Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Geltendmachung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann ein Arbeitnehmer gegenüber einem Betriebserwerber die Rechte aus einem Betriebsübergang geltend machen muß.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Teilurteil vom 21.05.1999; Aktenzeichen 31 Ca 24921/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Mai 1999 – 31 Ca 24921/98 – geändert:

Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlußurteil des Arbeitsgerichts vorbehalten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien des Berufungsverfahrens streiten über die Frage, ob zwischen ihnen aufgrund eines Betriebsüberganges ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger war seit dem 4. April 1972 bei der MaxiMum Krane Berlin und Brandenburg GmbH, der Gemeinschuldnerin, bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kranfahrer tätig. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 13. Juli 1998, 5.00 Uhr. das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und die Beklagte zu 1) zur Gesamtvollstreckungsverwalterin bestellt. Zu dieser Zeit beschäftigte die Gemeinschuldnerin ca. 210 Arbeitnehmer; der Kläger wurde in der Betriebsstätte Colditzstraße in Berlin-Tempelhof beschäftigt.

Bereits am 6. Juli 1998 fand bei der späteren Gemeinschuldnerin eine Betriebsversammlung statt, an der auch der Kläger teilnahm. Die Beklagte zu 1) wies in ihrer damaligen Funktion als Sequestratorin darauf hin, daß eine Auffanggesellschaft gegründet werden solle; es werde versucht, einen Großteil der Arbeitsplätze zu erhalten. Der Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin, der auch Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ist, führte in diesem Zusammenhang aus, daß die Auffanggesellschaft nach dem derzeitigen Stand das operative Geschäft der Gemeinschuldnerin übernehmen, ebenfalls eine Betriebsstätte in der Colditzstraße haben, in denselben Räumlichkeiten und mit denselben Kränen wie vorher arbeiten und einen Großteil der Belegschaft übernehmen solle.

Die Beklagte zu 1) stellte den Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 1998 von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei und trug ihm den Abschluß eines Aufhebungsvertrages an. Die Beklagte zu 2), die damals ihren Sitz in Potsdam hatte, bot dem Großteil der Beschäftigten der Gemeinschuldnerin – unter ihnen der Kläger – einen neuen Arbeitsvertrag zu geänderten Arbeitsbedingungen an. Der Kläger nahm die genannten Vertragsangebote nicht an. Die Beklagte zu 1) kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 30. Juli 1998, das der Kläger am 31. Juli 1998 erhielt, zum 28. Februar 1999 aus betriebsbedingten Gründen.

Mit seiner der Beklagten zu 1) am 27. August 1998 zugestellten Klage hat sich der Kläger u.a. gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Er hat in der Klageschrift hierzu ausgeführt, die Beklagte zu 2) habe nach seiner Kenntnis Aufträge, einen großen Teil des Personals und erhebliche Sachmittel der Gemeinschuldnerin übernommen und führe deren Tätigkeit im wesentlichen fort; die Kündigung sei daher unwirksam. Der Kläger hat ferner mit einer am 30. Dezember 1998 beim Arbeitsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 25 Ca 39404/98 eingereichten Klage im Hinblick auf die Kündigung vom 30. Juli 1998 die MaxiMum GmbH Krane und Schwertransporte, aus der die Gemeinschuldnerin hervorging, auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Anspruch genommen. Mit seinem am 29. März 1999 eingereichten und der Beklagten zu 2) am 12. April 1999 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger die Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert und die Feststellung begehrt, daß er zu ihr infolge eines Betriebsüberganges in einem Arbeitsverhältnis stehe. Die Beklagte zu 2) hat erstinstanzlich in Abrede gestellt, daß sie – was in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist – den Betrieb der Gemeinschuldnerin übernommen habe. Sie hat ferner gemeint, der Kläger habe einem Betriebsübergang durch Erhebung seiner Kündigungsschutzklage widersprochen; auch finde § 613 a BGB nach Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB im vorliegenden Fall keine Anwendung. Der Kläger habe schließlich sein Recht verwirkt, sie auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen.

Das Arbeitsgericht hat durch ein am 21. Mai 1999 verkündetes Teilurteil festgestellt, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Voraussetzungen des § 613 a BGB, dessen Anwendung nicht ausgeschlossen sei, seien gegeben. Der Kläger habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 2) nicht widersprochen und sein Recht, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, nicht verwirkt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 2. Juni 1999 zugestellte Teilurteil richtet sich die ...

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