Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Rechtsabteilung eines Versorgungsamtes

 

Leitsatz (amtlich)

Sachbearbeiter in einem Versorgungsamt, die Vorverfahren und Klageverfahren ausschließlich in Schwerbehindertenangelegenheiten bearbeiten, sind in Entgeltgruppe E 10 eingruppiert. Beschlüsse der TdL über die Anwendung von Richtlinien haben keinerlei Außenwirkung.

 

Normenkette

TV-L § 12; TVÜ-L § 17 Abs. 1 S. 1; BAT §§ 22-23; TV-L Anlage A Teil II Abschn. 4 Entgeltgr. 10; BAT-O Anlage 1a; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Cottbus (Entscheidung vom 18.09.2013; Aktenzeichen 5 Ca 1427/12)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 18. September 2013 - 5 Ca 1427/12 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 3. Februar 2010 nach Maßgabe der Entgeltgruppe 10 des TV-L zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe 9 und der Entgeltgruppe 10 beginnend mit dem 3. Februar 2010 ab dem jeweiligen ersten des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 14.400,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin sowie die Verpflichtung des beklagten Landes die daraus resultierende Differenzvergütung nebst Zinsen zu zahlen.

Die Klägerin ist 59 Jahre alt (..... 1955) und aufgrund eines Arbeitsvertrages vom April 1991 seit dem 1. Mai 1991 als Angestellte beschäftigt. Nach § 2 des Formulararbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.

Seit dem 1. Januar 2005 ist die Klägerin als Sachbearbeiterin "Rechts- und Prozessangelegenheiten, Feststellungsverfahren SGB IX" beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV) beschäftigt. Ihre Tätigkeit ist ausweislich einer vom beklagten Land erstellten Tätigkeitsdarstellung vom 20. Juni 2008 (Bl. 104-109 d.A.) dem Dezernat 24 (Rechts- und Prozessangelegenheiten/Regress SER) zugeordnet. Mittlerweile ist diese inhaltlich unveränderte Tätigkeit dem Dezernat 31 (Schwerbehindertenrecht Grundsatz und Rechtsangelegenheiten) zugeordnet. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit ist beschrieben mit:

- Bearbeitung von Streitverfahren erster und zweiter Instanz in Schwerbehindertenangelegenheiten (SGB IX)

- Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden in Schwerbehindertenangelegenheiten

- Bearbeitung von Widersprüchen in Kostenangelegenheiten im Rahmen von Widerspruchsverfahren in Schwerbehindertenangelegenheiten

Für die Bearbeitung von Streitverfahren erster und zweiter Instanz in Schwerbehindertenangelegenheiten (SGB IX) wurde von dem beklagten Land ein Zeitanteil von 85% an der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ermittelt, für die Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden in Schwerbehindertenangelegenheiten 10% und für die Bearbeitung von Widersprüchen in Kostenangelegenheiten im Rahmen von Widerspruchsverfahren in Schwerbehindertenangelegenheiten 5%.

Nach vorangegangener Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O erhielt die Klägerin infolge eines Bewährungsaufstiegs seit dem 1. Mai 2001 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVb BAT-O. Zum 1. November 2006 wurde die Klägerin gemäß Anlage 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) in die Entgeltgruppe 9 des TV-L übergeleitet.

Mit Schreiben vom 3. August 2010 hat die Klägerin die Eingruppierung in die hier begehrte Entgeltgruppe 10 sowie die Nachzahlung der daraus resultierenden Differenzbeträge geltend gemacht. Nachdem das beklagte Land dem nicht nachgekommen war, erhob die Klägerin am 9. Oktober 2012 Klage vor dem Arbeitsgericht Cottbus.

Die Klägerin meinte, dass sie die Merkmale der Fallgruppe 1a der Vergütungsgruppe IVa im Teil I der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O erfülle. Sie übe besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten aus, die besonders schwierig und bedeutsam seien. Für diese Tätigkeiten seien gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderlich. Die Klägerin besitze umfangreiches Erfahrungswissen und erledige die ihr übertragenen Aufgaben völlig selbständig. Ausweislich der Entgeltordnung Teil II zum TV-L würden bei der Entgeltgruppe 10 unter Nr. 1 explizit Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Landesversorgungsamtes, die mit der Bearbeitung von Vorverfahren sowie Streitverfahren erster oder zweiter Instanz betraut sind, aufgeführt. Entsprechendes finde sich auch in der Vergütungsgruppe IVa des Teils I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O.

Die Klägerin hatte beantragt,

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 3. Februar 2010 nach Maßgabe der Ent...

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