Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Krankenpflegers. Urlaubsgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem Manteltarifvertrag Pro Seniore sind Krankenpfleger wie Altenpfleger einzugruppieren.

 

Normenkette

MTV P. S.; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 04.05.2007; Aktenzeichen 77 Ca 20225/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen 4 AZR 964/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Mai 2007 – 77 Ca 20225/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung der Beklagten gegen die Ziffern I und II des Tenors des angefochtenen Urteils zurückgewiesen worden ist, im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers, daraus resultierende Zahlungsansprüche und über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2006.

Der Kläger, der mit Wirkung zum 10. Mai 1994 die staatliche Anerkennung als Krankenpfleger erhalten hatte, war seit dem 20. Dezember 2000 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 25. Januar 2001 mit Anlage zum Arbeitsvertrag, wegen dessen Inhalts im Einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 8 bis 24 d. A.) verwiesen wird, bei der Beklagten als Krankenpfleger unter Vereinbarung eines Bruttomonatsentgeltes i. H. v. 3.978.– DM beschäftigt. Im Januar 2005 erhielt der Kläger ausweislich der Gehaltsabrechnung (Bl. 29 d.A.) eine Grundvergütung i. H. v. 2033,92 EUR.

Der Kläger ist seit Oktober 2004 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Seit dem 19. November 2005 ist er verheiratet und seit dem 03. März 2007 Vater eines Kindes.

Am 29. April 2004 schlossen die P. S. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und die Gewerkschaft ver.di einen Manteltarifvertrag (im Folgenden: MTV), einen Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum Manteltarifvertrag (im Folgenden: VGT) und einen Tarifvertrag über eine Zuwendung (im Folgenden: ZTV).

Gemäß § 2 Abs. 2 VGT ergeben sich die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Ap XIII bis Ap I aus den Anlagen 2 und 2 a, die Höhe des Ortszuschlags aus den Anlagen 3 und 3 a und die Höhe der allgemeinen Zulage aus den Anlagen 4 und 4 a. Nach Anlage 2 zum VGT (Vergütungstabelle Angestellte im Pflegebereich West) beträgt die Vergütung (in EUR):

– für die Vergütungsgruppe Ap IV

Stufe 3

1.450,66,

Stufe 4

1.492,08

– für die Vergütungsgruppe Ap V

Stufe 4

1.601,77

Der Ortszuschlag West beträgt nach Anlage 3 zum VGT für die Tarifklasse II (u. a. Vergütungsgruppe Ap VI bis Ap I), Stufe 2 EUR 575,03, Stufe 3 EUR 665,60; die allgemeine Zulage beträgt für die Angestellten der Vergütungsgruppen Ap III bis VI EUR 107,44.

Mit einem Schreiben vom 17. Juni 2005 (Bl. 32 d. A.) machte der Kläger bei der Beklagten geltend, rückwirkend ab 01. Januar 2005 Vergütung nach Vergütungsgruppe Ap V Fallgruppe 3. Stufe 4 beanspruchen zu können.

In der Anlage A zum Manteltarifvertrag ist die Beklagte als eine Seniorenheimbetriebsgesellschaft aufgeführt.

Mit der am 07. November 2006 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, unter Anrechnung seiner Bewährungszeit seit 2000 in die Vergütungsgruppe Ap V eingruppiert zu sein und seine Differenzforderungen im einzelnen berechnet (Schriftsatz vom 14. März 2007, S. 2 ff, Bl. 48 ff d.A.). Ihm stehe, so hat der Kläger vorgetragen, ein Urlaubsgeld für 2006 aus § 23 der Anlage zum Arbeitsvertrag zu.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.100,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

    1. aus 101,92 EUR seit dem 31.01.2005
    2. aus weiteren 101,92 EUR seit dem 28.02.2005
    3. aus weiteren 101,92 EUR seit dem 31.03.2005
    4. aus weiteren 101,92 EUR seit dem 29.04.2005
    5. aus weiteren 101,92 EUR seit dem 31.05.2005
    6. aus weiteren 101,92 EUR seit dem 30.06.2005
    7. aus weiteren 101,92 EUR seit dem 29.07.2005
    8. aus weiteren 101,92 EUR seit dem 31.08.2005
    9. aus weiteren 101,92 EUR seit dem 30.09.2005
    10. aus weiteren 101,92 EUR seit dem 31.10.2005
    11. aus weiteren 203,74 EUR seit dem 30.11.2005
    12. aus weiteren 203,74 EUR seit dem 30.12.2005
    13. aus weiteren 203,74 EUR seit dem 31.01.2006
    14. aus weiteren 203,74 EUR seit dem 28.02.2006
    15. aus weiteren 203,74 EUR seit dem 31.03.2006
    16. aus weiteren 203,74 EUR seit dem 30.04.2006
    17. aus weiteren 203,74 EUR seit dem 31.05.2006
    18. aus weiteren 203,74 EUR seit dem 30.06.2006
    19. aus weiteren 203,74 EUR seit dem 31.07.2006
    20. aus weiteren 203,74 EUR seit dem 31.08.2006
    21. aus weiteren 203,74 EUR seit dem 30.09.2006
    22. aus weiteren 203,74 EUR seit dem 31.10.2006
    23. aus weiteren 203,74 EUR seit dem 30.11.2006
    24. aus weiteren 250,32 EUR seit dem 31.12.2006
    25. aus weiteren 250,32 EUR seit dem 31.01.2007
    26. aus weiteren 250,32 EUR seit dem 28.02.2007

      aa) aus weiteren 340,89 EUR seit dem 31.03.2007

      bb) aus weiteren 340,89 EUR seit dem 30.04.2007

    zu zahlen.

    1. Es wird festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.01.2005 nach Vergütungsgruppe Ap V der Anlage B – Pflegepersonal – z...

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