Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Schulhausmeisters wegen Gestaltung und Monitoring der Gebäudeleittechnik in Entgeltgruppe 7. Weite Auslegung des Begriffs Konfiguration
Leitsatz (amtlich)
1. Eingruppierung eines Schulhausmeisters in Entgeltgruppe 7 TVöD wegen eigenverantwortlicher Bedienung, Überwachung und Konfiguration einer Anlage der Gebäudeleittechnik.
2. Zum Begriff der Konfiguration.
Normenkette
TVöD-VKA Anl. 1 Teil B Abschn. XXIII EntgO; ZPO § 256 Abs. 1; TVöD § 37; TVÜ-VKA § 29b Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Neuruppin (Entscheidung vom 13.11.2019; Aktenzeichen 5 Ca 493/19) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 13. November 2019 5 Ca 493/19 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise geändert:
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 1. Januar 2018 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 TVöD-VKA und ab 1. Januar 2020 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 TVöD-VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 5 und der Entgeltgruppe 7 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3.
IV. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der bei dem beklagten Landkreis als Schulhausmeister tätig ist.
Der 1969 geborene Kläger absolvierte eine zweijährige Berufsausbildung als Maurer in der ehemaligen DDR, die er mit einem Facharbeiterabschluss beendete (Bl. 80 - 82 d.A.) und 2009 eine Qualifizierungsmaßnahme zum technischen Hausinspektor (Bl. 86 d.A.).
Seit dem 1. August 2010 ist er auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, für dessen Einzelheiten auf Bl. 15 - 16 d.A. Bezug genommen wird, bei dem beklagten Landkreis als Schulhausmeister am A-Gymnasium in Gransee beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) - Tarifgebiet Ost -in der jeweils geltenden Fassung in Bezug genommen. Der Kläger wird nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 4, zuletzt Stufe 5 TVöD-VkA, vergütet.
Dem Arbeitsplatz des Klägers lag zunächst eine Arbeitsplatzbeschreibung vom 31. Januar 2002 zugrunde, nach der seine Tätigkeit in einem Arbeitsvorgang zusammengefasst wurde, der mit "eigenverantwortliche Betreuung eines Schulobjektes (mehrerer Schulobjekte) und Sicherung der Funktionsfähigkeit des gesamten Objektes" beschrieben war. Für die Einzelheiten dieser Arbeitsplatzbeschreibung wird auf Bl. 24 d.A. Bezug genommen. Unter dem 1. Januar 2017 erstellte der Beklagte eine neue Arbeitsplatzbeschreibung für die Stelle des Klägers als Schulhausmeister. Danach ist diese Tätigkeit in zwei Arbeitsvorgänge untergliedert, und zwar in einen Arbeitsvorgang "eigenverantwortliches Betreuen eines Schulobjektes, mehrerer Schulobjekte" mit einem prozentualen Anteil von 95 % und ein weiterer Arbeitsvorgang "Steuern und Überwachen von technischen und sicherheitstechnischen Anlagen der Gebäudeautomation, soweit dies nicht dem Ingenieur für Versorgungstechnik, dem Elektroniker oder Spezialfirmen vorbehalten ist" mit 5 %. Für diese Arbeitsplatzbeschreibung wird auf Bl. 116 und 117 d.A. Bezug genommen. Der Kläger betreut neben dem Schulgebäude auch die Heizungsanlage des Bs. Außerdem ist er als Sicherheitsbeauftragter für den äußeren Schulbereich des Gymnasiums bestellt.
Das vom Kläger zu betreuende Schulgebäude verfügt über eine softwaregesteuerte Heizungsanlage mit drei Heizkreisen für das Gymnasium und zwei Heizkreisen für die Sporthalle. Diese Anlage wurde 2005 eingerichtet und in den folgenden Jahren erweitert und modernisiert. Im Gebäude sind ca. 111 Einzelraumregelungen und 116 Stellmotoren für die Heizkörper verbaut, die über eine Software einzeln angesteuert werden können. Die Hauptanlage mit dem zentralen Schaltschrank befindet sich im Keller. Der Kläger bedient die Heizungsanlage entweder von dort aus über den zentralen Schaltschrank oder über einen Computer in dem Hausmeisterraum. Er meldet sich dazu mit einem Kennwort im System an und kann über die Bedienebene die einzelnen Stockwerke mit den jeweiligen Räumen, die Heizkreise der Kesselanlage, die raumlufttechnische Anlage der Küche (RLT-Spülküche, RLT-Ausgabeküche) sowie die Heizungsanlage der Sporthalle aufrufen (Übersicht der Anlagenbilder Bl. 94 d.A.). Er stellt über das System die Pumpen für die einzelnen Heizkreise ein und verändert ggf. je nach Außenbedingungen die Steilheit der Heizkurve, den Temperaturvorlauf (TV) sowie Temperaturvorlaufminimum (TV Min) und den Temperaturvorlauf Maximum (TV Max) der Heizkurve. Die Schulräume sind über die einzeln ansteuerbaren Stellmotoren jeweils für s...