Entscheidungsstichwort (Thema)
Diskriminierung wegen des Geschlechts und/oder Alters bei der Beförderung
Leitsatz (amtlich)
Das Abweichen von einer tariflichen Beförderungsregel („Voraussetzung einer Beförderung ist mindestens eine regelmäßige 1-jährige Tätigkeit in der vorhergehenden Gruppe”) indiziert ohne eine daraus folgende konkrete Diskriminierung keine Benachteiligung wegen des Geschlechts oder Alters
Normenkette
AGG § 15 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 13.08.2010; Aktenzeichen 28 Ca 10058/10) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.08.2010 – 28 Ca 10058/10 – wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Entschädigung von der Beklagten nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer behaupteten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Alters und der Behinderung eines anderen Arbeitnehmers bei einer Beförderung in Höhe von mindestens 15.000,– EUR.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen der Gewerkschaft Ver.di und der Beklagten geschlossene Rahmentarifvertrag Klassisches Spiel (im Folgenden: RTV) Anwendung. Dort heißt es unter anderem:
„§ 1 Geltungsbereich
(1)
Dieser Rahmentarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die unmittelbar im Betrieb der S. Berlin (Klassisches Spiel) beschäftigt werden, mit Ausnahme der Aushilfen. Deren Vergütung ist in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
(2)
Der Tarifvertrag gilt nicht für Arbeitnehmer in selbständigen Nebenbetrieben und Betriebsteilen der S. wie Bars, Gaststätten, Grundstücksverwaltungen, Hotels und Zubringerdiensten.
(3)
Die in diesem Tarifvertrag gebrauchten Formulierungen gelten gleichermaßen für weibliche und männliche Beschäftigte.
§ 2 Stellenplan und Mitbestimmung
(1)
Zwischen Direktion und Betriebsrat wird durch Betriebsvereinbarung ein Stellenplan aufgestellt, durch den die Arbeitsplätze (einschließlich Aushilfen) festgestellt und abschließend geregelt werden.
(2)
Neueinstellungen sind nur dann möglich, wenn eine Planstelle frei ist. Einstellungen sollen grundsätzlich über die Anfängerstufen erfolgen. Spieltechnische Arbeitnehmer müssen bei der Festeinstellung mindestens 21 Jahre alt sein, dürfen aber das 25. Lebensjahr nicht überschritten haben. Ausnahmen sind nur im Einvernehmen zwischen Direktion und Betriebsrat möglich.
(3)
Direktion und Betriebsrat überprüfen gemeinsam spätestens halbjährlich zum 01. Januar und 01. Juli den Stellenplan und die Eingruppierung der Arbeitnehmer. Voraussetzung einer Beförderung ist mindestens eine regelmäßige einjährige Tätigkeit in der vorhergehenden Gruppe.
(4)
Vor Neueinstellung eines Arbeitnehmers gibt der Arbeitgeber dem Betriebsrat rechtzeitig bekannt, für welche Arbeit und für welchen Arbeitsplatz der Einzustellende vorgesehen ist. Die Unterlagen über die Person des Einzustellenden werden dem Betriebsrat zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
(5)
Bei allen personellen und sozialen Entscheidungen für die Arbeitnehmer gemäß § 1*, insbesondere auch bei Beförderungen, bestimmt der Betriebsrat mit. Für vorläufige personelle Maßnahmen gilt § 100 BetrVG. Bei Entlassungen hat der Betriebsrat die Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
(6)
Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Einigungsstelle nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes endgültig und verbindlich. Im Fall des § 2 Abs. 5 S. 1 ersetzt die Entscheidung der Einigungsstelle, sofern sie die von der Arbeitgeberin vorgesehene Maßnahme stützt, die Zustimmung des Arbeitsgerichts i. S. d. § 99 Abs. 4 BetrVG.
§ 3 Gruppeneinteilung
(1)
Die Arbeitnehmer werden in folgende Gruppen eingeteilt:
A. Spieltechnische Arbeitnehmer (Croupier)
B. Technische Arbeitnehmer (Kasse)
C. Technische Arbeitnehmer (Rezeption)
D. Verwaltungsarbeitnehmer
E. Saalassistenten – Kartenkontrolleure
F. Sonstige Arbeitnehmer (Haushandwerker etc.)
*Anmerkung: Paragrafen ohne nähere Bezeichnung sind Paragrafen dieses Vertrages.
(2)
Welche Tätigkeiten im Einzelnen zu diesen Arbeitnehmergruppen zählen, ist abschließend in § 4 geregelt.
§ 4 Arbeitnehmergruppen
(1)
Arbeitnehmer im Sinne dieses Rahmentarifvertrages sind:
A. Spieltechnische Arbeitnehmer
1. Technischer Direktor
Ihm obliegt die Leitung der spieltechnischen und technischen, gegebenenfalls auch der sonstigen Arbeitnehmer der S..
2. Erster Saalchef
Er übt die Aufsicht im Spielsaal aus. Er vertritt den technischen Direktor. Die Position kann nach dem Ausscheiden des derzeit beschäftigten Teilzeitarbeitnehmers nur noch einmal besetzt werden.
3. Saalchef
Er übt die Aufsicht über den Spielbetrieb aus. Weitere Aufgaben können bei Bedarf im Erstellen von Dienst- und Urlaubsplänen liegen.
4. Saalchef-Assistent
Er übt die Aufsicht im Spielsaal aus. Er kann als Tischchef eingesetzt werden. Weitere Aufgaben können im Erstellen von Dienst- und Urlaubsplänen liegen.
5. Tischchef
Er übt die Aufsicht am Spieltisch aus. Er kann als Baccara-Croupier und als Aufsicht im Spielsaal eingesetzt werden. Tischchefs, die das 55. Lebensj...