Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Ist in einem Überleitungsvertrag nach § 51 AGB-DDR 1977 der am 5.2.87 geschlossen worden ist und an dem die AdL als vorherige Arbeitgeberin und die HUB als neue Arbeitgeberin beteiligt waren, erklärt worden, die „ununterbrochene Tätigkeit für die HUB seit 1.3.78 werde anerkannt (Vergünstigungen entsprechend BKV der HU zu Berlin),” und hat sich außerdem die HUB vor dem Abschluß des Überleitungsvertrages gegenüber der Arbeitnehmerin wie eine Arbeitgeberin verhalten, so ist die Zeit vor dem Abschluß des Überleitungsvertrages als Beschäftigungszeit der klagenden Arbeitnehmerin im Sinne von § 19 BAT-O anzurechnen.

 

Normenkette

BAT-O § 19

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 23.08.1995; Aktenzeichen 94 Ca 7934/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.12.1997; Aktenzeichen 6 AZR 266/96)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. August 1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 94 Ca 7934/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Nachdem die am 03.09.1954 geborene Klägerin ihr Biologie-Studium bei der HUB abgeschlossen hatte, wies die Beklagte sie nach Maßgabe der Absolventenordnung vom 03.02.1971 (GBl. DDR II Nr. 37, S. 297) dem Institut für Pflanzenschutzforschung (PSF) der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften (AdL) der ehemaligen DDR zur Einstellung zu. Daraufhin unterzeichneten dieses Institut und die Klägerin am 24.02.1978 einen Arbeitsvertrag, demzufolge die Klägerin mit Wirkung vom 01.03.1978 als wissenschaftliche Aspirantin eingestellt wurde. Die Klägerin arbeitete im Institut für Gemüseproduktion Großbeeren der AdL als Diplom-Biologin. Im August 1986 beantragte der Direktor der Sektion Gartenbau der Beklagten die Übernahme der Klägerin zur HUB. Am 05.02.1987 wurde ein Überleitungsvertrag unterzeichnet, durch den der Arbeitsvertrag mit der AdL aufgelöst und die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1987 von der Beklagten eingestellt wurde und in den in Nr. 5 mit der Maschine eingefügt wurde: „Ununterbrochene Tätigkeit für die Humboldt-Universität seit 01.03.1978 wird anerkannt (Vergünstigungen entsprechend BKV der HU zu Berlin)”.

Am 13.09.1994 setzte die Beklagte den Beginn der Beschäftigungszeit der Klägerin gem. § 19 BAT-O auf den 01.01.1987 fest. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Zeit vom 01.03.1978 bis 31.12.1986 sei als Beschäftigungszeit anzusehen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß ihre Tätigkeit in der Zeit vom 01.03.1978 bis 31.12.1986 als Beschäftigungszeit bei der Beklagten gelte.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Sachvortrages der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch am 23.08.1995 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht nach dem Klageantrag erkannt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Urteil ist der Beklagten am 26.09.1995 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 18.10.1995, die Berufungsbegründung ist am 16.11.1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte vor: Es dürfe nicht allein darauf abgestellt werden, daß die Klägerin vom 01.03.1978 an ausschließlich für die Sektion Gartenbau der HUB tätig gewesen sei. Es müsse vielmehr geprüft werden, wer während des streitigen Zeitraumes Arbeitgeber der Klägerin gewesen sei. Das aber sei allein die AdL, Institut für Pflanzenschutzforschung, gewesen. Deswegen sei die Zeit vom 01.03.1978 bis 31.12.1986 nicht bei ihr, der Beklagten, verbracht worden. – Auf die Anerkennungsklausel in dem Überleitungsvertrag vom 05.02.1987 könne nicht abgestellt werden. Durch diese Klausel hätten nur bestimmte Rechte aus dem maßgebenden Rahmenkollektiv-Vertrag gesichert werden sollen. Mit dem Außerkrafttreten des RKV sei die Klausel gegenstandslos geworden. Die Auffassung, sie, die Beklagte, habe sich während des streitigen Zeitraumes der Klägerin gegenüber wie ein Arbeitgeber verhalten, beruhe auf einer Verkennung der Rechtslage in der ehemaligen DDR.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.08.1995 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Beklagten im wesentlichen mit Rechtsausführungen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der zweiten Instanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 15.11.1995 nebst Anlage, vom 05.12.1995 sowie vom 23.01.1996 und der Klägerin vom 19.12.1995 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 518 f. ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG).

Das Rechtsmittel der Beklagten hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg. Der erstinstanzlichen Entscheidung i...

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