Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit einer Kündigung ohne erkennbaren Endtermin
Leitsatz (amtlich)
Eine mehrere Monate rückwirkende Kündigung ist nicht hinreichend bestimmt. Eine Kündigung mit einem getippten und einem handschriftlichen Datum jeweils deutlich in der Vergangenheit kann nicht in eine fristgemäße Kündigung zum nächstzulässigen Termin umgedeutet werden.
Normenkette
BGB § 133; ArbGG § 69 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 06.12.2018; Aktenzeichen 41 Ca 6762/17) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2018 - 41 Ca 6762/17 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.375,10 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer der Klägerin am 12. Mai 2017 zugegangenen Kündigung vom 15. November 2016 zum 15. Dezember 2016.
Die Klägerin war seit dem 1. Juli 1978 in einer Zahnarztpraxis im E. 18 in 13403 Berlin beschäftigt. Nach ihrem Vorbringen wurde diese Praxis zunächst von dem Zahnarzt Dr. Karl-Heinz S. betrieben. Nach dessen Tod setzte nach dem Vorbringen der Klägerin der Zahnarzt Alexander H. den Betrieb ab dem 1. April 1979 fort. Nachdem Herr H. verstorben war, setzten nach dem Vorbringen der Klägerin dessen Frau Gesja H. und dessen Tochter Frau Simona B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Betrieb fort. Seit dem 1. April 2016 änderte sich der Betreiber der Zahnarztpraxis.
In einem Vertrag über die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft vom 10. Februar 2016 haben Herr Dr. med Aleksej S., Zahnarzt (Partner I), Herr Ruvin U., Zahnarzt (Partner II) und Frau Wera H., Zahnärztin (Partner III) entsprechend § 1 Nr. 1 vereinbart:
Die Partner verbinden sich zur gemeinschaftlichen Ausübung vertrags- und privatzahnärztlicher Tätigkeit in einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des PartGG, die unter den Sitzen der jeweiligen Partner betrieben wird.
Diese sind
Sitz Dr. S.: P. Straße 43, 10249 Berlin
Sitz U.: E.18, 13403 Berlin
Sitz H. M.straße 42 a in 13187 Berlin
In § 2 ist in dem Vertrag vom 10. Februar 2016 unter der Überschrift "Bezeichnung der Partnerschaftsgesellschaft" vereinbart:
Die Partnerschaftsgesellschaft führt auf dem Praxisschild, Briefbögen, Rezeptblöcken, Stempeln u.a. die Bezeichnung:
Überörtliche zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaft
Dr. med. Aleksej S. und Partner
Dr. med Aleksej S., Zahnarzt,
Herr Ruvin U., Zahnarzt
Frau Wera H., Zahnärztin
Partnerschaftsgesellschaft
Unter § 8 Ziffer 2 ist in diesem Vertrag unter der Überschrift "Geschäftsführung im nicht behandlerischen Bereich" geregelt:
Im nicht behandlerischen Bereich wird die Gesellschaft durch zwei Partner gemeinsam vertreten.
Durch einstimmigen Beschluss der Partner können diese einzelnen oder allen Partnern im nicht behandlerischen Bereich Alleingeschäftsführungs- und Alleinvertretungsbefugnis einräumen.
In der Präambel des Vertrages ist geregelt:
Zwischen Partner I und II besteht bereits eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR. Dieser tritt Partner III mit Wirkung zum 1.4.2016 bei, wobei die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zeitgleich um den Standort E. 18, 13403 Berlin erweitert wird, an welchem Partner III seinen Sitz nehmen wird. Gleichzeitig beschließen die Partner die Umwandlung der bestehenden GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft und verpflichten sich die Anmeldung zum Partnerschaftsregister zu zeichnen, sobald der Zulassungsausschuss die Ü... genehmigt hat.
Die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft im Partnerregister erfolgte am 18. September 2017.
Unter dem 24.3.2016/31.3.2016 schloss die Klägerin mit Dr. Aleksej S. (Praxisinhaber) einen Arbeitsvertrag. Dieser ist auf Seiten des Arbeitgebers mit "Ü... Dr. Aleksej S. U., P.str. 43, 10249 Berlin" überschrieben. In § 1 dieses Arbeitsvertrages haben die Parteien vereinbart:
Mit Wirkung vom 1.4.2016 tritt Frau Gisela W. unbefristet als geprüfte/r Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r in die Dienste des Praxisinhabers. Der Dienstort der/des Zahnmedizinische/n Fachangestellte/n ist die Praxis: E. 18, 13403 Berlin
Mit einem von Dr. Aleksej S. unterzeichneten Schreiben vom 11. November 2016 an die Klägerin unter dem Briefkopf
Ü... Zahnärzte,
Dr. Aleksej S. - Ruvin U.,
Wera H. - Dr. Christine A
Ü... Zahnärzte, Dr. Aleksej S.
wurde gegenüber der Klägerin eine Kündigung ausgesprochen. Der Text der Kündigung lautete: "Sehr geehrte Frau W., hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis".
Die gegen diese Kündigung gerichtete arbeitsgerichtliche Klage war erfolgreich.
Eine weitere Kündigung von Dr. S. unterzeichnet wurde unter dem 15. November 2016 mit dem Briefkopf
Ü... Zahnärzte,
Dr. Aleksej S. - Ruvin U.,
Wera H. - Dr. Christine A
gegenüber der Klägerin ausgesprochen. Der Text der Kündigung lautete: "Sehr geehrte Frau W., hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis zum 15. D...