Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung eines Versicherungsmitarbeiters im Außendienst aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung auf abgelöste Gesamtbetriebsvereinbarung mit befristete Provisionsregelungen. Zständigkeit des Gesamtbetriebsrats für unternehmensweite Regelung zum Verhältnis von festen Gehaltsbestandteilen zu variablen Einkommensbestandteilen
Leitsatz (amtlich)
1. Verweisungen im Arbeitsvertrag auf ohnehin anwendbare gesetzliche, tarifliche oder betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften sind im Zweifel deklaratorisch gemeint. Die Arbeitsvertragsparteien wollen in der Regel durch die Verweisung auf ohnehin geltende kollektive Regelungen keinen eigenständigen individualvertraglichen Geltungsgrund für diese Regelungen schaffen. Sie bringen regelmäßig durch eine solche Verweisung nur zum Ausdruck, dass nicht sämtliche für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Bestimmungen im Text des Arbeitsvertrags wiedergegeben, sondern darüber hinaus in den genannten kollektiven Vereinbarungen enthalten sind (vgl. BAG 12. März 2008 - 10 AZR 256/07, Rn. 24).
2. Bei den Nachträgen zu den Arbeitsverträgen, die bei der Beklagten vor dem Hintergrund von in Gesamtbetriebsvereinbarungen getroffenen Provisionsregelungen niedergelegt werden, handelt es sich jedenfalls insoweit um Individualvereinbarungen, als darin neue Grundvergütungen festgelegt werden. Es spricht viel dafür, dass es sich auch bei dem übrigen Inhalt des Nachtrags aus dem Jahr 2011 um eine individuelle Vereinbarung - insoweit nach den Maßgaben der GBV 2005 - handeln sollte, da die Gesamtbetriebsvereinbarung 2005 solches ausdrücklich vorsah.
3. Befristungen von Provisionsvereinbarungen sind auch unter dem Gesichtspunkt des Inhaltsschutzes zulässig (vgl. BAG 21. April 1993 - 7 AZR 297/92 - AP Nr. 34 zu § 2 KSchG 1969 = NZA 1994, 476 = EzA § 2 KSchG Nr. 20, zu II 1 der Gründe). Hier waren sie zudem schon durch die Gesamtbetriebsvereinbarung 2005 ausdrücklich vorgegeben. Mit ihnen ist das Ziel einer Anpassung vor dem Hintergrund sich ändernder Verhältnisse nach Maßgabe konkreter, in einer Betriebsvereinbarung geregelter Kriterien verfolgt worden; es ging nicht um die Provisionsansprüche insgesamt. Die Vereinbarung im Nachtrag 2011 ist auch nicht intransparent.
4. Für den Abschluss der GBV 2011 und der GBV Überleitung war nach § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat der richtige Abschlusspartner. Es ist hier keine Frage bloßer Zweckmäßigkeit, sondern auch eine Frage der Lohngerechtigkeit, dass auch das Verhältnis von festen Gehaltsbestandteilen zu variablen Einkommensbestandteilen und das Verhältnis der einzelnen variablen Einkommensbestandteile untereinander einheitlich für das gesamte Unternehmen festgelegt wird (vgl. auch BAG 6. Dezember 1988 - 1 ABR 44/87 - AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 1989, 479 = EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 23, zu B III 2 der Gründe).
5. Das bei der Beklagten praktizierte Entgeltsystem, bestehend aus einem festen Grundgehalt sowie variablem erfolgsabhängigem Einkommen ist tariflich nicht geregelt. Es besteht keine tarifvertragliche Regelung, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ausschließen würde. Der Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV) sowie der Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (GTV) enthalten keine hier einschlägigen Regelungen zum Provisionswesen (vgl. dazu bereits BAG 29. März 1977 - 1 ABR 123/74 - AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Provision = NJW 1977, 1654 = EzA § 87 BetrVG 1972 Leistungslohn Nr. 2, zu IV 1 b der Gründe).
6. Der Vortrag des Klägers bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Beklagte und Gesamtbetriebsrat die durch die Rechtsprechung für die wirksame Ablösung einer Betriebsvereinbarung entwickelten Grundsätze nicht beachtet hätten.
Normenkette
GBV (2005); GBV (2011); GBV Überleitung; BGB §§ 307, 611 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1, § 77 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 10
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 20.11.2013; Aktenzeichen 26 Ca 10641/12) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.11.2012 - 26 Ca 10641/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Vergütung des Klägers sich seit dem 1. Januar 2012 weiterhin nach den Festsetzungen in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2011 richtet oder nach Neufestlegungen auf Basis neuer Gesamtbetriebsvereinbarungen zu erfolgen hat.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Versicherungsmitarbeiter im Außendienst (Leiter einer Vertriebsregion - im Folgenden: LVR) tätig. Die Beklagte war und ist Mitglied des den Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe (MTV Versicherungsgewerbe) schließenden Arbeitgeberverbandes. Der Kläger ist nicht tarifgebunden. Die Parteien haben in ihrem Arbeitsvertrag sowohl auf diesen Tarifvertrag als auch auf die jeweils bei der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarungen Bezug genommen.
Nach ...