Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem Sozialplan
Leitsatz (redaktionell)
Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses in einem Vergleich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und heißt es weiter, dass die Zahlung der Abfindung unter Anrechnung möglicher Ansprüche aus dem Sozialplan erfolgt, so wird der persönliche Anwendungsbereich des Sozialplans hierdurch nicht eigens eröffnet, sondern lediglich klargestellt, dass die Abfindung auf evtl. Ansprüche aus dem Sozialplan anzurechnen ist, soweit solche überhaupt bestehen.
Normenkette
BetrVG §§ 77, 112, 77 Abs. 4 S. 1, §§ 111, 112 Abs. 1 S. 3; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Brandenburg (Entscheidung vom 08.01.2015; Aktenzeichen 4 Ca 474/14) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel vom 08. Januar 2015 - 4 Ca 474/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Abfindung aus einem Sozialplan und dabei insbesondere um die Frage, ob der Kläger unter den Geltungsbereich dieses Sozialplans fällt.
Der Kläger war vom 01. Januar 1995 bis zum 31. März 2014 bei der Beklagten als Sachbearbeiter FD 11 mit Aufgaben der Hauptinventur beschäftigt.
Im Jahr 2011 hat die Beklagte beschlossen, einen Teil ihrer Produktionslinie, die sog. Slimline-Produktion zum 29. Februar 2012 einzustellen und hierüber mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat am 31. August 2011 einen Interessenausgleich (Bl. 13 - 17 d. A.) und einen Sozialplan (Bl. 18 - 21 d. A.) vereinbart. Die Laufzeit des Sozialplans sollte mit der Umsetzung der Maßnahmen enden. In diesem Sozialplan, der u. a. Abfindungen für die von dieser Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer vorsieht, sind folgende Regelungen zum Geltungsbereich enthalten:
"(...)
1. Geltungsbereich
Die mit dieser Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen gelten
(...)
- persönlich
für alle durch die Maßnahme im Interessenausgleich vom 31.08.2011 betroffenen Arbeitnehmer, die am 31.08.2011 unbefristet betriebszugehörig waren.
Ausgenommen aus dem persönlichen Geltungsbereich sind
(...)
- Arbeitnehmer, denen arbeitgeberseitig aus Gründen, die in ihrer Person oder ihrem Verhalten liegen, gekündigt wird
- (...)"
Im Juli 2013 hatte die Beklagte versucht, das Arbeitsverhältnis durch den Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen zu beenden. Im daraufhin zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel zum Aktenzeichen 3 Ca 712/13 geführten Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien am 08. Januar 2014 folgenden Vergleich:
1. Es besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aus betriebsbedingten Gründen durch eine arbeitgeberseitige, ordentliche und fristgemäße Kündigung zum 31.03.2014 enden wird.
2. Die Beklagte erklärt, dass an den Gründen der bisher ausgesprochenen Kündigung nicht weiter festgehalten wird und diese Dritten gegenüber nicht aufrecht erhalten werden.
3. Die Beklagte stellt den Kläger unter Fortzahlung der Vergütung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen und dem Ausgleich des Arbeitszeitkontos von der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich frei.
4. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis im Sinne § 109 Gewerbeordnung mit der Gesamtbeurteilung "gut" und einer Dankes- und Wünscheformel.
5. Die Beklagte erteilt dem Kläger bis zum 31.01.2014 ein Zwischenzeugnis.
6. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 35.000,00 Euro brutto, gemäß §§ 9 und 10 KSchG. Die Zahlung der Abfindung erfolgt unter Anrechnung möglicher Ansprüche aus dem Sozialplan aus dem Jahre 2011.
7. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
8. Der Kläger behält sich vor, den Vergleich durch schriftliche Anzeige beim Gericht bis zum 22.01.2014 zu widerrufen.
Der Kläger hat den Vergleich nicht widerrufen; die Beklagte hat die darin vereinbarte Abfindung gezahlt.
Mit seiner am 23. Mai 2014 beim Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel eingegangenen und der Beklagten am 27. Mai 2014 zugestellten Klage hat der Kläger neben einem Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2013 einen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan in Höhe von weiteren 44.335,43 Euro geltend gemacht.
Aufgrund seiner Säumnis im Kammertermin am 11. September 2014 hat das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel mit seinem Versäumnisurteil vom 11. September 2014 die Klage abgewiesen.
Gegen das dem Kläger am 12. September 2014 zugestellte Versäumnisurteil hat er mit seinem am 19. September 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Einspruch eingelegt. Im daraufhin anberaumten Einspruchstermin am 08. Januar 2015 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Sonderzahlung für das Jahr 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit seinem Urteil vom 08. Januar 2015, auf das zur näheren Darstellung des Sa...