Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifauslegung. Übergangsregelung
Leitsatz (amtlich)
Die Höhergruppierung eines vom RIAS Berlin übernommenen Arbeitnehmers berührt die aufgrund des ÜTV erfolgte Hinausschiebung des nächsten Stufensteigerungstermins nicht.
Normenkette
Überleitungstarifvertrag Deutsche Welle vom 20.08./19.06.1993
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 10.07.1997; Aktenzeichen 17 Ca 7034/96) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Juli 1997 – 17 Ca 7034/96 – geändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde seit dem 01. August 1991 beim … Berlin als Bildingenieurin unter Eingruppierung in VergGr VI Stufe 2 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Vergütungstarifvertrags beschäftigt.
Aufgrund Überführung des … TV auf die Beklagte ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 01. Mai 1992 auf diese über. Durch Überleitungstarifvertrag vom 30.08./16.09.1993 (ÜTV) wurden Eingruppierung und Besitzstandswahrung der übernommenen Arbeitnehmer geregelt. Der ÜTV trat am 01.01.1993 in Kraft.
Mit Schreiben vom 07.12.1993 (Ablichtung Bl. 15 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß diese ab 01.12.1993 als „Bildingenieurin m. b. A.” nach VergGr V Stufe 2 vergütet werde und sich deshalb ihre Grundvergütung von 5.445,– DM auf 5.937,– DM erhöht habe; als nächster Stufensteigerungstermin wurde der 01.08.1995 festgelegt. Hierbei handelte es sich um eine reguläre Beförderung.
Durch Erklärung zum Arbeitsvertrag vom 15.12.1993 (Ablichtung Bl. 123 d. A.) unterrichtete die Beklagte die Klägerin davon, daß deren Grundvergütung aufgrund des ÜTV ab 01.01.1994 gemäß VergGr IV Stufe 3 5.409,– DM nebst einem Anpassungszuschlag von 388,– DM betrage. Als nächster Stufensteigerungstermin wurde der 01.08.1995 errechnet (Ablichtung Bl. 124 d. A.).
Mit Rücksicht auf die sich bei dieser Anpassungsbeförderung aus der Anwendung der sog. 1. Formel für die Klägerin und viele ihrer Kollegen ergebenden Vergütungseinbußen vereinbarten die Tarifvertragsparteien im Laufe des Jahres 1994 eine 2. Formel, aufgrund deren als nächster Stufensteigerungstermin der Klägerin der 01.06.1994 und als übernächster Stufensteigerungstermin der 01.05.2000 errechnet wurde (Ablichtung Bl. 121 d. A.), was der Klägerin mit Schreiben vom 14.07.1994 (Ablichtung Bl. 120 d. A.) mitgeteilt wurde.
Mit Wirkung vom 01. April 1995 wurde die Klägerin zur „Aufsichtsingenieurin” mit einer Vergütung nach VergGr III Stufe 4 befördert. Ihre Grundvergütung erhöhte sich dadurch gemäß Schreiben vom 16.03.1995 (Ablichtung Bl. 16 d. A.) von 6.290,– DM auf 6.930,– DM monatlich. Der nächste Stufensteigerungstermin sollte ihr gesondert mitgeteilt werden.
Unter dem 29.08.1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß in einer Direktionskonferenz vom 10.07.1995 der Beschluß gefaßt worden sei, daß bei Höhergruppierungen der Stufensteigerungstermin nach der Berechnung der Formel aus dem ÜTV beibehalten werde, ihr nächster Stufensteigerungstermin deshalb der 01.05.2000 bleibe.
Auf die daraufhin am 28. Februar 1996 eingereichte Klage hat das Arbeitsgericht Berlin festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin (bereits) ab dem 01.04.1997 nach VergGr III Stufe 5 zu vergüten. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die Klägerin auf Aufsichtsingenieurin nach TZ 512.1 MTV-DW in VergGr III eingruppiert sei. Da nach TZ 514.11 MTV-DW die Grundvergütung bis zur Endstufe alle zwei Jahre (Turnus) um die aus dem Vergütungstarif ersichtlichen Steigerungsbeträge erhöht werde und die Klägerin ab 01.04.1995 in VergGr III Stufe 4 höhergruppiert worden sei, sei nächster Stufensteigerungstermin der 01.04.1997. Die Bestimmungen des ÜTV fänden für die Klägerin keine Anwendung mehr, weil dieser laut seiner Eingangssequenz „anläßlich der Übernahme” u.a. von Mitarbeitern des … TV geschlossen worden sei, nach § 1 (Anwendungsbereich) für alle Arbeitnehmer gelte, die „übernommen wurden oder zu übernehmen sind”, und dementsprechend auch in § 3 (Eingruppierung und Besitzstandswahrung) in Abs. 1 von den nach § 1 übernommenen und zu übernehmenden Arbeitnehmern die Rede sei. Der ÜTV erschöpfe sich damit in der Regelung gerade der Probleme die sich aus der Übernahme von Arbeitnehmer ergeben könnten, treffe aber keine Regelungen über Schicksal und Gestaltung der übernommenen Arbeitsverhältnisse. Deshalb handele es sich bei diesem ÜTV lediglich für die Ersteingruppierung bei der Beklagten um den spezielleren Tarifvertrag gegenüber dem MTV-DW. Der Einholung einer ergänzenden Tarifauskunft habe es nicht bedurft, weil die Beklagte bestätigt habe, daß über die streitigen Probleme bei den Tarifverhandlungen über den ÜTV nicht ausdrücklich gesprochen worden sei.
Gegen dieses ihr am 22. Juli 1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. August 1997 eingelegte und am 04. Dezember 1997 nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 24. November 199...