Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Hausmeisters an einer Volkshochschule nach Vergütungsgr. VII der Anlage 1 a zum BAT-O. Teil II Abschnitt O I
Leitsatz (amtlich)
Bei einer Volkshochschule handelt es sich um eine Schule im Sinne des Unterabs. I des Abschnitts O des Teils II der Anlage 1 a zum BAT-O.
Normenkette
BAT-O
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 09.03.1994; Aktenzeichen 93 Ca 24133/93) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09. März 1994 – 93 Ca 24113/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zu treffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 31. Mai 1962 geborene Kläger, der ausgebildeter Facharbeiter für Holztechnik ist, war seit dem 03. November 1982 in der Volkshochschule von Berlin-Lichtenberg als Hausmeister beschäftigt. In dem Gebäude befinden sich 56 Räume, die für den Unterricht genutzt werden. Ein Teil dieser Räume wird von dem benachbarten Herder-Gymnasium für Unterrichtszwecke benutzt.
Der Kläger arbeitete im Wechsel mit einem weiteren Hausmeister im Schichtdienst; die Frühschicht beginnt um 6.00 Uhr und endet um 16.00 Uhr, wobei die Zeit von 12.00 bis 16.00 Uhr als Bereitschaftsdienst gilt. Die Spätschicht beginnt um 12.00 Uhr und endet um 22.00 Uhr, wobei die Zeit von 17.00 bis 21.00 Uhr als Bereitschaftsdienst gilt.
Nach dem Beitritt der Länder der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland wurde der Kläger von dem Beklagten weiterbeschäftigt. Bevor die Parteien unter dem 25. November 1991 einen Arbeitsvertrag schlossen (Bl. 56/57 d. A.), wonach sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O richten soll, teilte der Beklagte dem Kläger mit einem Schreiben vom 12. September 1991 (Bl. 6/7 d. A.) mit, daß sich dessen Vergütung ab dem 01. Juli 1991 nach dem BAT-O richte und er gemäß § 22 BAT-O in die Vergütungsgruppe X des BAT-O eingruppiert sei. Der Kläger widersprach dem zunächst mit einem undatierten Schreiben (Bl. 8 d. A.) und mit einem weiteren Schreiben vom 10. Oktober 1991 (Bl. 9 d. A.); er verlangte eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT-O. Mit einem Schreiben vom 25. November 1992 (Bl. 10 d. A.) lehnte der Beklagte dies ab und teilte dem Kläger mit, daß er in die Vergütungsgruppe IX b BAT-O eingruppiert sei. Gleichwohl zahlte der Beklagte dem Kläger weiterhin Entgelt nach der Vergütungsgruppe X BAT-O. Nachdem der Kläger gegenüber dem Beklagten in einem Schreiben vom 08. Dezember 1992 erneut die Auffassung vertreten hatte, daß er Entgelt nach der Vergütungsgruppe VII BAT-O zu beanspruchen habe, verfolgt er diesen Anspruch, nachdem dieses Schreiben unbeantwortet blieb, mit der am 13. September 1993 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und dem Beklagten am 23. September 1993 zugestellten Klage weiter.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß sich aus der Anlage 1 a Teil II Abschnitt O Unterabschnitt I zum BAT-O ergebe, daß er Entgelt nach der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 zu beanspruchen habe. Er sei als Schulhausmeister im Sinne dieser Tarifbestimmung tätig und nicht als Hausmeister in einem Verwaltungsgebäude im Sinne der Vergütungsgruppe X der Anlage 1 a Teil II Abschnitt O Unterabschnitt II. Gemäß § 4 Satz 2 des Berliner Schulgesetzes sei auch eine Volkhochschule eine Schule. Seine Tätigkeit unterscheide sich von derjenigen eines Schulhausmeisters an einer allgemeinbildenden Schule lediglich in der Weise, daß die von ihm auszuübenden Tätigkeiten weitaus umfangreicher seien. Von den sich im Gebäude der Volkshochschule befindlichen Unterrichtsräumen würden 35 von dem Herder-Gymnasium benutzt werden. Die Nutzungsquote liege damit bei über 50 Prozent. Zumindest erfülle er die Voraussetzungen eines Schulhausmeisters in einer Schule mit mindestens 20 Unterrichtsräumen, was bedeute, daß er wenigstens Anspruch auf Entgelt nach der Vergütungsgruppe VIII habe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an ihn seit dem 01. Juli 1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT-O, Teil II Abschnitt O I zu zahlen und den sich aus der Differenzzahlung zwischen den Vergütungsgruppen X und VII BAT-O ergebenden Nettobetrag mit 4 % seit dem 23. September 1993 zu verzinsen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, daß der Kläger Vergütung nach der begehrten Vergütungsgruppe nicht beanspruchen könne, da er nicht an einer „Schule” im Tarifsinne tätig sei. Unter „Schule” sei die allgemein- und berufsbildende Schule zu verstehen. Bei den Schulhausmeistern werde zwischen solchen im engeren Sinne – in Schulen bzw. in heilpädagogischen Tagesschulen oder in Internatsschulen – und Hausmeistern in Ingenieurschulen (Ingenieurakademien) unterschieden. Aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu den Tätigkeitsmerkmalen des Abschnitts O Unterabschnitt I ergebe sich, welche Hausmeister Schulhausmeister im engeren Sinne...