Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsgruppenzulage und Zahlung der Vergütung nach bisheriger Eingruppierung aus Besitzstandsgründen gemäß einer Übergangsregelung. Anrechnung der Vergütungsgruppenzulage auf den Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach einer besseren Vergütungsgruppe nach Tarifänderung aus Besitzstandsgründen

 

Leitsatz (amtlich)

Nach dem Sinn und Zweck des § 5 ÄndTV vom 24.04.1991 als Besitzstandsregelung ist die nach der ab dem 01.01.1991 maßgeblichen Eingruppierung der Tätigkeit einer Vorklassenleiterin – Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 6, Teil II, Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT – zu zahlende Vergütungsgruppenzulage auf die fortzuzahlende Vergütung im Sinne des § 26 BAT nach derjenigen, besseren Vergütungsgruppe, in der die Angestellte zum Stichtag, dem 1.1.1991, eingruppiert gewesen ist, in Höhe des sich daraus ergebenden Mehrbetrages anzurechnen.

 

Normenkette

BAT §§ 22, 26 Anlage 1 a Teil II Abschn. G; ÄndTV vom 24.04.1991 § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 09.10.1996; Aktenzeichen 94 Ca 21389/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom. 9. Oktober 1996 – 94 Ca 21389/96 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage in Anspruch.

Die am 25. Mai 1954 geborene Klägerin, die tarifgebunden ist, ist seit dem 01. Dezember 1974 Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Auf der Grundlage des der Klägerin mit Anschreiben vom 05. Juli 1988 zugeleiteten Arbeitsvertrages (Bl. 22 – 23 d.A.) ist sie seit dem 08. August 1988 als Vorklassenleiterin an einer Berliner Grundschule im Bereich des beklagten Landes tätig, wo sie vordem als Erzieherin eingesetzt gewesen ist. In der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung des BAT, dessen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden, war die Klägerin in Vergütungsgruppe V b, Fallgr. 1 I der Anlage 1 a, Teil II Abschn. G eingruppiert; insoweit waren nach vierjähriger Berufungsausübung ein Aufstieg in die Vergütungsgruppe IV b BAT vorgesehen, der mit Wirkung zum 01. August 1992 für die Klägerin einen dementsprechenden Vergütungsanspruch ergeben hätte. Mit Wirkung zum 01. Januar 1991 erhielt der Abschn. G des Teils II der Anlage 1 a zum BAT durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 (ÄndTV) eine neue Fassung; danach ist abweichend zum bisherigen Tarifrecht für die Tätigkeit einer Vorklassenleiterin ohne Möglichkeit eines weiteren Aufstiegs eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c, Fallgr. 6 vorgesehen. Als Übergangsregelung wurde in § 5 ÄndTV u.a. folgendes bestimmt:

„§ 5 Übergangsvorschriften für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

Für die Angestellten, die am 31. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

  1. Hat der Angestellte am 31. Dezember 1990 Vergütung (§ 26 BAT) aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten, als aus der Vergütungsgruppe, in der er nach diesem Tarifvertrag eingruppiert ist, wird diese Vergütung durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
  2. Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage nach diesem Tarifvertrag von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit ab, wird die vor dem 01. Januar 1991 zurückgelegte Zeit vorbehaltlich der nachstehenden Nr. 3 so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seitdem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte …”

Auf der Grundlage des § 5 Satz 1 Ziffer 1 ÄndTV zahlt das beklagte Land der Klägerin weiterhin Vergütung (§ 26 BAT) nach Vergütungsgruppe V b und berechnet die ihr gewährte allgemeine Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen für Angestellte nach der Vergütungsgruppe V c. Die nach dem seit dem 01. Januar 1991 geltenden Tarifrecht bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c, Fallgr. 6 des Teils II, Abschn. G der Anlage 1 a zum BAT in Verbindung mit der Fußnote 1 vorgesehene Vergütungsgruppenzulage rechnet es der Klägerin voll auf die sich zwischen der Grundvergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT und der Vergütung nach V c BAT ergebenden Differenz an. Damit ist die Klägerin nicht einverstanden.

Die Klägerin, die mit einem dem beklagten Land am 10. Juli 1996 zugestellten Schriftsatz zunächst in erster Linie die Vergütungsgruppenzulage in Verbindung mit einem Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT geltend gemacht hat, verlangt die Vergütungsgruppenzulage für die Zeit seit dem 01. Januar 1996 nunmehr allein neben der ihr vom beklagten Land infolge der Übergangsregelung nach § 5 ÄndTV gewährten Vergütung nach Vergütungsgruppe...

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