Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 24.01.1996; Aktenzeichen 2 Ca 154/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Januar 1996 – 2 Ca 28565/95 und WK 2 Ca 154/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten (noch) über Ansprüche der Klägerin auf Herausgabe eines Fahrzeugscheins und zweier Schlüssel für einen Pkw Marke Opel Astra sowie über die Herausgabe dieses Pkw an die Beklagte.
Die Beklagte war bei der Klägerin, die ihren Geschäftssitz in H. hat, seit dem 16. Januar 1989 zunächst als Bezirksleiterin in B., seit dem 01. August 1992 aufgrund eines „Agenturvertrages” als „selbständige Gewerbetreibende” und seit dem 01. Juni 1994 als Fachberaterin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig.
Aufgrund einer am 02. Juni 1994 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung (Bl. 6, 7 d. A.) stellte die Klägerin das in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug Opel Astra, Kennzeichen …, Fahrgestell-Nr. … der Beklagten als Dienstwagen zur Verfügung und übergab ihr Fahrzeugschein und zwei Fahrzeugschlüssel. Eine Möglichkeit zum Erwerb des Pkw seitens der Beklagten war nicht vorgesehen.
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis der Beklagten unter dem 02. September 1994 zum 31. Oktober 1994.
In dem wegen dieser Kündigung beim Arbeitsgericht Berlin anhängigen Rechtsstreit – 2 Ca 27748/94 – einigten sich die Parteien über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 1994, eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Abfindung von 20.000,– DM brutto = netto sowie zur Erteilung eines wohlwollenden, auf Führung und Leistung erstreckten Zeugnisses. Ferner heißt es unter Nr. 4 des Vergleichs:
„Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung sowie aus sämtlichen sonstigen Rechtsbeziehungen der Parteien, insbesondere des Agenturvertrages, ausgeglichen. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.”
Die Parteien wählten die Formulierung der Ausgleichserklärung auch deshalb, um wechselseitige Ansprüche der Parteien aus dem Agenturvertrag von dieser zu erfassen. Die Rückgabe des Kraftfahrzeugs war zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt streitig. Mit Schreiben vom 02. Juni 1995 (Bl. 96 d. A.) teilten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit, die Vergleichssumme sei angewiesen worden, allerdings stehe noch die Übergabe des Dienstwagens aus, wobei als Termin für die Übergabe der 08. Juni 1995, 12.00 Uhr, vorgeschlagen wurde. Als weder die Beklagte noch ihr Prozeßbevollmächtigter auf dieses Schreiben reagierten, setzte sich Rechtsanwältin Dr. G. fernmündlich mit dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in Verbindung, der ihr erklärte, daß die Übergabe des Fahrzeugs so lange nicht erfolgen könne, bis die Abfindungssumme auf dem Konto der Beklagten eingegangen sei.
Unter dem 14. Juni 1995 verweigerte die Beklagte entsprechend dem Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten (Bl. 99/100 d. A.) die Rückgabe des Dienstwagens und verlangte ihrerseits die Herausgabe des Fahrzeugbriefes. Ein von der Klägerin beauftragtes Unternehmen entfernte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 23. Juni 1995 und 13. Juli 1995 den Pkw aus einer Tiefgarage in Berlin und überführte ihn nach H. Unter dem 13. Juli 1995 stellte es der Klägerin hierfür 3.115,35 DM in Rechnung. Dieser Betrag enthält u.a. die Kosten für die Überführung, das Aufsuchen des Pkw und den Austausch der Wegfahrsperre (Bl. 16 d. A.). Die Klägerin ließ die Stoßstange des Pkw gegen einen Rechnungsbetrag von 527,83 DM (Bl. 17 d. A.) reparieren.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Herausgabe des Fahrzeugscheins, zweier Fahrzeugschlüssel sowie die Zahlung von 3.643,18 DM nebst 8 % Zinsen geltend gemacht, während die Beklagte mit der Widerklage die Herausgabe des Pkw Opel Astra verlangt hat.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe der Pkw-Schlüssel und des Fahrzeugscheins zustehe, weil sie nach wie vor deren Eigentümerin sei und der Beklagten mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Besitzrecht mehr zustehe. Ihr Herausgabeanspruch sei von der Ausgleichsklausel nicht erfaßt.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, den Fahrzeugschein für das Kraftfahrzeug Opel Astra 1,6i mit dem polizeilichen Kennzeichen … – Fahrgestell-Nr. … – sowie die im Besitz der Beklagten befindlichen zwei Fahrzeugschlüssel an die Klägerin herauszugeben,
- an die Klägerin DM 3.643,18 zuzüglich 8 % Zinsen p.a. seit dem 9. August 1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen und die Beklagte im Wege der Widerklage zu verurteilen, den Pkw Opel Astra 1,6i Fahrgestell-Nr. …, letztes polizeiliches Kennzeichen … an die Klägerin herauszugeben.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß der Klägerin keine Herausgabeansprüche mehr zustünde...