Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Arbeitnehmerin, die nach Absolvierung eines Fernstudiums für Erzieher in der ehemaligen DDR die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Horten und Heimen und die Lehrbefähigung für die Fächer Kunsterziehung und Musikerziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erworben hat, hat keine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrerin im Sinne der Besoldungsgruppe A 11 Fußnote 6 der Anlage 1 zur 2. BesÜV.

 

Normenkette

2. BesÜV

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 11.12.1992; Aktenzeichen 68 Ca 20738/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.09.1996; Aktenzeichen 6 AZR 333/95)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Juli 1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 68 Ca 20738/92 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 05.09.1939 geborene Klägerin schloß im Jahre 1956 eine Ausbildung als Kindergärtnerin ab. Aufgrund der Teilnahme am Fernstudium der Erzieher vom 01.09.1966 an und mit dem Bestehen der staatlichen Abschlußprüfung am 22.05.1969 erwarb sie ausweislich des am 10.09.1969 ausgestellten Zeugnisses die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Horten und Heimen und die Lehrbefähigung für die Fächer Kunsterziehung und Musikerziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule. Nach einem Direktstudium der Fachrichtung Hilfsschulpädagogik an der Humboldt-Universität zu Berlin vom 01.09.1970 bis 31.07.1972 legte die Klägerin am 30.06.1972 die Hauptprüfung als Lehrer für Schwachsinnige ab. Die Humboldt-Universität verlieh der Klägerin den akademischen Grad Diplompädagoge.

Nachdem die Klägerin zunächst vom 01.07.1991 an Vergütung nach Vergütungsgruppe (im folgenden: Vgr.) IV a BAT-O erhalten hatte, teilte ihr das Bezirksamt … im April 1992 mit, daß sie die Voraussetzungen für die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe nicht erfülle und daß ihr deswegen vom 01.05.1992 an Vergütung nach Vgr. IV b gezahlt werde.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vergütungsdifferenzen zwischen den Vergütungen nach Vgr. IV a und Vgr. IV b BAT-O für die Monate Mai, Juni und Juli 1992 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung nach Vgr. IV a BAT-O.

Das Arbeitsgericht Berlin hat durch am 11.12.1992 verkündetes Urteil – 68 Ca 20738/92 – der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 01.07.1993 – 7 Sa 21/93 – zurückgewiesen worden. Durch am 13.07.1994 verkündetes Urteil – 4 AZR 692/93 – hat das Bundesarbeitsgericht

das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien und der von ihnen gestellten Anträge sowie wegen der rechtlichen Ausführungen wird auf die Tatbestände und Entscheidungsgründe der drei Urteile Bezug genommen.

Das Bundesarbeitsgericht hat seiner aufhebenden Entscheidung die folgende rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt: Es müsse festgestellt werden, daß die Klägerin ihren Schülern Kenntnisse und Fertigkeiten vermittle und daß diese Vermittlung ihrer Tätigkeit das Gepräge gebe. Außerdem sei nicht nur zu klären, worin derzeit die Tätigkeit der Klägerin bestehe, sondern darüber hinaus, was das von der Klägerin absolvierte Fernstudium für Erzieher beinhaltet habe und ob diese Ausbildung einem pädagogischen Fachschulabschluß gleichzustellen sei.

Die Beklagte und Berufungsklägerin trägt vor:

Bezüglich der Beschäftigung der Klägerin sei davon auszugehen, daß die Klägerin im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1 zu SR 2 1 I BAT-O Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Sonderschulbetriebes vermittele und daß diese Aufgaben ihrer Tätigkeit auch das Gepräge gäben.

Die Klägerin verfüge nicht über eine Lehrbefähigung i. S. des § 7 Abs. 1 2. BesÜV i.V.m. der Anlage 1 dazu. Von der in der Anlage 1 genannten Besoldungsgruppe (im folgenden: BesGr.) A 10 würden „Lehrer” „– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1–4 an einer allgemeinbildenden Schule –” und „– als Lehrer im Unterricht an einer Sonderschule –” erfaßt werden. Die Fußnote 1 dazu besage: „Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung.” Die geforderte abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung müsse also diejenige eines Lehrers oder einer Lehrerin sein. Die Klägerin habe die staatliche Abschlußprüfung einer Erzieherin in Horten und Heimen und die Lehrbefähigung für die Fächer Kunsterziehung und Musikerziehung der unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erworben.

In der ehemaligen DDR habe es im Bereich des Erziehungswesens verschiedene Fachschulabschlüsse gegeben. Neben dem Abschluß eines Erziehers in Heimen und Horten habe es den des Freu...

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