Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Berufungsbegründung
Leitsatz (amtlich)
Der Hinweis auf eine nicht existente Rechtsgrundlage für das angefochtene Urteil ist eine ausreichende Berufungsbegründung.
Normenkette
ZPO § 520 Abs. 3, §§ 546, 340 Abs. 3; SokaSiG
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 21.07.2016; Aktenzeichen 66 Ca 60611/15) |
Tenor
I. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.978,31 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zinsen aus dem Zinszeitraum 2011 bis 2013 auf nicht (rechtzeitig) gezahlte aber mittlerweile titulierte Beiträge aus der Zeit von Dezember 2006 bis einschließlich Januar 2011.
Der Kläger ist die tariflich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes. Auf der Grundlage des ursprünglich für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) und mittlerweile durch das am 24. Mai 2017 veröffentlichte Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) vom 16. Mai 2017 gesetzlich abgesichert, begehrt der Kläger Verzugszinsen für Beiträge aus der Zeit von Dezember 2006 bis einschließlich Januar 2011 bezogen auf den Zinszeitraum 2011 bis 2013.
Zur Begründung hat der Kläger sich in dem Verfahren 66 Ca 60611/15 auf eine 14seitige tabellarische Zusammenstellung vom 2. Juli 2015 bezogen, welche monatsweise Zinsen aus Beiträgen von Dezember 2006 bis November 2011 mit einem Gesamtbetrag von 1.361,32 EUR auflistet. In dem dem Verfahren 66 Ca 60611/15 zugeordneten Mahnbescheid vom 29. Mai 2015 (4 Ba 41137/15) bezog sich der Kläger auf eine Verzugszinsenrechnung vom 4. Juli 2012 mit einem Betrag in Höhe von 1.320,81 EUR. Weiter wurde seitens des Klägers mitgeteilt, dass diese verzinsten Sozialkassenbeiträge "Gegenstand der Parallelverfahren 3 Ba 52527/11, 3 Ba 52494/11, 3 Ba 46452/12 und 66 Ca 60541/13 welche sämtlich (zum Teil über die hier verzinsten Mindestbeiträge hinausgehend) durch Vollstreckungsbescheid oder Einspruchsrücknahme der Gegenseite rechtskräftig zu Gunsten des Klägers beendet wurden". Auf Haben-Zinsen werde gesondert eingegangen, Beiträge ab Februar 2011 seien zu Unrecht verzinst worden. Diese Soll-Zinsen würden durch entsprechende Haben-Zinsen in dem Parallelverfahren - 66 Ca 61124/15 - egalisiert. Zudem hätten sich die Verzugszinsen in Höhe von 1.361,32 EUR durch weitere anrechenbare Habenzinsen, die nicht Gegenstand des Parallelverfahrens seien, den klageweise geltend gemachten Betrag jetzt auf 1.320,81 EUR reduziert.
Zur Begründung hat der Kläger sich weiter in dem - später mit dem vorstehenden Verfahren verbundenen - Verfahren 66 Ca 61124/15 auf eine 15seitige tabellarische Zusammenstellung vom 1. Oktober 2015 bezogen, welche monatsweise Zinsen aus Beiträgen von Dezember 2006 bis November 2011 mit einem Gesamtbetrag von 657,50 EUR auflistet. In dem dem Verfahren 66 Ca 61124/15 zugeordneten Mahnbescheid vom 31. August 2015 (4 Ba 44134/15) bezog sich der Kläger auf eine Verzugszinsenrechnung vom 4. Januar 2013 mit einem Betrag in der auch später genannten Höhe von 657,50 EUR.
Im Gütetermin am 7. Dezember 2015 wurden die beiden Verfahren miteinander verbunden, im Kammertermin am 25. Februar 2016 erließ das Arbeitsgericht gegen die nicht erschienene Beklagte ein Versäumnisurteil.
Gegen dieses legte die nicht tarifgebundene Beklagte rechtzeitig Einspruch ein und verwies darauf, dass die geltend gemachte Forderung nicht nachvollziehbar sei. Beträge ab Februar 2011 seien ebenso storniert worden wie Beiträge für die Monate Januar 2009 bis Dezember 2010. Anschließend eingebuchte Beiträge seien nochmals storniert worden. die Klägerin solle die tatsächlichen Beiträge und die tatsächlichen Zahlungen auflisten. Im Zuge des Verfahrens 66 Ca 60541/13 komme es nicht auf die Beitragshöhe an, die der Zoll ermittelt habe, sondern es seien die Werte anzugeben, die die Pausenzeiten berücksichtigen würden. Die Richtigkeit des Zahlenwerks müsse nachdrücklich bestritten werden. Die Unübersichtlichkeit sei jedenfalls kaum noch zu überbieten und die Klage somit unschlüssig. So sei beispielsweise der geltend gemachte Betrag von 657,50 EUR nicht nachvollziehbar. Der Beklagten gehe es nicht darum, Zahlungen gänzlich abzuwehren. Sie wolle aber sicher sein, dass sie auch nur genau das zahle, wozu sie verpflichtet sei. Auch wenn die Beklagte durch die Nichtzahlung oder zu geringe Leistung von Beiträgen mit die Ursache für die Zinsberechnung geschaffen habe, entbinde das die Klägerin nicht, ihre Klage schlüssig, nachvollziehbar darzulegen. Die Zinsberechnung des Klägers berücksichtige nicht in ausreichendem Maße die Gutschriften. Während der von dem Kläger beanspruchte Zinsaufwand vor der Verrechnung 18.827,02 EUR betrage, betrage der Gesamtanspruch an Zinsen nach der V...