Entscheidungsstichwort (Thema)
Beförderung
Leitsatz (amtlich)
keine Benachteiligung wegen Alters oder Geschlechts bei der Zulassung weiterer Bewerber bei der Besetzung einer Beförderungsstelle
Normenkette
AGG § 15
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 14.12.2010; Aktenzeichen 8 Ca 10198/10) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2010 – 8 Ca 10198/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 56 jährige Kläger nimmt die Beklagte, bei der er seit Dezember 1979 in der von ihr betriebenen Spielbank, tarifvertraglich zuletzt als Sous-Chef eingestuft, zu einem Bruttomonatsentgelt von etwa 5.000,00 Euro beschäftigt war, mit der der Beklagten am 9. Juli 2010 zugestellten Klage wegen der Besetzung der Position eines Tischchefs auf der Grundlage der „Stellenausschreibung KSP 2009” vom 30. September 2009 (Bl. 12, 13 d. A.) mit der 43 jährigen, seit 1991 beschäftigten, zuletzt tariflich als Zylindercroupier eingestuften Frau R. auf Entschädigung von mindestens 15.000,00 Euro nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer behaupteten Diskriminierung in Anspruch. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
Durch das Urteil vom 14. Dezember 2010 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage kostenpflichtig abgewiesen, den Wert des Streitgegenstandes auf 15.000,00 Euro festgesetzt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet, denn auch unter Berücksichtigung der Erleichterungen gemäß § 22 AGG könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes bei der Besetzung der Position als Tisch-Chef unberücksichtigt geblieben sei.
Da es nicht um die Vergabe eines öffentlichen Amtes gegangen sei, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, ein einheitlich geregeltes Bewerbungsverfahren mit festgelegten und dokumentierten Fragen durchzuführen. Einen eventuellen Auskunftsanspruch habe die Beklagte mit der Mitarbeiterinformation erfüllt. Die Bewerberin R. erfülle angesichts ihrer Tätigkeit im Spielbetrieb seit 1991 und als Zylindercroupier I das Anforderungsprofil für die Position des Tischchefs. Gemäß § 4 Abs. 1 A. Nr. 7 des – nachwirkenden – Rahmentarifvertrags Klassisches Spiel (RTV) könnten auch die Zylindercroupiers I und II als Tischchef eingesetzt werden, was bei Frau R. der Fall gewesen sei. Selbst wenn die Beklagte mit der Zulassung innerbetrieblicher Bewerbungen ab Position Zylinder II gegen § 2 Abs.3 Satz 2 RTV verstoßen habe, weil dieser so zu lesen sei, dass er das Prinzip des stufenweisen Aufstiegs festlegte, sei dies kein Indiz für eine Benachteiligung des Klägers. Soweit die Beklagte über den Tarifvertrag hinausgehend mehr Bewerbern Beförderungschancen eingeräumt habe, habe sie damit jedenfalls nicht gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs.1 AGG verstoßen, vielmehr dem Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts oder des Alters zu beseitigen, entsprochen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 109 – 113 d. A.) verwiesen.
Gegen das dem Kläger am 11. Februar 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Februar 2011 mit gleichzeitiger Begründung bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und vertritt weiterhin die Auffassung, Indizien vorgetragen zu haben, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten ließen, indem er dargelegt habe, dass die Beklagte mit der Ausschreibung gerade und vorrangig jüngere Mitarbeiter angesprochen, die Schwerbehindertenvertretung nicht am Verfahren beteiligt, kein einheitliches und geregeltes Auswahlverfahren mit gleichartigen Fragen durchgeführt und die Auswahlentscheidung nicht ausreichend begründet habe. Ferner habe die Beklagte die Ausschreibung wissentlich unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Satz 2 des nachwirkenden RTV, wonach eine Beförderung immer nur aus der vorhergehenden Gruppe nach einer regelmäßigen einjährigen Tätigkeit in dieser Gruppe erfolgen dürfe, vorgenommen. Der Betriebsrat habe deshalb – was unstreitig ist – seine nach § 2 Abs. 5 RTV erforderliche Zustimmung verweigert. Die Mitbewerberin Frau R. sei, was die Beklagte unstreitig gestellt habe, in den Jahren 2008 und 2009 niemals als Tisch-Chef und insgesamt lediglich 18 mal als Souschef eingesetzt gewesen, während er, der Kläger, durchgehend als Souschef und Tischchef eingeteilt gewesen sei, so dass feststehe, dass die Mitbewerberin weder die Vorgaben des Tarifvertrags noch der Ausschreibung erfülle. Schließlich sei die Ausschlussfrist für die Anspruchsanmeldung durch den Aushang im Betrieb, dessen Kenntnisnahme er bestreite, bereits deshalb nicht in Gang gesetzt worden, weil der Betriebsrat kommuniziert habe, die Zustimmung zur Beförderung zu verweigern.
Der Kläger und Berufungs...