Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Universitätsprofessors an einer staatlichen Hochschule in Berlin
Leitsatz (amtlich)
I. Nach § 102 Abs. 5 iVm. § 102 Abs. 2 Satz 1 BerlHG kann mit Professoren und Professorinnen an einer staatlichen Hochschule ein auf fünf Jahre befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden.
II. Jedenfalls soweit es um die erstmalige Begründung eines befristeten Arbeitsvertrages geht, ist die Befristung nach § 102 Abs. 5 iVm. § 102 Abs. 2 Satz 1 BerlHG zulässig. Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, Voraussetzungen der Wirksamkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen angestellter Hochschulprofessoren zu regeln (im Anschluss an BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 143/15 und 11. September 2013 - 7 AZR 843/11 -). Der Wirksamkeit steht höherrangiges Recht nicht entgegen. Dies gilt sowohl für das Unions- als auch für Bundesverfassungsrecht.
Normenkette
BerlHG § 102
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 09.01.2018; Aktenzeichen 21 Ca 6894/17) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Januar 2018 - 21 Ca 6894/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2017 geendet hat.
Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mit ca. 3500 Studierenden und rund 700 Mitarbeitern ist sie die größte Kunsthochschule Europas. Gemäß § 1 Abs. 2 Berliner Hochschulgesetz - BerlHG - in der Fassung vom 26. Juli 2011 ist die Beklagte eine staatliche Universität.
Im Jahr 2011 entschieden der Präsident der Beklagten, die für Lehre zuständige Vizepräsidentin der Beklagten und der Kanzler der Beklagten, bei der Beklagten ein so genanntes "Studium Generale" einzuführen. Das Studium Generale stellt inhaltlich ein interdisziplinär-künstlerisches Basisprogramm dar, das von den Studierenden studiengangübergreifend besucht wird. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 20. Januar 2012 beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (nachfolgend BMBF) die Bewilligung von Drittmitteln zur Finanzierung der Einführung und des Aufbaus des Studium Generale. Auf den später noch ergänzten Antrag der Beklagten vom 20. Januar 2012 erließ das BMBF einen Zuwendungsbescheid vom 27. April 2012 mit dem Betreff: "Zuwendung aus dem Bundeshaushalt, ....., für das Vorhaben: "Diversität im Dialog - Zwei Leitfiguren für das Studium Generale der UdK Berlin". Durch den Bescheid wurde "als Projektförderung eine nicht rückzahlbare Zuwendung bis zu 1.269.002,00 Euro" bewilligt. Der Zuwendungsbescheid galt für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2016. Es wird im Übrigen auf den Inhalt des Zuwendungsbescheides des BMBF vom 27. April 2012 Bezug genommen, Anlage B1 (Bl. 57 bis 76 der Akte).
Die Beklagte hatte bereits unter dem 7. März 2012 eine Stellenausschreibung vorgenommen. In dieser heißt es auszugsweise:
"An der Universität der K. Berlin (UdK) ist für das Studium Generale - Diversität im Dialog - folgende Stelle zu besetzen, die verwaltungsmäßig der Fakultät Musik zugeordnet ist:
Universitätsprofessor/in - BesGr. W2 - befristet für 5 Jahre - vorbehaltlich der Finanzierung durch das Bund-Länder-Programm für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre (3. Säule Hochschulpakt) - mit der Möglichkeit einer anschließenden Verlängerung.
Besetzbar: 1. April 2012
Kennziffer: ....
Der/Die Stelleninhaber/in gestaltet und organisiert in Zusammenarbeit mit einem Leitungsteam das im Rahmen des Hochschulpakts 2020 geförderte Programm "Diversität im Dialog - Zwei Leitfiguren für das Studium Generale". ....
Aufgabengebiet: Der/Die Stelleninhaber/in vertritt als Fachgebiet eine auf die Künste hin orientierte Kulturwissenschaft. .....Es ist vorgesehen, den/die zukünftige/n Stelleninhaber/in mit dem Aufbau und der Leitung des Studiums Generale und damit auch mit Aufgaben der akademischen Selbstverwaltung sowie der Einbindung der Fakultäten und der Studiengänge in das Programm zu betrauen; ..."
Wegen des vollständigen Inhalts der Stellenausschreibung wird auf die Anlage B2 (Bl. 77 bis 78 der Akte) verwiesen.
Der Kläger bewarb sich um die Stelle. Stichpunkte zu einem mit dem Kläger am 3. Juli 2012 geführten Gespräch wurden schriftlich festgehalten (Anlage K6, Bl. 97 der Akte). Im Zusammenhang mit den Verhandlungen zur Stellenbesetzung erklärte der Kläger, er wolle im Angestelltenverhältnis tätig werden. Unter dem 26. September 2012 unterzeichneten die Beklagte, vertreten durch ihren Präsidenten, und der Kläger einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dieser Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:
"§ 1
(1) Herr H. wird vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2017 als vollbeschäftigter Professor im Angestelltenverhältnis an der Universität der K. Berlin mit einer Lehrverpflichtung von 9 Lehrveranstaltungsstunden beschäftigt. Aufgrund der Leitungsaufgaben von "Diversität im Dialog" wird das Lehrdeputat der Professur ...