Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch einer Sicherheitskraft an Verkehrsflughäfen auf Fortzahlung der Sonntagszuschläge während der Entgeltfortzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen sind während der Entgeltfortzahlung Sonntagszuschläge nicht zu zahlen.

 

Normenkette

MTV § 16 Abs. 2; EFZG § 4 Abs. 4; MTV § 15 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 12.03.2015; Aktenzeichen 23 Ca 10278/14)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. März 2015 - 23 Ca 10278/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob während der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle auch Sonntagszuschläge zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten als Fluggastkontrolleurin. Der MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 11.09.2013 findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Dieser lautet auszugsweise:

"§ 15 ENTGELTZAHLUNG / MONATSENTGELT

(1) Es wird ein monatliches Regelentgelt gezahlt. Das monatliche Regelentgelt einer/eines Vollzeitbeschäftigten errechnet sich aus der der jeweiligen Tätigkeit zugrunde liegenden entgelttariflichen Stundengrundvergütung multipliziert mit der monatlichen Arbeitszeit nach § 13 dieses Manteltarifvertrages. Teilzeitbeschäftigte erhalten ein monatliches Regelentgelt entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Zum Regelentgelt werden zusätzlich die im Abrechnungszeitraum erarbeiteten Zeitzuschläge sowie sonstige Zulagen (Funktions-, Führungs- und Fachzulagen) zur Auszahlung gebracht.

(2) ...

§ 16 ENTGELTFORTZAHLUNG IM KRANKHEITSFALL

(1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in seiner jeweils aktuellen Fassung.

(2) Während der Krankheit wird unter den Voraussetzungen des § 3 des EFZG das monatliche Regelentgelt fortgezahlt.

(3) Krankheitstage, die gemäß EFZG Berücksichtigung finden, werden bei der Stundenwertstellung wie folgt berechnet: Individuelle Gesamtstunden der letzten 12 Monate geteilt durch die individuellen geleisteten Arbeitstage der letzten 12 Monate = Stundenwertstellung. ..."

Die Klägerin war in dem Zeitraum vom 03.01.2014 bis 09.02.2014 arbeitsunfähig erkrankt. Laut ihrem Schichtplan hätte sie in diesem Zeitraum an insgesamt 4 Sonntagen arbeiten müssen. Hätte sie gearbeitet, hätte sie Sonntagszuschläge in unstreitiger Höhe von 224 EUR erhalten. Diese Sonntagszuschläge berücksichtigte die Beklagte bei der Entgeltfortzahlung nicht.

Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 15. Mai 2014 machte die Klägerin einen Anspruch auf Korrektur der Lohnabrechnung und Nachzahlung geltend. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass die tarifvertragliche Regelung in § 16 des MTV die Zahlung der Sonntagszuschläge im Falle der Entgeltfortzahlung nicht eindeutig ausschließe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 224 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, das nach § 16 Abs. 2 MTV im Krankheitsfall nur das Regelentgelt fortzuzahlen sei. Dies sei auch Auffassung der Gewerkschaften.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 12.03.2015 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts weicht § 16 Abs. 2 MTV für den Fall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von dem gesetzlich angeordneten Entgeltausfallprinzip ab. Die Regelung sei eindeutig. Dies ergebe sich aus § 15 Abs. 1 des MTV. Danach werden Zeitzuschläge zusätzlich zum Regelentgelt gezahlt. Regelentgelt sei eine Vergütung ohne die im Abrechnungszeitraum anfallenden Zeitzuschläge sowie sonstigen Zulagen. Gem. § 4 Abs. 4 Entgeltfortzahlungsgesetz sei eine Abweichung durch Tarifvertrag zulässig.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, Das Arbeitsgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Zuschläge für Sonntagsarbeit gem. § 4 a EfzG abgegolten werden könnten. In § 15 Abs. 1 MTV werden die Sonntagszuschläge im Gegensatz zu anderen Zulagen nicht ausdrücklich erwähnt. Die dortige Aufzählung sei abschließend, so dass die Sonntagszuschläge zu zahlen seien.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.03.2015 zum Aktenzeichen 23 Ca 10278/14 zu verurteilen, an sie 224 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Regelungen im Manteltarifvertrag weiterhin für eindeutig. Die dortigen Regelungen bewegten sich auch in den Grenzen des § 4 Abs. 4 EfzG.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. Die Berufung war auch vom Arbeitsgerich...

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