Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhalt des Arbeitszeugnisses
Leitsatz (amtlich)
1) Es ist Sache des Arbeitgebers, das Arbeitszeugnis zu formulieren; auf bestimmte Formulierungen kann er nicht ohne weiteres festgelegt werden.
2) Es existiert im allgemeinen kein Anspruch des Arbeitnehmers darauf, daß in der Schlußformel ein „Bedauern” über das Ausscheiden ausgesprochen wird.
Normenkette
BGB § 630
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 26.08.1998; Aktenzeichen 85 Ca 41270/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. August 1998 – 85 Ca 41270/97 – geändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 31. März 1997 bei der Beklagten als Bankkauffrau beschäftigte Klägerin begehrt im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites, daß in das ihr unter dem Datum des 31. März 1997 erteilte Zeugnis in die Schlußformel aufgenommen wird, daß die Beklagte „ihr Ausscheiden bedauere”.
Von einer näheren Darstellung des Parteivorbringens erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Das Arbeitsgericht hat dem Begehren der Klägerin entsprochen und die Beklagte zur Aufnahme des Zusatzes in die Schlußformel verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der Umstand, daß ein Arbeitgeber die einzelnen Leistungen einer Arbeitnehmerin in einer bestimmten Weise bewerte, seinen entsprechenden Ausdruck auch in der am Ende eines Zeugnisses erfolgenden Gesamtbeurteilung finden müsse. In der Zeugnissprache sei es seit langem üblich, das Bedauern über das Ausscheiden und den Dank für geleistete Dienste ebenso wie die guten Wünsche für die Zukunft Jedenfalls bei einer qualifizierten Beurteilung einer guten Mitarbeiterin zu verwenden. Werde dieser Teil der Schlußfloskel weggelassen, bedeute dies letztlich eine Relativierung der vorangegangenen guten Beurteilung. Dies müsse die Arbeitnehmerin nicht hinnehmen, sondern könne von dem Arbeitgeber auch die Aufnahme eines „Bedauerns” in die Schlußfloskel des Zeugnisses verlangen. Auch sei zu berücksichtigen, daß die unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin eine gute Gesamtbeurteilung ausgesprochen und in der Mitarbeiterbeurteilung eine entsprechende Formulierung verwendet hätten. Wenn die Beklagte sich demgegenüber darauf berufe, die in ihrem Hause für die Formulierung von Zeugnissen zuständige Personalabteilung bedauere das Ausscheiden der Klägerin nicht, so sei dies nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 35 ff d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses am 11. September 1998 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 6. Oktober 1998 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und zugleich begründet hat.
Die Beklagte und Berufungsklägerin verweist in der Berufungsinstanz darauf, daß es keinen feststehenden Begriff dahin gebe, daß der Arbeitgeber sein „Bedauern” zum Ausdruck geben müsse. Entsprechend könne es keinen zwingenden Anspruch des Arbeitnehmers hierauf geben. Soweit sich die Klägerin auf Fundstellen in der Literatur beziehe, sei darauf hinzuweisen, daß etwa in der Monografie von Schleßmann die Auffassung vertreten werde, daß eine solche Formulierung jedenfalls nicht einklagbar sei. Der Arbeitgeber könne durch eigene Formulierungen dasjenige zum Ausdruck bringen, was er als „wahr” und „wohlwollend” ansehe. Das Einfügen eines Ausdruckes des „Bedauerns” sei nicht einklagbar.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht sich die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und verweist ihrerseits darauf, daß ihre unmittelbaren Vorgesetzten ihr Ausscheiden bedauert hätten. Darauf, und nicht auf die Vorstellungen der Personalabteilung komme es an. Bei Fehlen des Ausdruckes des Bedauerns werde insbesondere im Bankenbereich das Zeugnis insgesamt entwertet. Daß der Arbeitgeber ihr Ausscheiden bedauere, ergebe sich auch daraus, daß er ihr einen AT-Vertrag angeboten habe. Schließlich verweist sie darauf, daß in Literatur und Rechtsprechung darauf abgestellt werde, daß die Bedeutung der Schlußformel zunehme, so daß sich ein entsprechender Anspruch ergebe.
Wegen der werteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Schriftsatz der Beklagten und Berufungsklägerin vom 6. Oktober 1998 (Bl. 49 ff d.A.) und auf denjenigen der Klägerin und Berufungsbeklagten vom 16. November 1998 (Bl. 58 ff d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
Die Berufung war daher zulässig.
2.
Die Berufung hat...