Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge. Feststellungsinteresse bei streitiger Berechnung von tariflichen Zulagen
Leitsatz (redaktionell)
Ist nicht feststellbar, inwiefern sich unterschiedlichen Rechtsauffassungen über die Verrechnung von Mehrarbeitszuschlägen mit Zuschlägen sowie über den Zeitpunkt, von dem an Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind, konkret bei der Abrechnung der Gehaltsansprüche ausgewirken, fehlt das Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage.
Normenkette
TVG § 4 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg § 18
Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Urteil vom 01.03.2007; Aktenzeichen 1 Ca 413/06) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 01.03.2007 – 1 Ca 413/06 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 01.03.2007 – 1 Ca 413/06 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Kern darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe tarifliche Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind.
Die Klägerin ist seit 1998 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Einzelhandel im Bundesland Brandenburg (MTV) Anwendung.
Die Klägerin ist Betriebsratsmitglied. Unter anderem in der 8. und 10. Kalenderwoche 2006 nahm sie an Betriebsratsitzungen teil und sonstige Betriebsratstätigkeiten wahr. Im Jahre 2006 zahlte die Beklagte jedenfalls 19,22 EUR an Mehrarbeitszuschlägen aus.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe seit 2002 auf Anordnung bzw. mit Duldung der Beklagten Mehrarbeit geleistet. Sie hat die Auffassung vertreten, Arbeitszeit über 38 Stunden pro Woche hinaus sei – unbeschadet der tariflichen Ausnahmebestimmungen – mit dem tariflichen Mehrarbeitszuschlag zu versehen. Im Falle eines Zusammentreffens von Mehrarbeitszuschlägen und Nachtzuschlägen seien beide Zuschläge ungekürzt zu zahlen. Die tarifliche Ausschlussfrist finde auf Zuschläge keine Anwendung; im Übrigen habe die Beklagte vorsätzlich untertariflich gezahlt.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 470,72 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 243,21 Euro brutto seit dem 01.01.2005, aus 65,57 Euro brutto seit dem 01.01.2006, aus weiteren 161,94 Euro seit dem 20.11.2006 zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin gut lesbare Kopien sämtlicher Stempelkarten aus den Jahren 2002 und 2003 auszuhändigen oder ein anderes Verzeichnis auszustellen, aus welchem die von der Klägerin geleisteten Wochenarbeitsstunden in den Jahren 2002 und 2003 hervorgehen,
- hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2), die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auf anderem Wege Auskunft über die von der Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 geleisteten Wochenarbeisstunden zu erteilen,
- die Beklagte zu verurteilen, für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 2) oder 3), die Richtigkeit des Verzeichnisses bzw. die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern,
- die Beklagte zu verurteilen, die sich aus den Unterlagen zu 2) oder der Auskunft zu 3) ergebenden Mehrarbeitsvergütung für die Jahre 2002 und 2003 an die Klägerin zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jede Kalenderwoche, in der die Klägerin auf Anordnung der Beklagten länger als 38 Stunden arbeitet, für die über 38 Stunden hinausgehende Arbeitszeit Mehrarbeitszuschläge nach § 7 Nr. 4 MTV Einzelhandel Brandenburg zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Mehrarbeitszuschläge besteht nicht in den Fällen des Zuendebringens und anderer Tagesabschlussarbeiten aus Anlass der Spätöffnung nach § 6 Nr. 3 b des MTV Einzelhandel Brandenburg für die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 20.15 Uhr. Die Verpflichtung zur Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen besteht auch nicht in Fällen, in welchen sich der Betriebsrat und die Filialleiter auf eine über die Wochenarbeitszeit von 38 Stunden hinausgehende Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung einigen oder der Ausgleichszeitrum für das Erreichen der 38 Stundenwochenarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung über eine Woche hinaus verlängert wird,
hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jede Kalenderwoche, in der die Klägerin auf Anordnung der Beklagten länger als 38 Stunden arbeitet, für die über 38 Stunden hinausgehende Arbeitszeit Mehrarbeitszuschläge nach § 7 Nr. 4 MTV Einzelhandel Brandenburg zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen besteht nicht in den Fällen des Zuendebringens und anderer Tagesabschlussarbeiten aus Anlass der Spätöffnung nach § 6 Nr. 3 b des MTV Einzelhandel Brandenburg für die Zeit zwischen 20.00 Uhr und 20.15 Uhr. Die Verpflichtung zur Zahlung von M...