07.2016 davon, dass das Bewerbungsverfahren abgeschlossen sei; die Stelle solle anderweitig besetzt werden. Der Kläger bat mit E-Mail vom gleichen Tag, ihm die maßgeblichen Gründe für diese Entscheidung umgehend mitzuteilen und die Stelle vorerst nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen. Der beklagte Landkreis teilte dem Kläger daraufhin mittels E-Mail vom 14.07.2016 mit, dass die Stelle aufgrund der Wartefrist nach dem 22.07.2016 besetzt werde; der Kläger sei nicht berücksichtigt worden, weil er die in der Ausschreibung geforderten formalen Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllt habe.
Der Kläger beantragte am 26.07.2016, 15.30 Uhr bei dem Arbeitsgericht Potsdam, ihm Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu bewilligen, mit dem die Besetzung der genannten Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss einer Konkurrentenklage verhindert werden sollte; dem Prozesskostenhilfeantrag lag eine vollständige Antragsschrift im Entwurf bei. Das Arbeitsgericht Potsdam wies den Prozesskostenhilfeantrag durch Beschluss vom 28.07.2016 zurück, ohne dass der beklagte Landkreis an dem Verfahren beteiligt worden war. Der Kläger legte am 12.08.2016 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.07.2016 ein, die der beklagte Landkreis am 17.08.2016 zur Stellungnahme erhielt. Der Kläger nahm den Prozesskostenhilfeantrag am 08.09.2016 zurück, nachdem der beklagte Landkreis die genannte Stelle nach einer Arbeitsvertragsunterzeichnung mit dem ausgewählten Bewerber am 27.07.2016 am 01.08.2016 besetzt hatte.
Mit seiner Klage hat der Kläger den beklagten Landkreis auf Ersatz der materiellen Schäden in Anspruch genommen, die ihm durch die nicht erfolgte Übertragung der genannten Stelle entstanden sind bzw. entstehen werden. Der beklagte Landkreis habe seinen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt. Er habe einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwehr des Schadens nicht stellen müssen, da ihm die Gründe für seine Nichtberücksichtigung nicht ausreichend mitgeteilt worden seien; im Übrigen genüge insoweit sein Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Der beklagte Landkreis hat die Klage für unbegründet gehalten. Die Bewerbung des Klägers sei zu Recht nicht berücksichtigt worden, weil sie weder Angaben zu "PC-Kenntnissen" enthalten hätten noch ein Nachweis des Erwerbs des geforderten Führerscheins vorgelegt worden sei. Der Kläger habe zudem gegen die anderweitige Besetzung der Stelle kein Rechtsmittel eingelegt und könne daher nunmehr auch keinen Schadensersatz fordern. Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein am 28.03.2017 verkündetes Urteil abgewiesen. Der Kläger habe nach der Ablehnung seiner Bewerbung einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer anderweitigen Stellenbesetzung nicht gestellt und deshalb nicht in ausreichender Weise versucht, den nunmehr geltend gemachten Schaden abzuwenden; dies stehe dem Erfolg seiner Klage entgegen. Der beklagte Landkreis habe den Kläger in hinreichender Weise von dem Ausgang des Bewerberverfahrens unterrichtet und ihm auch die Gründe für die Nichtberücksichtigung genannt. Der Prozesskostenhilfeantrag stelle als solcher keine ausreichende Rechtsverfolgung dar. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihm am 14.03.3017 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.04.2017 eingelegte Berufung des Klägers, die er innerhalb der verlängerten Berufungsbegründ...