Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 18.12.1997; Aktenzeichen 53 Ca 38868/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Dezember 1997 – 53 Ca 38868/96 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer mit Schreiben des Beklagten vom 30. August 1996 ausgesprochenen fristlosen Kündigung von fünf Vergütungstarifverträgen des Baugewerbes im Beitrittsgebiet.
Mit der am 20. September 1996 beim Arbeitsgericht eingereichten, dem Beklagten am 15. Oktober 1996 zugestellten Klage hat die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Tarifverträge geltend gemacht. Im Termin vom 31. Juli 1997 war die ordnungsgemäß geladene Klägerin nicht vertreten. Antragsgemäß ist gegen sie ein den Feststellungsantrag abweisendes Versäumnisurteil ergangen, das ihr am 7. August 1997 zugestellt worden ist und gegen das sie mit am 8. August 1997 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt hat.
Die Klägerin hat beantragt,
- das Versäumnisurteil vom 31. Juli 1997 aufzuheben;
festzustellen, daß durch die Kündigungserklärung vom 30. August 1996 weder der
- Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996, noch der
- Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996, noch der
- Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter für die Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996, noch der
- Tarifvertrag zur Regelung der Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Angestellten des Baugewerbes im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 24. April 1996, noch die
Vereinbarung über die künftige Regelung der Löhne und Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Baugewerbe im Beitrittsgebiet (ausgenommen Berlin-Ost) vom 25. März 1995
fristlos aufgelöst worden ist, diese Tarifverträge vielmehr bis zum 31. März 1997 fortbestehen;
die Beklagte zu verurteilen, auf ihre Verbandsmitgliedsunternehmen (Mitglieder) einzuwirken, die im Antrag zu 2) bezeichneten Tarifverträge uneingeschränkt durchzuführen;
hilfsweise,
- festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt war, die Kündigung der unter 2) genannten Tarifverträge auszusprechen.
Der Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 31. Juli 1997 aufrechtzuerhalten und auch den Hilfsantrag abzuweisen.
Er hat die außerordentliche Kündigung der Tarifverträge für wirksam gehalten.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat durch Urteil vom 18. Dezember 1997 – 53 Ca 38.868/96 – das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 31. Juli 1997 aufrechterhalten, den Hilfsantrag abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 88.000,– DM festgesetzt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das am 25. Februar 1998 zugestellte Urteil am 23. März 1998 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25. Mai 1998 mit an diesem Tage beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz wie folgt begründet: Das Arbeitsgericht weise ihren Antrag aus formellen Gründen zurück, auf den Inhalt nehme sie Bezug. Der Beklagte habe die Kündigung ausgesprochen. Infolgedessen sei er passiv- und sie (die Klägerin) aktivlegitimiert für die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses. Der Beklagte berühme sich auch, Partner des Tarifvertrages (gewesen) zu sein, mithin handele es sich auch um eine Verbandsklage. Woher das Gericht die Auffassung beziehe, daß die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Vertrages grundsätzlich gegen den Vertragspartner zu richten sei, lasse es offen. Daß sie aktivlegitimiert sei, bestreite auch das Gericht nicht, weil es sich aus den Tarifverträgen unmittelbar ergebe. Daß die Gegenseite passivlegitimiert sei, ergebe sich daraus, daß sie sich berühme, diesen Tarifvertrag (zu Recht) gekündigt zu haben und daß er für ihre Mitglieder mithin nicht mehr wirksam sei. Die Aussage, sie müsse sich insoweit an ihren Vertragspartner wenden, sei nicht zutreffend, da ihr Vertragspartner sich nicht berühme, daß der Tarifvertrag durch die Kündigung der hiesigen Beklagten unwirksam geworden sei. Die Richtigkeit der Auffassung des Gerichts unterstellt, würde eine entsprechende Klage gegen die Vertragspartnerin der IG B. bei Abschluß des Tarifvertrages dazu führen, daß der IG B. dort das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Im Klartext behaupte das Gericht, daß eine Kündigung durch einen nicht Kündigungsberechtigten, der ...