Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 21.04.1999; Aktenzeichen 14 Ca 33441/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. April 1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 14 Ca 33441/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte ist Inhaber einer Kfz-Lackiererei. Der am … 1946 geborene Kläger war seit dem 28. Oktober 1980 bei ihm als Kfz-Lackierer beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31. August 1998 mit der sich aus dem für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk ergebenden ordentlichen Kündigungsfrist zum 30. September 1998.
AM 30. September 1996 waren in dem Betrieb des Beklagten einschließlich des Klägers fünf Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Am 31. August 1998 waren außer dem Kläger vier Arbeitnehmer tätig, denen der Beklagte nicht kündigte, nämlich: 1. Herr E., der vier unterhaltsberechtigte Kinder hat, 2. Herr S., der am 1. Juni 1947 geboren worden ist und verheiratet ist, 3. der Sohn des Beklagten, der jünger und weniger lange als der Kläger beschäftigt ist, ledig ist und keine Kinder hat, sowie 4. ein Arbeitnehmer, der am 26. März 1962 geboren und seit dem 1. März 1993 beschäftigt ist, ebenfalls ledig ist und keine Kinder hat.
Mit seiner am 21. September 1998 eingegangenen Klage im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung des Beklagten vom 31.August 1998 begehrt. Nachdem er die Unwirksamkeit der Kündigung zunächst mit der Behauptung, am 30. September 1996 seien regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und deswegen sei das Kündigungsschutzgesetz gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 in der zur Zeit der Kündigung geltenden Fassung auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar, aus §§ 1 ff. KSchG hergeleitet hatte, hat er später die Ansicht vertreten, die Kündigung sei entsprechend §§ 242, 138 BGB unwirksam.
Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien in der ersten Instanz und der dort von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch am 21. April 1999 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 23. April 1999 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 18. Mai 1999, die Berufungsbegründung ist am 14. Juni 1999 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor: Wende man die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 27. Januar 1998 – 1 BvL 15/87 – gemachten Aussagen zum Mindestschutz der Arbeitnehmer durch die zivilrechtlichen Generalklauseln auf den vorliegenden Fall an, so ergebe sich, daß die hier streitige Kündigung unwirksam sei. Das folge schon daraus, daß es ihm, dem Kläger, wegen des Fehlens einer Begründung verwehrt sei festzustellen, ob die Kündigung „rechtsfrei” oder ob sie begründet sei. Außerdem habe der Beklagte nicht dargelegt, welche Interessenabwägung er vorgenommen habe und warum die Entscheidung zu seinen, des Klägers, Lasten gegangen sei, obwohl er der älteste der vom Beklagten Beschäftigten und derjenige mit der längsten Betriebszugehörigkeit sei. Die vom Beklagten vorgetragene Sozialauswahl sei offensichtlich sozialwidrig. – Wegen der Einzelheiten des Vortrages zur Begründung der Berufung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 9. Juni 1999 (Bl. 42 – 47 d.A.) und vom 1. September 1969 (Bl. 61 – 63 d.A. = Bl. 64 – 66 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
Er tritt dem Vorbringen des Klägers im wesentlichen mit Rechtsausführungen entgegen. Er behauptet: Die Kündigung gegenüber dem Kläger sei aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen worden. Sie sei erfolgt, um eine effektive Fortführung des Betriebes zu gewährleisten und anderen Arbeitnehmern nicht kündigen zu müssen. – Wegen der Einzelheiten des Vorbringens zur Beantwortung der Berufung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 6. August 1999 (Bl. 51 – 55 d.A = Bl. 56 – 60 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und sie ist frist- und formgerecht eingelegt u...