Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulage für höherwertige Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zahlung einer Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gem. § 5 Abs. 3 S. 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin v. 31.08.2005 (TV-N) ist nicht vom Vorliegen persönlicher Eingruppierungsmerkmale der nächst höheren Entgeltgruppe abhängig.

 

Normenkette

BGB § 611; TVG § 1; Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin v. 31.08.2005 (TV-N) § 5 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 14.09.2007; Aktenzeichen 91 Ca 8054/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.05.2009; Aktenzeichen 10 AZR 389/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.09.2007 – 91 Ca 8054/07 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 927,88 EUR brutto (neunhundertsiebenundzwanzig 88/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, konkret über die Frage, ob nach § 5 Abs. 3 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin vom 31.08.2005 (TV-N) die persönlichen Vergütungsmerkmale der höherwertigen Vergütungsgruppe erfüllt sein müssen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Technischer Hauptsachbearbeiter seit dem 11.04.1983 zu einem Bruttogehalt von zuletzt durchschnittlich 4.400,– EUR monatlich beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist der BMTG bzw. die ihn ersetzenden Tarifverträge in Bezug genommen. Er ist seit dem 01.09.2005 in die Entgeltgruppe 11 Nr. 2 der Anlage 1 zum TV-N eingruppiert. Er hat ein Fachhochschulstudium absolviert. Am 01.06.1998 wurde ihm das Tätigkeitsgebiet eines Technischen Hauptsachbearbeiters übertragen. In dieser Funktion vertritt der Kläger seinen Arbeitsgruppenleiter im Falle von dessen Abwesenheit tage- oder stundenweise. Das Tätigkeitsgebiet des Arbeitsgruppenleiters unterfällt der Entgeltgruppe 12 Nr. 3 der Anlage 1 zum TV-N Berlin. Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 Nr. 3 der Anlage 1 zum TV-N Berlin setzt „eine abgeschlossene einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung” voraus. Die Feststellung einer Gleichwertigkeit ist möglich.

Der Kläger macht für die Monate Oktober 2005 bis Januar 2007 eine Zulage gem. § 5 Abs. 3 TV-N Berlin in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend, zunächst mit außergerichtlichen Schreiben vom 17.10.2006, 03.1.2006 und 15.03.2007.

Der Kläger beruft sich darauf, dass im Gegensatz zu § 24 BAT ausweislich des Wortlautes des § 5 Abs. 3 TV-N nunmehr allein die Ausübung der höherwertigen Tätigkeit unabhängig von dem Vorliegen persönlicher Eingruppierungsmerkmale für einen Anspruch auf eine Zulage ausreiche.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 927,88 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass § 5 Abs. 3 S. 1 TV-N Berlin keine andere Regelung treffe als § 24 BAT, ein Arbeitnehmer eine Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit also nur dann erhalte, wenn er die persönlichen Voraussetzungen der höherwertigen Vergütungsgruppe erfüllt.

Mit Urteil vom 14.09.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 927,88 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsprechung des BAG zur Auslegung des § 24 BAT sei auf § 5 Abs. 3 TV-N anwendbar. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine Eingruppierungsregelung, die die Erfüllung aller sonstigen Tätigkeitsmerkmale bei der Bestimmung der Eingruppierung voraussetze; dahinter stehe die Philosophie, dass die Höherwertigkeit einer Tätigkeit gerade in den persönlichen und formalen Voraussetzungen zum Ausdruck komme. Dieses Verständnis entspreche auch dem Sinn und Zweck der Tarifregelung. Anderenfalls würde das absurde Ergebnis erzielt, dass ein Arbeitnehmer bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit trotz Nichterfüllung der formellen Voraussetzungen der höheren Entgeltgruppe die höhere Vergütung erzielen würde, während er bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit nicht in den Genuss der höheren Entgeltgruppe käme.

Gegen das ihm am 29. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. November 2007 Berufung eingelegt und diese am 21. Dezember 2007 begründet.

Er trägt vor: Der Vergleich von § 5 Abs. 3 TV-N mit § 24 BAT zeige, dass der TV-N im Gegensatz zu § 24 BAT gerade nicht fordere, dass der Vertreter sämtliche Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe des Vertretenen erfüllen müsse. Das Argument ad absurdum des Arbeitsgeric...

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