Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zulage bei bloßer Abwesenheitsvertretung. Höhere Vergütung bei qualitativer Mehrleistung
Leitsatz (amtlich)
Obliegt einem außertariflich vergüteten Referatsleiter in einem Landesministerium die Wahrnehmung der Aufgaben der Abteilungsleitung wegen deren längerfristigen Abwesenheit, hat er nach § 612 BGB einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung entsprechend § 14 TV-L.
Leitsatz (redaktionell)
Bei nur kurzfristigen Vertretungen werden regelmäßig nicht alle Aufgaben des zu Vertretenden ausgeführt.
Einer höheren Zulage steht nicht entgegen, dass der Vertreter seine eigene Tätigkeit gleichzeitig noch weiter mit ausgeübt hat.
Normenkette
BGB § 612; TV-L § 14; BGB § 247
Verfahrensgang
ArbG Potsdam (Entscheidung vom 27.06.2018; Aktenzeichen 4 Ca 4/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 27. Juni 2018 - 4 Ca 4/18 -, soweit die Klage abgewiesen worden ist, teilweise abgeändert:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 9.568,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
auf 904,23 Euro seit dem 1. August 2014,
auf jeweils 1.274,14 Euro seit dem 1. September 2014, 1. Oktober 2014, 1. November 2014, 1. Januar 2014 und 1. Februar 2015,
auf 1.656,38 Euro seit dem 1. Dezember 2014 und
auf 637,07 Euro seit dem 1. März 2015
zu zahlen.
II. Die Kosten der I. Instanz haben der Kläger zu 44,38 % und das beklagte Land zu 55,62 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 17,53 % und das beklagte Land zu 82,47 % zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch darüber, ob dem Kläger für die Vertretung der Abteilungsleiterin in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 15. Februar 2015 eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen seiner Vergütung und der Vergütung der Abteilungsleiterin zusteht.
Der 1970 geborene Kläger stand vom 18. September 1991 bis zum 12. September 2005 in einem Beamtenverhältnis zu dem beklagten Land. Seit dem 12. September 2005 ist er bei dem Beklagten Land im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt.
Zunächst war der Kläger auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12. September 2005 (Blatt 107 ff. der Akten) im Ministerium für W., F. und K. (MWFK) als Leiter des Haushaltsreferats tätig und wurde nach Vergütungsgruppe Ia des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vergütet. Am 4. April 2008 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag (Blatt 110 ff. der Akten), nach dem der Kläger ab dem 11. April 2008 eine außertarifliche Vergütung in Höhe von 4.810,00 Euro brutto erhielt. Im Übrigen richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den für das beklagte Land geltenden Tarifverträgen, insbesondere dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) mit Ausnahme der §§ 12 bis 17 TV-L.
Mit Wirkung ab dem 4. Januar 2010 wechselte der Kläger im Rahmen einer Abordnung und schließlich im Wege der Versetzung ins Ministerium für W. und E. (MWE), vormals Ministerium für W. und E., und leitete dort ebenfalls das der Zentralabteilung (Abteilung 1) zugeordnete Haushaltsreferat. Ab dem 23. Dezember 2010 übernahm er zusätzlich noch die kommissarische Leitung des Personalreferats und übte beide Funktionen bis zu seiner Entbindung von der Leitung des Haushaltsreferats und der dauerhaften Übertragung der Leitung des Personalreferats am 1. Dezember 2012 gleichzeitig aus. Ab dem 10. Februar 2014 übernahm er die Leitung des Referats Medien. Das Personalreferat wurde zum 1. März 2014 aus der Abteilung 1 ausgegliedert und zeitweilig als Stabsstelle Personal unmittelbar dem Minister unterstellt. Außerdem hatte der Kläger seit dem Beginn seiner Tätigkeit im MWE die Funktion des Abwesenheitsvertreters der Leiterin der Abteilung 1 inne. Bis zur Ausgliederung des Personalreferats bestand die Abteilung aus insgesamt sieben Referaten.
Nachdem die amtierende Abteilungsleiterin über längere Zeit ununterbrochen zunächst wegen Arbeitsunfähigkeit und später wegen eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots abwesend war, übertrug der zuständige Staatssekretär dem Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2013 (Blatt 17 der Akten) für die Dauer der Abwesenheit der Abteilungsleiterin die Aufgaben der Leitung der Abteilung 1. Ferner heißt es in dem Schreiben:
"Dies umfasst insbesondere die Dienstvorgesetzteneigenschaft gemäß § 2 Absatz 2 Landesbeamtengesetz und die Beurteilerfunktion im Rahmen der geltenden Verfügung zur Festlegung der Zuständigkeiten im Rahmen der Ausgestaltung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des I. über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst (BeurtVV) vom 16. November 2010 im MWE.
Nicht davon erfasst sind strukturelle und andere grundsätzliche Entscheidungen für die Abteilung 1, die ich mir selbst vorbehalte."
Am 1. Juli 2013 schlossen die Parteien einen weiteren Änderungsvertrag, wonach der Kläger ab dem 1. Juli 2013 außertariflich entsprechend der Besoldungsgr...