Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen Hilfskraft bzw. eines akademischen Mitarbeiters. Ermittlung der Befristungshöchstdauer
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ermittlung der Befristungshöchstdauer nach dem WissZeitVG ist die Zeitspanne der Befristung nicht kalendermäßig, sondern durch konkretes Abzählen der Tage zu ermitteln. Daher sind Schalttage mit zu zählen.
Normenkette
WissZeitVG § 2 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 2 S. 1, § 191; WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 5; TzBfG §§ 17, 14 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Entscheidung vom 24.08.2017; Aktenzeichen 2 Ca 833/17) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 24. August 2017 - 2 Ca 833/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über einen Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung.
Der Kläger ist promovierter Diplom Chemiker. Nach dem Abschluss seines Studiums an der Universität Potsdam promovierte er dort im Bereich anorganische Chemie und schloss die Promotion am 16. Oktober 2010 ab. Das Studium hatte er vor dem 15. Oktober 2004 abgeschlossen.
Vom 15. Oktober 2004 bis zum 15. Mai 2017 mit einer Unterbrechung im Jahr 2013 war der Kläger bei dem beklagten Land auf der Grundlage von insgesamt zwanzig befristeten Arbeitsverträgen von unterschiedlicher Dauer und unterschiedlichem Umfang zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft oder wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als akademischer Mitarbeiter am Institut für Chemie der Universität Potsdam beschäftigt und dort der von Prof Dr. H. geleiteten Arbeitsgruppe Anorganische Chemie zugeordnet. Zuletzt schlossen die Parteien unter dem 6. Januar 2016 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 15. Mai 2017. Wegen der Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf dessen Ablichtung (Bl. 88 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger verdiente zuletzt monatlich etwa 5.000,00 Euro brutto.
Vom 1. April 2008 bis zum 31. Juni 2009 und vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010 war der Kläger parallel zu seinem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land bei der UP T. Gesellschaft für W.- und T. GmbH an der Universität Potsdam (im Folgenden: UP T.) als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit sechs bzw. vier Wochenstunden beschäftigt. Die UP T. war 1998 ua. von der Universität Potsdam gegründet worden, um auf die Bedürfnisse des Marktes flexibel reagieren zu können und die Kompetenzen der anwendungsorientierten Forschungsbereiche der Universität gezielt zu verwerten und enger mit der Wirtschaft zu verzahnen. Neben der Durchführung eigener Forschungs- und Entwicklungsprojekte bietet die UP T. Weiterbildungsmaßnahmen für Fach- und Führungskräfte sowie unterstützende Dienstleistungen wie Tagungsservice, Patentverwertung und administrative Dienstleistungen an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der UP T. in der Fassung vom 5. September 2012 (Bl. 133 ff. d. A.) sowie auf einen Auszug aus deren Homepage (Bl. 130 ff. d. A.) verwiesen.
Unter dem 31. Mai 2013 schloss der Kläger mit der UP T. einen weiteren Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter für das Projekt "Elektrochemische Wasserstoffherstellung auf Basis recycelter Edelmetalle - PRECES" mit 40 Stunden wöchentlich, befristet für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2013. Der zu diesem Zeitpunkt mit dem beklagten Land bestehende befristete Arbeitsvertrag lief am 30. Juni 2013 aus. Am 10. Juni 2013 schlossen die Parteien auf eine Bitte des Klägers vom 5. Juni 2013 einen Auflösungsvertrag rückwirkend zum 31. Mai 2013. Nach Beendigung des befristeten Arbeitsvertrags mit der UP T. war der Kläger ab dem 1. Januar 2014 wieder bei dem beklagten Land an der Universität Potsdam beschäftigt.
Wegen der konkreten Daten der mit dem beklagte Land und der UP T. geschlossenen Arbeitsverträge wird auf die Übersicht des Klägers auf Seite 3 f. seines Schriftsatzes vom 2. Juni 2017 (Bl. 12 f. d.A.) verwiesen.
Mit der am 2. Juni 2017 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen, dem beklagten Land am 13. Juni 2017 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die zuletzt getroffene Befristungsabrede vom 6. Januar 2016 gewandt und seine vorläufige Weiterbeschäftigung geltend gemacht.
Der Kläger hat behauptet, während des befristeten Arbeitsvertrages mit der UP T. vom 31. Mai 2013 sei er nicht für das Projekt PRECES tätig geworden, sondern habe weiterhin seine Aufgaben am Lehrstuhl wahrgenommen, Lehrveranstaltungen durchgeführt und für die Universität Potsdam publiziert. Sein Arbeitsplatz habe sich von 2004 bis 2016 durchgehend am Standort Golm, Haus 26, im Raum 2.06 und ab 2016 im Raum 2.64 befunden. Den Arbeitsvertrag mit der UP T. und den Auflösungsvertrag mit dem beklagten Land habe er auf Veranlassung des bekl...