Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung von Servicepersonal in Restaurants

 

Normenkette

§ 2 Tarifgruppen 4, 5, § 6 des Entgelttarifvertrages (ETV) für den Geschäftsbereich der M. City Gastronomie der M. AG.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 09.05.2001; Aktenzeichen 43 Ca 2272/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2003; Aktenzeichen 8 AZR 318/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09. Mai 2001 – 43 Ca 2272/01 – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der am … 1961 geborene Kläger hat keine abgeschlossene Berufsausbildung als Kellner oder Restaurantfachmann. Er war seit dem 30. September 1980 zunächst als Büffetier, dann seit 1987 als Kellner bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Berliner Schlafwagen- und Speisewagen-Gesellschaft mbH in dem Restaurant des Bahnhofs Z. G. tätig. Seit dem 01. Januar 1999 steht er bei gleicher Tätigkeit aufgrund Betriebsübergangs in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten, auf das Kraft beiderseitiger Tarifbindung die Haustarifverträge der Beklagten, und zwar der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildende des Geschäftsbereiches M. City Gastronomie (MCG) der M. AG vom 22. November 1998 Anwendung finden. Der Kläger ist in die Tarifgruppe 4 des § 2 des Entgelttarifvertrags (ETV) eingruppiert. Die Beklagte gruppiert sämtliche ungelernten Kräfte des Bahnhofsrestaurants, wie u. a. den Kläger in die Tarifgruppe 4 und die gelernten Kräfte dieses Restaurants in die Tarifgruppe 5 ein.

Die Regelung über die Tarifgruppen in § 2 lautet hinsichtlich der Tarifgruppe 4 u. a.:

„Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die über die TG 3 hinausgehen, z. B. Servicepersonal und/oder Küchenpersonal ohne Fachausbildung mit erhöhten Anforderungen …”

In der Tarifgruppe 5 heißt es u. a.:

„Tätigkeiten, die gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine betriebliche Ausbildung bzw. entsprechende Berufserfahrung (analog § 40 Abs. 2 BBiG) im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich (Gastronomie/Handel) erworben werden, z. B. Servicepersonal und/oder Küchenpersonal ohne Fachausbildung mit besonderen Anforderungen, Restaurantfachmann/-frau (gelerntes Servicepersonal) …”

In der Bestimmung über die allgemeinen Eingruppierungsgrundsätze heißt es in § 6 ETV u. a.:

  1. „Eingruppierungsverfahren

    Die Arbeitnehmer/innen werden entsprechend der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert …

  2. Bewertungskriterien

    Die Zuordnung der Arbeitnehmer/innen in die Tarifgruppen erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen sowie den Tätigkeitsbespielen. Die Beispiele der Tätigkeit sind kein abschließender Katalog und dienen der Erläuterung. Maßgebend sind die Oberbegriffe. Bei der Eingruppierung ist die Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeit maßgeblich.”

Die Beklagte hat dem Kläger u. a. mit Schreiben vom 03. Januar 2000 angeboten, auf ihre Kosten einen anerkannten Berufsabschluss durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer zu erwerben, was der Kläger abgelehnt hat. Dieses Angebot hält die Beklagte nach wie vor aufrecht.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei in die Tarifgruppe 5 einzugruppieren, da er schon Kraft der Dauer seiner Tätigkeiten den Tätigkeitsbereich im Restaurant des Bahnhofes Z. genauso gut erfasse, wie es die gelernten Kräfte könnten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.01.1999 in die Tarifgruppe 5 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildenden der M. AG vom 22.11.1998 entsprechend dem Zusatzabkommen für die Arbeitnehmer/innen in den ehemaligen Tochterunternehmen der M. AG vom 22.11.1998 einzugruppieren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Klage für unbegründet gehalten, da der Kläger nicht dargelegt habe, dass er Tätigkeiten verrichte, die gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten erforderten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. einen entsprechenden Abschluss nachgewiesen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Anlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat der Klage durch Urteil vom 09. Mai 2001 – 43 Ca 2272/01 – stattgegeben und den Wert des Streitgegenstandes auf 8.280,00 DM festgesetzt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das am 15. Juni 2001 zugestellte Urteil am 16. Juli 2001 Berufung eingelegt und die Berufung mit am 16. August 2001 beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte hält di...

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