Entscheidungsstichwort (Thema)

Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis. Kündigung während der Probezeit in einem Berufsausbildungsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Zeiten eines vorgelagerten Volontär- oder Praktikantenverhältnisses werden im allgemeinen nicht auf die Probezeit in einem Berufsausbildungsverhältnis angerechnet.

 

Normenkette

BBiG §§ 13, 15 Abs. 1; ArbGG § 111 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 27.05.1998; Aktenzeichen 2 Ca 52092/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Mai 1998 – 2 Ca 52092/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der 1975 geborene, verheiratete Kläger bewarb sich Anfang des Jahres 1997 bei der Beklagten um einen Ausbildungsplatz zum Einzelhandelskaufmann. Zum damaligen Zeitpunkt war er noch Schüler am A. E.-Gymnasium in B. um sich auf das Abitur vorzubereiten. Bereits während dieser Zeit arbeitete er als Verkäufer und Bespanner von Tennis-, Squash- und Badmintonschlägern in einem Sportgeschäft. Er war und ist aktiver Tennisspieler in der Verbandsliga und Turnierspieler des B. Golf- und Countryclubs am M. See.

Gemäß Vertrag vom 05. Februar 1997 stellte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 10. Februar 1997 gegen ein monatliches Bruttogehalt von 900,00 DM als Volontär, befristet bis zum 31. Oktober 1997 ein. In dem genannten Vertrag heißt es unter anderem:

„Ihre Tätigkeit in der Ski-Hütte bezieht sich auf die Lagerpflege. Übernahme und Auszeichnung der eingehenden Waren, Schulung durch unser Fachpersonal in den einzelnen Warengruppen sowie das Bedienen der Kunden.”

Am 11. Juni 1997 schlossen die Parteien einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag ab mit dem Berufsziel Kaufmann im Einzelhandel mit der Fachrichtung Sportartikel. Vertragsbeginn war der 01. September 1997; Vertragsende sollte der 31. August 2000 sein. Die Ausbildungsvergütung betrug im ersten Jahr 925,00 DM. Die Probezeit war auf drei Monate festgelegt.

Mit Schreiben vom 26. November 1997, dem Kläger zugegangen am selben Tage, kündigte die Beklagte den Berufsausbildungsvertrag des Klägers aus „betriebsbedingten” Gründen zum 30. November 1997.

Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 12. Dezember 1997 eingegangen und der Beklagten am 24. Dezember 1997 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses gewandt und die Auffassung vertreten, daß die Kündigung unwirksam sei. Sinn des Voluntariatsvertrages, so hat der Kläger ausgeführt, sei neben der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann auch die Prüfung seiner Geeignetheit für diesen Beruf gewesen. Er habe, so hat der Kläger behauptet, seine Leistungspflichten immer ordnungsgemäß und zur vollen Zufriedenheit der Beklagten erbracht. Angesichts dessen sei die Vereinbarung der Probezeit unzulässig gewesen, weil der Zweck der Probezeit bereits durch das Volontariat erfüllt gewesen sei. Eine weitere Probezeit mit den gesetzlichen Folgen der nicht an besondere Gründe geknüpften Kündigungsmöglichkeit stelle eine Umgehung des Berufsbildungsgesetzes dar und habe deshalb nicht rechtswirksam vereinbart werden können.

Ferner hat der Kläger seine Weiterbeschäftigung verlangt.

Am 17. Februar 1998 hat der Ausschuß zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden bei der Industrie- und Handelskammer zu Berlin den Schlichtungsantrag vom 29. Dezember 1997 zurückgewiesen: Der Spruch wurde vom Kläger nicht angenommen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß sein Berufsausbildungsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 26. November 1997 nicht aufgelöst worden ist und
  2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen Bedingungen als Auszubildender als Kaufmann im Einzelhandel bis zum Abschluß des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Probezeitvereinbarung wirksam erfolgt sei. Eine Anrechnung des Volontariats sei nicht erfolgt. Das Volontariat und die Berufsausbildung basierten auf zwei verschiedenen, getrennt abgeschlossenen Verträgen. Da die Kündigung innerhalb der Probezeit erfolgt sei, habe es eines wichtigen Kündigungsgrundes nicht bedurft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, §§ 313 Abs. 2, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Durch am 27. Mai 1998 verkündetes Urteil hat die Kammer 2 des Arbeitsgerichts Berlin die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 3.700,00 DM festgesetzt. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Gegen das seiner Prozeßbevollmächtigten am 12. Juni 1998 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 08. Juli 1998 eingegangene Berufung des Klägers, die von ihm gleichzeitig begründet worden ist.

Er meint auch weiterhin, daß bereits eine Erprobung durch den abgeschlossenen Volontariatsvertrag erfolgt sei, so d...

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