Entscheidungsstichwort (Thema)
P. S.. Eingruppierung. Beschäftigungstherapeut ohne staatliche Anerkennung
Leitsatz (redaktionell)
Arbeitnehmer im sozial-kulturellen Bereich der Altenpflege sind der Beschäftigungstherapie zuzuordnen.
Normenkette
TVG § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 19.04.2007; Aktenzeichen 35 Ca 15096/06) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.04.2007 – 35 Ca 15096/06 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, weitere EUR 472,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus EUR 78,70 seit dem 07.05.2007
- aus weiteren EUR 78,70 seit dem 07.06.2007
- aus weiteren EUR 78,70 seit dem 07.07.2007
- aus weiteren EUR 78,70 seit dem 07.08.2007
- aus weiteren EUR 78,70 seit dem 07.09.2007
aus weiteren EUR 78,70 seit dem 07.10.2007
zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrages mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 09.10.1991 seit dem 15.10.1991 als Gruppenbetreuer tätig. Er ist mit einer Arbeitszeit von 30 Wochenstunden auf der Station „Sozial-kultureller Dienst” (SKD) beschäftigt.
Die P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG – P. S. AG – schloss mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), deren Mitglied der Kläger seit 2004 ist, einen Manteltarifvertrag (MTV) nebst Anlagen, der am 01.10.2004 in Kraft trat und einen am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (Vergüt-TV). Ausweislich der Anlage A zum MTV fällt das Arbeitsverhältnis der Parteien in den Geltungsbereich der Tarifverträge.
Das Arbeitsgericht Berlin – 35 Ca 15096/06 – hat mit Urteil vom 19.04.2007 der Klage des Klägers auf Eingruppierung und Zahlung der Differenzbeträge zum tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt teilweise stattgegeben. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, dass dem Kläger seit Januar 2006 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII Stufe 8 nebst Ortszuschlag und Allgemeiner Zulage zustehe. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde der MTV wirksam Anwendung; der Kläger sei in der Tätigkeit eines Beschäftigungstherapeuten tätig, wie sich aus dem von der Beklagten erstellten Anforderungsprofil der Mitarbeiter des SKD ergebe; die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seien anzurechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 97 ff. d. A.) verwiesen.
Gegen dieses der Beklagten am 16.05.2007 zugestellte Urteil hat sie am 29.05.2007 Berufung eingelegt und diese am 13.07.2007 begründet. Die Berufungsbegründungsschrift wurde dem Kläger am 23.07.2007 zugestellt.
Sie ist der Ansicht, der MTV sei nicht anwendbar, weil er nicht umsetzbar sei. Voraussetzung für die Anwendung sei, dass mit allen Arbeitnehmern unternehmensweit vereinheitlichte Arbeitsverträge abgeschlossen werden, wozu es nicht gekommen sei. Im Übrigen sei der Kläger nicht in der Tätigkeit eines Beschäftigungstherapeuten beschäftigt, sondern übe nur Hilfstätigkeiten im Bereich der Beschäftigungstherapie aus; er verfüge über keine entsprechende Ausbildung und habe für die Patienten weder ein Therapiekonzept noch eine individuelle Abstimmung erstellt; die Beschäftigungszeiten des Klägers seien erst nach der Betriebsübernahme anzurechnen.
Sie beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin – 35 Ca 15096/06 – vom 19.04.2007 die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und beantragt mit bei Gericht am 23.07.2007 eingegangenem Schriftsatz – im Wege der Anschlussberufung die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den vom Arbeitsgericht zuerkannten Betrag hinaus EUR 472,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
- aus EUR 78,70 seit dem 07.05.2007,
- aus weiteren EUR 78,70 seit dem 07.06.2007,
- aus weiteren EUR 78,70 seit dem 07.07.2007,
- aus weiteren EUR 78,70 seit dem 07.08.2007,
- aus weiteren EUR 78,70 seit dem 07.09.2007,
- aus weiteren EUR 78,70 seit dem 07.10.2007
zu zahlen.
Die Beklagte und Anschlussberufungsbeklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung und Anschlussberufung sind statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig.
B.
Die Klage ist – soweit noch Streitgegenstand in der Berufungsinstanz – sowohl als Leistungs- als auch als Feststellungsklage zulässig und begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII der Anlage B zum MTV vom 24.09.2004 – Beschäftigungstherapeuten – und dem Vergüt-TV zum MTV.
I.
Auf das Arbeitsverhältnis der – tarifgebundenen – Parteien finden die Rechtsn...