Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässige Klageschrift mit c/o-Bezeichnung der beklagten Arbeitgeberin. Unbegründete Lohnklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Arbeitstätigkeit für ein Subunternehmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die "c/o" -Angabe in der Adresse der Beklagten reicht für die Zulässigkeit der Klage aus, wenn die Beklagte nur über ein Rechtsanwaltsbüro ("Law Factory") erreichbar und mit diesen Angaben im Handelsregister eingetragen ist.
2. Hat der Arbeitnehmer in seiner Lohnklage dargelegt, dass er im Rahmen von Subunternehmen schwerpunktmäßig im Bereich der Baustelle "Motel One" tätig gewesen ist, und erwidert die Beklagte daraufhin unwidersprochen, dass sie für diesen Bereich keinen Subunternehmerauftrag gehabt hat, lässt dies nach zivilprozessualen Grundsätzen nur die Schlussfolgerung zu, dass der Kläger schwerpunktmäßig jedenfalls nicht für die Beklagte tätig war; fehlt eine differenzierte Stundenaufstellung und sind die im Bereich "Motel One" getätigten Stunden nicht von der Beklagten zu vergüten, ist die gesamte Vergütungsklage unbegründet.
Normenkette
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1, § 296 Abs. 1, § 340 Abs. 3; ArbGG § 46 Abs. 2, § 67 Abs. 1; GKG § 22 Abs. 2, § 29 Nr. 1-2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 13.08.2015; Aktenzeichen 57 Ca 3762/15) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.08.2015 - 57 Ca 3762/15 - unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14.04.2015 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Versäumnisurteils vom 14.04.2015, die die Beklagte zu tragen hat.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 28.07.2014 bis 21.10.2014 Arbeitsentgelt für 670 Stunden auf Basis des Mindestlohns im Baugewerbe von 11,10 EUR, somit insgesamt 7.437,00 EUR brutto zu zahlen. Hierauf lässt der Kläger sich bar erhaltene 700,00 EUR anrechnen.
Der Kläger, ein rumänischer Staatsbürger, arbeitete auf einer Baustelle am Leipziger Platz in Berlin. Dort wurde unter anderem das Einkaufszentrum "Mall of Berlin" errichtet. Generalunternehmer war die F. C. & Logistic GmbH, die inzwischen insolvent ist. Die Beklagte war dort neben anderen Unternehmen als Subunternehmerin tätig. Des Weiteren wurde dort das Hotel "Motel One" erbaut. Hierfür hatte die Beklagte keinen Subunternehmerauftrag. Für die Beklagte war vor Ort Herr K. als Bauleiter tätig. Herr P. (genannt Sascha) erbrachte Übersetzungsleistungen für die Beklagte. Der Kläger war überwiegend im Bereich "Motel One" eingesetzt. Die "Mall of Berlin" wurde am 25.09.2014 eröffnet.
Der Kläger hat behauptet, am ....1970 geboren zu sein. Er hat weiterhin vorgetragen, dass Herr C. mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hätte. Dieser habe erklärt, dass es auf der Baustelle "Mall of Berlin" Arbeit gebe. Er solle 5,00 EUR brutto pro Stunde erhalten und eine Miete von 100,00 EUR zahlen. Er sei daraufhin mit weiteren Personen Ende Juli 2014 nach Berlin gefahren. Am ersten Arbeitstag, dem 28.07.2014, habe Herr C. auf dem Parkplatz vor der Baustelle gewartet. Er habe ihnen Helme und Schutzschuhe übergeben. Sascha sei dann mit ihnen zur Eingangskontrolle gegangen. Dort hätten sie sich ausweisen und in Listen eintragen müssen. Sascha hätte ihnen den Namen der Beklagten mitgeteilt und auch ausgeführt, wie dieser zu schreiben sei. Er hätte sie dann in kleine Gruppen eingeteilt und ihnen gesagt, wo sie zu arbeiten hätten. Dies sei so jeden Tag gegangen. Nach ein bis zwei Wochen hätte dann jeder gewusst, wo er hinzugehen habe. Als sie nach einem Vertrag gefragt hätten, hätte Sascha ihnen erklärt, dies hätte sich verzögert. Sie sollten dann 150,00 EUR für eine Gewerbeanmeldung zahlen. Dies hätten sie aber abgelehnt. Anfangs sei er zunächst im Bereich Reinigung und Materialtransport eingesetzt gewesen. Später hätte er dann Rigipsplatten montiert. Er habe für den Trockenbau 8,00 EUR erhalten sollen. Später habe es dann geheißen, es seien nur 4,00 EUR. Er habe Anweisungen durch Herrn P. und Herrn M. (vormals D. A.) erhalten. Diese seien wiederum durch Herrn K. angewiesen worden. Die Bauleiter des Generalunternehmers hätten von all dem Kenntnis gehabt. Geld sei ihm durch Herrn P. ausgezahlt worden. Er hätte regelmäßig von morgens um 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr gearbeitet, bei einer Stunde Mittagspause. Er sei sechs Tage die Woche tätig gewesen. Insgesamt habe er 670 Stunden geleistet. Der Arbeitsvertrag mit der Beklagten sei durch schlüssiges Handeln zu Stande gekommen. Herr P. müsse durch die Beklagte beauftragt worden sein. Jedenfalls nach den Kriterien der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sei es zum Vertragsschluss gekommen. Er habe nach Beendigung der Bautätigkeit keinen festen Wohnsitz gehabt. Er sei jeweils einige Tage bei Bekannten und Unterstützern untergekommen. Deshalb sei es zulässig, dass er in de...