Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhergruppierung einer an einer Grundschule angestellten Lehrkraft
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine neue Eingruppierung und damit die Möglichkeit der Höhergruppierung findet nach der Protokollerklärung Nr. 12 Abs. 2a S. 2 zu Abschnitt 2 der Ziffer 2 der Anlage zum TV EntgO-L nur auf Antrag der Lehrkraft statt.
2. Absatz 2a der Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 Ziffer 2 der Anlage zum TV EntgO-L genügt dem Gebot der Normenklarheit und ist auch sonst verfassungsgemäß.
Normenkette
TVG § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 22.03.2023; Aktenzeichen 60 Ca 4390/22) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. März 2023 - 60 Ca 4390/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin verfügt über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, der sie befähigt, Unterricht im Schulfach Sport zu erteilen.
Mit Arbeitsvertrag vom 7. Juni 2019 wurde die Klägerin vom beklagten Land mit Wirkung zum 22. Juli 2019 als vollbeschäftigte Lehrkraft eingestellt. In dem Arbeitsvertrag ist auszugsweise Folgendes vereinbart:
"§ 2 geltendes Tarifrecht
(1) Für das Arbeitsverhältnis gelten
der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie
die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen
in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Berlin jeweils gilt, solange das Land Berlin hieran gebunden ist.
Außerdem gelten die beim Land Berlin geltenden sonstigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung, solange das Land Berlin hieran gebunden ist.
(2) ...
§ 4 Eingruppierung, Regelung zum Direktionsrecht
Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe 10 eingruppiert (§ 12 Abs. 2 TV-L in der Fassung des § 3 des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).
..."
Wegen des vollständigen Inhaltes des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 10 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin wird von dem beklagten Land mit dem Schulfach Sport an einer Grundschule beschäftigt.
Die Tarifvertragsparteien hatten am 2. März 2019 den 3. Änderungstarifvertrag zum TV EntgO - L ausverhandelt. Dieser wurde erst am 21. Januar 2020 unterzeichnet. Mit Rückwirkung auf den 1. August 2019 wurde die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) im Abschnitt 2 Ziffer 2 in der Protokollerklärung geändert.
Das beklagte Land teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Januar 2020 mit, dass Zeiten der Tätigkeit der Klägerin als Sport-/Reha-Trainerin als förderliche Zeiten bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden konnten und sich daraus zum Einstellungsdatum 22. Juli 2019 die Zuordnung zur Erfahrungsstufe 3 ergebe. Wegen des vollständigen Inhaltes des Schreibens wird auf die Anlage K 2 (Bl. 14 d. A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021, welches das beklagte Land am 6. Dezember 2021 erhielt, berief sich die Klägerin darauf, sie sei wegen der Änderung der Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 der Anlage zum TV EntgO-L seit Beginn ihres Arbeitsvertrages am 22. Juli 2019 in der Entgeltgruppe 12 einzugruppieren und machte einen Anspruch auf Zahlung des Tabellenentgelts aus der Entgeltgruppe 12 Stufe 3 für die Zeit seit dem 22. Juli 2019 geltend.
Das beklagte Land lehnte dies ab. Auf ein Schreiben des späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin teilte das beklagte Land mit, dass kein Grund für die Änderung der Eingruppierungsentscheidung vorliege, da die Klägerin die Antragsfrist nicht gewahrt habe. Es verwies unter anderem darauf, dass die tarifbeschäftigten Lehrer über die Änderungen des Tarifvertrages und die Möglichkeit der Höhergruppierung zum 1. August 2019 auf Antrag über die Schulen informiert worden seien und fügte dem Schreiben das Informationsschreiben vom 4. März 2020 bei. Wegen des vollständigen Inhaltes des Schreibens des beklagten Landes wird auf die Anlage K 4 (Bl. 16 ff. d. A.) und wegen des Inhaltes des Informationsschreibens wird auf die Anlage K 5 (Bl. 20 d. A.) Bezug genommen.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Berlin am 10. Mai 2022 eingegangenen, dem beklagten Land am 17. Mai 2022 zugestellten Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.
Sie hat behauptet, erst Ende 2021 von der Änderung des Tarifvertrages erfahren zu haben.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr das Entgelt der Entgeltgruppe 12 des TV-L auf der Grundlage des durch den 3. Änderungstarifvertrag neugestalteten TV EntgO-L zustehe.
Die Umgruppierung sei zum 1. August 2019 wirksam geworden, ohne dass es eines Antrages der Klägerin bedurft hätte. Nach Sinn und Zweck der Protokollerklärung Nr. 12 zu Abschnitt 2 der Anlage zum TV EntgO-L sei das Antragserfordernis nicht anzuwenden. Als kurz vor dem Stichtag eingestellte ...