Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhergruppierung eines „Saalchef – Assistenten” zum „Saalchef”

 

Leitsatz (amtlich)

Zwischen der „Aufsicht über den Spielbetrieb” und der „Aufsicht im Spielsaal” nach § 4 Abs 1 A Nr. 2, 3 und 4 des Rahmentarifvertrages „klassisches Spiel”) der Spielbank Berlin Gustav Jaenecke GmbH & Co besteht kein Unterschied

 

Normenkette

§§ 2, 4 des Rahmentarifvertrages („klassisches Spiel”) der Spielbank Berlin G. J. GmbH & Co

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 10.06.2004; Aktenzeichen 81 Ca 25002/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.02.2006; Aktenzeichen 10 AZR 367/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Juni 2004 – 81 Ca 25002/03 – geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1975 als spieltechnischer Arbeitnehmer angestellt, seit 1995 als „Saalchef – Assistent” mit einem Punkteanteil von 53 Punkten am Tronc nach dem einschlägigen Tronc- und Gehaltstarifvertrag („klassisches Spiel” – einem Haustarifvertrag). Mit seiner im September 2003 beim Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage begehrt er seine Eingruppierung als Saalchef mit einem Punktanteil von 55 Punkten. Der Vergütungsunterschied beträgt pro Punkt 100,00 EUR.

Im einschlägigen Rahmentarifvertrag („klassisches Spiel”), den die Gewerkschaft des Klägers mit der Beklagten abgeschlossen hat, finden sich folgende hier interessierende Regelungen:

㤠2 Stellenplan und Mitbestimmung

(1) Zwischen Direktion und Betriebsrat wird durch Betriebsvereinbarung ein Stellenplan aufgestellt, durch den die Arbeitsplätze (einschließlich Aushilfen) festgestellt und abschließend geregelt werden.

… (2)

(3) Direktion und Betriebsrat überprüfen gemeinsam spätestens halbjährlich zum 1. Januar und 1. Juli den Stellenplan und die Eingruppierung der Arbeitnehmer. Voraussetzung einer Beförderung ist mindestens eine regelmäßige einjährige Tätigkeit in der vorhergehenden Gruppe.

… (4)

(5) Bei allen personellen und sozialen Entscheidungen für die Arbeitnehmer gem. § 1, insbesondere auch bei Beförderungen bestimmt der Betriebsrat mit. Bei Entlassungen hat der Betriebsrat die Rechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

(6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Einigungsstelle nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes endgültig und verbindlich.

§ 3 Gruppeneinteilung

(1) Die Arbeitnehmer werden in folgende Gruppen eingeteilt:

A. Spieltechnische Arbeitnehmer (Croupier)

B. …

(2) Welche Tätigkeiten im Einzelnen zu diesen Arbeitnehmergruppen zählen, ist abschließend in § 4 geregelt.

§ 4 Arbeitnehmergruppen

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Rahmentarifvertrages sind:

A. Spieltechnische Arbeitnehmer

1. Technischer Direktor

Ihm obliegt die Leitung der spieltechnischen und technischen, ggf. auch der sonstigen Arbeitnehmer der Spielbank.

2. Erster Saalchef

Er übt die Aufsicht im Spielsaal aus. Er vertritt den technischen Direktor. …

3. Saalchef

Er übt die Aufsicht über den Spielbetrieb aus. Weitere Aufgaben können bei Bedarf im Erstellen von Dienst- und Urlaubsplänen liegen.

4. Saalchef – Assistent

Er übt die Aufsicht im Spielsaal aus. Er kann als Tischchef eingesetzt werden. Weitere Aufgaben können im Erstellen von Dienst- und Urlaubsplänen liegen.

5. Tischchef

Er übt die Aufsicht am Spieltisch aus. …

Die Beschreibung der Arbeitnehmergruppen stellt kein Präjudiz für die Beförderungsgrundsätze dar. …”

Seit 1996 wird der Kläger in der Funktion eines Saalchefs nach einem Dienstplan eingesetzt, der nicht zwischen Saalchefs und Saalchef – Assistenten unterscheidet (Beispiel Bl. 94 d. A., Anlage BA 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 23.02.2005). Der jeweils eingesetzte Arbeitnehmer übt (allein) die Aufsicht im Spielsaal über den Spielbetrieb an insgesamt 14 Spieltischen aus. Er teilt die übrigen spieltechnischen Arbeitnehmer im Spielsaal ein, trifft die Entscheidung, ob ein Tisch geöffnet oder geschlossen wird und ist zuständig für die Abrechnung der Spieltische. Während des Spielbetriebes hält er sich im Saal zwischen den Spieltischen auf. Als Tischchef ist der Kläger seit 1996 nicht mehr eingesetzt worden.

Nach einer Betriebsvereinbarung gem. § 2 Abs. 1 RTV klassisches Spiel über den Stellenplan in der Abteilung Spieltechnik vom 1. November 2000 (Bl. 31 f. d. A.) waren seinerzeit Stellen für 7 Saalchefs und 4 Saalchef – Assistenten vorgesehen, denen im April 2004 3,5 Saalchefs und 6 Saalchef – Assistenten gegenüber standen. Nach der entsprechenden Betriebsvereinbarung vom 26. Januar 2005 (Bl. 117 f. d. A.) waren zu dieser Zeit Stellen für 4 Saalchefs und 5 Saalchef – Assistenten vorgesehen. Nur eine der Saalchef – Stellen war (und ist noch) vakant, seit der Stelleninhaber (Herr Witt) zum 1. Juli 2004 ausgeschieden ist.

Auf die Klage mit den (zuletzt) wie folgt formulierten Anträgen:

festzustellen, dass der Kläger mit Wirkung ab dem 01...

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