Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der Leistung nach § 33a BAT
Leitsatz (amtlich)
Dem Arbeitnehmer steht für Zeiten, in denen er keine Entgeltfortzahlung zu beanspruchen hat, ein Zusatzurlaub für Wechselschicht nach § 27 Abs. 1 TVöD nicht zu.
Leitsatz (redaktionell)
Die Zulage für ständige Wechselschichten fällt nur an, wenn die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung auch in allen geforderten Schichten erfolgt ist. Der Begriff der Leistung orientiert sich dabei an der Regelung des § 33a BAT.
Normenkette
TVöD § 27 Abs. 1; BAT § 33a; TVöD § 8 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Entscheidung vom 08.03.2018; Aktenzeichen 11 Ca 10421/17) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landkreises wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 08. März 2018 - 11 Ca 10421/17 - abgeändert:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger gegen den beklagten Landkreis Anspruch auf zwei weitere Tage Zusatzurlaub gemäß § 27 TVöD-VKA hat.
Der am ..... 1971 geborene Kläger ist seit dem 01. Juni 1993 als Rettungsassistent, zuletzt als Notfallsanitäter im Rettungsdienst des beklagten Landkreises mit einer Grundvergütung von 3.444,31 € brutto beschäftigt. Er verrichtet seinen Dienst auf den Rettungswachen in Wechselschicht. Das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gültigen Fassung Anwendung.
In der Zeit vom 12. Mai 2016 bis 15. August 2016 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt bis zum 23. Juni 2016 Entgeltfortzahlung. Im Anschluss daran bezog er Krankengeld sowie einen Krankengeldzuschuss des beklagten Landkreises.
Für den Zeitraum vom 01. Januar bis 29. Februar 2016, dem 01. März bis 30. April 2016, 13. August bis 12. Oktober 2016 sowie 13. Oktober 2016 bis 12. Dezember 2016 billigte der beklagte Landkreis dem Kläger je einen Arbeitstag Zusatzurlaub zu. Diesen Anspruch kürzte er aufgrund der Tatsache, dass der Kläger seine Arbeit im Rahmen einer 4-Tage-Woche verrichtet um einen Tag.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 machte der Kläger gegenüber dem beklagten Landkreis zwei weitere Tage Zusatzurlaub geltend, deren Gewährung dieser ablehnte. Mit seiner am 08. September 2017 bei dem Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Gewährung von zwei Tagen Zusatzurlaub weiter und macht diesen zuletzt als Ersatzanspruch im Wege des Schadensersatzes geltend.
Er hat die Ansicht vertreten, dass auch während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in denen der beklagte Landkreis einen Krankengeldzuschuss nach § 20 Abs. 2 und 3 TVöD zahlt, ein Anspruch auf Zusatzurlaub bestehe wie der Protokollerklärung zu § 27 TVöD zu entnehmen sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn zwei weitere Arbeitstage Zusatzurlaub für das Jahr 2016 als Ersatzanspruch zu gewähren.
Der beklagte Landkreis hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, dass nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ein Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub nicht mehr bestehe, da während des Bezuges von Krankengeld auch kein Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage existiere.
Wegen des Weiteren, diesem Streit zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 86, 87 d.A.) sowie auf die zwischen den Parteien in der Eingangsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Durch Urteil vom 08. März 2018 hat das Arbeitsgericht Cottbus der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 27 TVöD-VKA, da er das gesamte Jahr 2016 nach einem Wechselschichtplan eingesetzt gewesen sei und mit Ausnahme seiner Arbeitsunfähigkeitszeiten, die nicht die Grenzen des §22 TVöD überschritten, auch nach diesem gearbeitet habe. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger die Wechselschichtzulage während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht originär erhalte, denn diese sei Teil der Entgeltfortzahlung und fließe auch in die Berechnung des Krankengeldzuschusses ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf die dortigen Gründe (Bl. 88 - 92 d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihm am 06. April 2018 zugestellte Urteil hat der beklagte Landkreis mit am 26. April 2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 06. Juni 2018 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Er vertritt weiter die Auffassung, der Kläger habe im Jahr 2016 die Voraussetzungen des § 27 TVöD für die Gewährung zweier weiterer Tage Zusatzurlaub nicht erfüllt. Dies beruhe darauf, dass der Kläger die zweite Voraussetzung des § 27 TVöD, das Zustehen der Wechselschichtzulage in der Zeit nach Ablauf der ...