Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung einer Lehrerin in sog. Integrationsklasse. Anforderungen an pädagogische Fachschulausbildung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Lehrerin, die lediglich über einen Abschluß als Erzieher verfügt, erfüllt nicht die Voraussetzung einer abgeschlossenen pädagogischen Fachschulausbildung i.S.d.. Fußnote 1 in Anlage 1 in § 7 Abs. 1 S. 12. BesÜV, woran auch ein Fachabschluß im postgradualem Studium für Lehrer an Hilfsschulen nichts ändert.

 

Normenkette

ÄndTV Nr. 1 § 2 Nr. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 07.09.1994; Aktenzeichen 70 Ca 13917/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.09.1996; Aktenzeichen 6 AZR 356/95)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. September 1994 – 70 Ca 13917/94 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, die beim Beklagten an einer Grundschule in einer sog. Integrationsklasse mit etwa einem Drittel oft allein körperlich behinderter Schüler beschäftigt wird und Entgelt nach VergGr Vc BAT-O erhält.

Im Jahre 1973 erwarb die Klägerin nach einem Fernstudium von 2 3/4 Jahren am Institut für Lehrerbildung in Groß-Berlin die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Horten und Heimen und die Lehrbefähigung für die Fächer Musik- und Kunsterziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. 1979 schloß sie ein dreisemestriges Zusatzstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin als Diplompädagoge ab. Schließlich wurde ihr nach erfolgreicher Teilnahme an einem postgradualen Studium mit Fachabschluß in der Zeit von September 1989 bis Dezember 1990 am Institut für Weiterbildung, Schulpraxis und Lehrerforschung das Recht erteilt, die Ergänzung zur Berufsbezeichnung „Lehrer für Hilfsschulen” zu führen.

Im November 1991 machte die Klägerin ab Januar 1992 Vergütung nach VergGr IVb BAT-O, hilfsweise VergGr Vb BAT-O, geltend.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, in der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (2. BesÜV) seien Ämter für Lehrkräfte, deren Tätigkeit und Ausbildung mit den von der Klägerin erbrachten Voraussetzungen übereinstimmen nicht ausgewiesen. Die Klägerin verfüge über keine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer.

Somit sei ihre Vergütung nach Nr. 3 a Abs. 2 SR 2 1 I BAT-O durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen zu regeln, wobei der Beklagte an die LehrerRL-O gebunden sei, weil er diese für die bei ihm beschäftigten Lehrkräfte in allen Fällen zur Grundlage seiner Entscheidung über die vertragliche Vereinbarung des Entgelts mache. Aus diesen Richtlinien ließe sich der Anspruch der Klägerin nicht herleiten. Die Tätigkeit in einer Integrationsklasse an einer allgemeinbildenden Schule sei mit der Tätigkeit an einer Sonderschule nicht vergleichbar. Auch gebe es keinen allgemeinen Grundsatz für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, wonach bei Fehlen einer erforderlichen Ausbildung ihre Vergütung entsprechend der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 3 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT-O nach der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe zu erfolgen habe.

Gegen dieses ihr am 25. Oktober 1994 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. November 1994 eingelegte und am 23. Januar 1995 nach Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, mit ihrem pädagogischen Fachschulexamen die Voraussetzungen der Fußnote 1 zum Begriff Lehrer in BesGr A 10 in der Anlage 1 zur BesÜV zu erfüllen. Daß sie Lehrerin sei, hätten die Parteien auch in dem vorangegangenen Änderungskündigungsschutzprozeß durch Prozeßvergleich vom 19. Juli 1993 bekräftigt. Jedenfalls ergebe sich aus Nr. 3 a Abs. 2 SR 2 1 I BAT-O, daß für den Fall, daß ein Amt in der 2. BesÜV nicht ausgebracht sei, ein Vergleich der Ausbildung und Tätigkeit mit den dort ausgebrachten Ämtern vorzunehmen sei. Da sie in erster Linie aufgrund ihrer Qualifikation als ausgebildete Sonderschullehrerin in der Integrationsklasse beschäftigt werde, sei ihre Tätigkeit ohne weiteres der Tätigkeit an einer Sonderschule gleichzusetzen.

Eine Eingruppierung nach den LehrerRL-O komme nur dann in Frage, wenn diese tatsächlich zum Bestandteil der arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien geworden seien. Dessen ungeachtet werde sie als Lehrerin in der Tätigkeit von Lehrern an einer Sonderschule beschäftigt, weil ihr Einsatz in einer Integrationsklasse gerade im Hinblick auf die Belange der behinderten Schüler erfolge. Zumindest laufe die gebotene arbeitsvertragliche Regelung auf die Absenkung um lediglich eine Vergütungsgruppe hinaus.

Im Verhandlungstermin hat die Klägerin noch auf ein Schreiben der Senatsverwaltung für Schule, Ausbildung und Sport vom 5. Januar 1995 (Bl. 59 f d.A.) verwiesen, wonach für die Eingruppierung der sog. „Magdeburger Sonderschullehrer” bei der Anwendung des tariflichen Merkmals „Unterricht an einer Sonder...

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