Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zur Betriebsratsanhörung auch bei Änderungskündigung. Anhörung des Betriebsrates zu allen beabsichtigten Änderungen. Gleichsetzung von nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrates mit fehlender Anhörung
Leitsatz (redaktionell)
Aufgrund der Auswirkungen der Änderungskündigung muss auch hier der Betriebsrat umfassend angehört werden. Dies gilt nicht in Fällen der subjektiven Determination.
Normenkette
KSchG § 1; BetrVG § 102; KSchG § 2
Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Entscheidung vom 14.03.2019; Aktenzeichen 6 Ca 601/18) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 14. März 2019 - 6 Ca 601/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung des Beklagten vom 27. Dezember 2018.
Der am .... 1979 geborene, geschiedene und gegenüber zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01. Juli 2010 beim Beklagten, der in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Leistungen im Bereich der ambulanten und stationären Pflege erbringt, als Küchenleiter gegen ein Gehalt in Höhe von 2.755,82 Euro brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Der Beklagte beschäftigte ursprünglich ca. 170 Arbeitnehmer, davon 14 in der Küche; bei ihm ist ein Betriebsrat gebildet, dem auch der Kläger angehört.
Der Beklagte hatte beschlossen, die von ihm betriebene Küche zur Versorgung seiner Heimbewohner im "Haus am Rosengarten", für "Essen auf Rädern" und für Gäste zum Ende Mai 2018 zu schließen und ab dem 1. Juni 2018 die Essensversorgung an externe Anbieter zu vergeben.
Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 30. Mai 2018 eine Beendigungskündigung sowie nachfolgend eine Änderungskündigung vom 13. September 2018 und eine weitere Änderungskündigung vom 27. Dezember 2018 aus. Zur Kündigung vom 27. Dezember 2018 hatte sie zuvor mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 (Bl. 140 - 142 d. A.) den bei ihr gebildeten Betriebsrat angehört. Sie informierte den Betriebsrat über den beabsichtigten Ausspruch einer Änderungskündigung des Klägers wegen der Schließung der Küche.
Danach sollte dem Kläger ordentlich zum 31. März 2019 gekündigt und ihm ab dem 1. April 2019 eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Pflegehelfer in der stationären Pflege im Drei-Schicht-System mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden gegen eine Gehalt in Höhe von 1.804,75 Euro sowie 29 Tage Urlaub angeboten werden. Zur Begründung, für deren weitere Einzelheiten auf das Anhörungsschreiben vom 13. Dezember 2018 (Bl. 140 - 142 d. A.) verwiesen wird, schilderte der Beklagte die Schließung der Küche und den damit einhergehenden Arbeitsplatzverlust für den Kläger. Zum Änderungsangebot führt er darin aus:
"(...) Wir haben geprüft, ob es eine Möglichkeit gibt, Herrn O. gegebenenfalls zu geänderten Vertragsbedingungen auf einem freien Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. Da aufgrund der vollständigen Stilllegung jeglicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der "Küche" insoweit keine Arbeit angeboten werden kann bzw. keine Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, wird Herrn Robert O. ab dem 01.04.2019 angeboten, die Tätigkeit als Pflegehelfer in der stationären Pflege des DRK Kreisverband Forst Spree-Neiße e. V. auszuüben. Der DRK Kreisverband Forst Spree-Neiße e. V. hat aktuell Arbeitskräftebedarf in diesem Bereich und hat für Herrn O. einen Arbeitsplatz freigehalten, der ab sofort oder spätestens zum 01.04.2019 zu besetzen wäre. Anderenfalls müsste der Arbeitsplatz mit anderweitigem Personal, welches neu einzustellen wäre, besetzt werden. (...)"
Der Kläger hat sich gegen die am 31. Mai zugegangene Kündigung vom 30. Mai 2018 mit seiner am 20. Juni 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 27. Juni 2018 zugestellten Klage gewehrt und die Klage im Verlaufe des Rechtsstreits mit seiner am 2. Oktober 2018 eingegangenen Klageerweiterung um einen Kündigungsschutzantrag gegen die Änderungskündigung vom 13.September 2018 erweitert. Mit seiner am 16. Januar 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 04. Februar 2019 zugestellten Klageerweiterung hat er sich gegen die am 27. Dezember 2018 zugegangene Änderungskündigung vom gleichen Tag gewandt und auch deren Unwirksamkeit geltend gemacht.
Der Kläger hat die Änderungskündigung nicht, auch nicht unter Vorbehalt angenommen.
Das Arbeitsgericht Cottbus hat mit seinem Urteil vom 14. März 2019, auf das wegen er Einzelheiten des Vorbringens der Parteien ergänzend Bezug genommen wird, der Klage in Vollem Umfang entsprochen und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 30. Mai 2018 und 13. September 2018, noch durch die Kündigung vom 27. Dezember 2018 aufgelöst worden ist. Zur Begründung hat es für alle drei streitbefangenen Kündigungen ausgeführt, diese seien wegen nicht ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung na...