Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte
Leitsatz (amtlich)
Auch im Arbeitsrecht kann der Gerichtsstand nach § 29 ZPO gem. § 38 Abs. 2 ZPO abbedungen werden
Normenkette
ZPO §§ 29, 38 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 10.09.2008; Aktenzeichen 30 Ca 5652/08) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.09.2008 – 30 Ca 5652/08 – wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten materiell im Wesentlichen um die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen bestanden hat und um daraus folgende Verpflichtungen der Beklagten, insbesondere um Entgeltforderungen, prozessual um die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Berlin, die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Balzers/Liechtenstein.
Die Parteien haben am 30. Juli 2007 einen „Arbeitsbestätigungsvertrag/Arbeitsvertrag” geschlossen. Auf dem schriftlichen Vertrag befinden sich unten in derselben Schriftgröße wie im darüber befindlichen Text vier Schriftzeilen, die schwarz umrandet sind. Die untere Zeile lautet: „Gerichtsstand ist ausschließlich Vaduz, Liechtenstein …” Die darüber befindliche Unterschrift des Klägers berührt die Umrandung der vier Zeilen.
Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages und des Schriftbildes wird auf die Kopie des Vertrages vom 30. Juli 2007 Bl. 6 d. A. verwiesen.
Der Kläger hat am 04. April 2008 Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin erhoben und die Feststellung verlangt, dass in der Zeit vom 01. September 2007 bis zum 31. März 2008 zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, ferner Arbeitsentgelt in Höhe von 19.654,84 EUR nebst Zinsen von der Beklagten gefordert sowie die Übergabe von ordnungsgemäßen Gehaltsabrechnungen für die Zeit vom 01. September 2007 bis zum 31. März 2008 und endlich außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 EUR nebst Zinsen.
Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass das Arbeitsgericht Berlin das auch international zuständige Gericht sei, die Beklagte hat die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit noch vor der Güteverhandlung mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 (Bl. 62 f. per Fax und Bl. 64 f. d. A. im Original) gerügt und auch auf die Gerichtsstandsvereinbarung verwiesen. Der Kläger hat sich zur Gerichtsstandsvereinbarung nicht geäußert.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 10. September 2008 die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für den vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben sei. Diese ergebe sich weder aus den Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung EG Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO), da die Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates habe und die Art. 22, 23 EUGVVO tatbestandlich nicht erfüllt seien. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus dem so genannten Lugano-Abkommen, da Liechtenstein diesem Abkommen nicht beigetreten sei.
Endlich ergebe sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit, die sich nach der Rechtsprechung des BGH mittelbar aus den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ergebe, weder aus § 29 ZPO noch aus § 48 Abs. 1 a ArbGG, da Erfüllungsort vorliegend nicht Berlin, sondern die Betriebsstätte des Arbeitgebers, also Balzers in Liechtenstein sei. Dies gelte auch für einen Außendienstmitarbeiter wie den Kläger. Ferner sei nach dem bisherigen Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, dass er seine Tätigkeit auch als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ausgeübt habe.
Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz wird auf das Urteil vom 10. September 2008 Bl. 224 – 239 d. A. verwiesen.
Gegen dieses ihm am 16. Oktober 2008 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 06. November 2008 eingegangene und am 16. Dezember 2008 per Fax begründete Berufung des Klägers. Er hält das Arbeitsgericht Berlin für international zuständig und verweist unter anderem darauf, dass die Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin zum Erfüllungsort eines Außendienstmitarbeiters von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweiche. Danach sei Erfüllungsort schon nach § 29 ZPO der Wohnsitz des Klägers, wenn er – wie vorliegend – dort arbeite, von dort aus seine Reisen zu den Kunden der Beklagten plane, von dort aus starte und auch wieder dorthin zurückkehre.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 10. September 2008 verkündeten Urteils
des Arbeitsgerichts Berlin – 30 Ca 5652/08 – festzustellen, dass das
Arbeitsgericht Berlin zuständig ist und die Angelegenheit...