Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung. Altersteilzeit. Freistellungsphase
Leitsatz (amtlich)
Eine Abgeltung von Urlaub ist ausgeschlossen, wenn sich ein Arbeitnehmer bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase befindet.
Normenkette
BAT § 51 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 30.01.2003; Aktenzeichen 60 Ca 15158/02) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Januar 2003 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 60 Ca 15158/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin restliche vier Urlaubstage aus dem Urlaubsjahr 2001 und drei Urlaubstage als Anteilsurlaub aus dem Jahre 2002 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 594,37 Euro brutto abzugelten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die am … 1944 geborene Klägerin ist seit Jahren bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte, zuletzt als Personalsachbearbeiterin in der Personalstelle der Universität tätig. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit Anwendung.
Im Jahre 2002 wurden die Personalreferate und die Gehaltsstellen der Beklagten mit Einführung einer neuen EDV-SAP R/3 – HR – zum 1. Januar 2002 zusammengelegt. Der zeitliche Ablauf der Reorganisation wurde von der Beklagten bereits im Jahre 2000 angekündigt und in nachfolgenden Dienstbesprechungen allen Mitarbeitern mehrfach erläutert. In diesem Zusammenhang wurde für alle Beschäftigten in den jeweiligen Fachreferaten – so auch für die Klägerin – für die Zeit vom 17. September 2001 bis zum 31. Januar 2002 eine Urlaubssperre angeordnet.
Am 25. Januar 2000 vereinbarten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sogenannten Blockmodell mit einer Arbeitsphase für die Klägerin vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2002 und einer Freistellungsphase vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Januar 2004.
Am 15. März 2001 beantragte die Klägerin unter anderem für die Zeit vom 10. September bis zum 5. Oktober 2001 Erholungsurlaub. Letzterer wurde ihr mit Rücksicht auf die Urlaubssperre nicht gewährt. Daraufhin veränderte die Klägerin ihre Urlaubszeit vom 30. August bis zum 21. September 2001. Dieser Urlaub wurde ihr gewährt. Unter Berücksichtigung der sonstigen Urlaubszeiten im Jahre 2001 verblieb für das Urlaubsjahr 2001 ein Resturlaub der Klägerin von vier Tagen.
Seit dem 1. Oktober 2001 war die Klägerin bis zum Beginn der Freistellungsphase am 1. Februar 2002 arbeitsunfähig krank. Sie beantragte am 1. Februar 2002 die Abgeltung des Resturlaubes aus dem Jahre 2001 im Umfange von vier Tagen sowie die Abgeltung anteiligen Urlaubes für den Monat Januar 2002 im Umfange von drei Tagen. Die Beklagte lehnte die Abgeltung ab.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 31. Mai 2002 eingegangenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 594,37 Euro brutto nebst Rechtshängigkeitszinsen seit dem 12. Juni 2002 als Abgeltung für sieben Urlaubstage begehrt.
Mit Urteil vom 30. Januar 2003 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne mit Rücksicht auf die Freistellungsphase ab 1. Februar 2002 die Abgeltung restlichen Urlaubes aus dem Jahre 2001 und Teilurlaubes aus dem Jahre 2002 nicht beanspruchen. Wegen der Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung im Einzelnen wird auf diese (Bl. 46 bis 54 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihr am 14. April 2003 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 14. Mai 2003 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Juni 2003 – mit einem beim Landesarbeitsgericht am 30. Juni 2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, sie könne von der Beklagten die Abgeltung der sieben Urlaubstage beanspruchen, und trägt hierzu vor:
Die Rechtsauffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts sei prinzipiell zutreffend. Aufgrund der von der Beklagten verhängten Urlaubssperre stünde aber der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens durch die Beklagte im Raum. Die Beklagte habe gewusst, dass die Klägerin durch den Beginn der Freistellungsphase ab 1. Februar 2002 ab diesem Zeitpunkt keinen Urlaub mehr habe nehmen können. Außerdem sei die Urlaubssperre auf ihre Person sinnwidrig angewendet worden. Die Urlaubssperre sei wegen der zusätzlichen Schulungen und der Vorbereitungen sowie Tests im Hinblick auf die Umstellung auf das System SAP R/3 – HR zum 1. Januar 2002 verhängt worden. Da sie (die Klägerin) mit dem neuen System nicht mehr arbeiten würde, sei die Urlaubssperre für sie sinnwidrig und unverhältnismäßig gewesen. Der zufällig zusammenfallende Zeitpunkt des Endes der Urlaubssperre mit dem Beginn ihrer Freistellungsphase könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Auch nicht deswegen, weil sie bis zum 31. Januar 2002 arbeitsunfähig krank gewes...