Entscheidungsstichwort (Thema)
Einschänkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke für das Baugewerbe
Leitsatz (amtlich)
Die Einschänkung der Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke für das Baugewerbe erstreckt sich auch auf Betriebe von Arbeitgebern, die einen nach der Stichtagsregelung im ersten Teil der Einschränkungen, Abschnitt I Absatz 2 Buchstabe a) ausgenommenen Betrieb nach dem 1. Juli 1999 im Wege des Betriebsübergangs übernommen haben und selbst Mitglied in einem der dort aufgeführten Verbände sind.
Normenkette
Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung der AVE-Bekanntmachung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17.1.2000
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 10.10.2002; Aktenzeichen 62 Ca 66897/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.10.2002 – 62 Ca 66897/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes nach den Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Der Kläger verlangt von der Beklagten die tarifvertraglich vorgesehenen Auskünfte für den Zeitraum von Januar 2000 bis Februar 2001 und von September 2001 bis Mai 2002 und hilfsweise eine Entschädigungszahlung.
Die Beklagte ist am 1. Januar 2000 gegründet worden und Mitglied im Landesverband Sachsen-Anhalt der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V., der seinerseits Mitglied des Hauptverbandes der Holz- und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V. ist. Im Betrieb der Beklagten wird ausweislich des Prüfberichts des Arbeitsamts M. vom 18. April 2000 (Bl. 36 – 40 d.A.) der Einbau von Baufertigteilen unterschiedlichen Materials (wie Glas, Holz, Kunststoff, Aluminium, Metall, Beton) ausgeführt.
Der Kläger hat die Beklagte als Baubetrieb aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 gemäß Bekanntmachung vom 17. Januar 2000 (Bundesanzeiger Nr. 20 vom 29.1.2000) unabhängig von der seit dem 1. Januar 2000 bestehenden Mitgliedschaft im oben genannten Landesverband zur Auskunftserteilung für verpflichtet gehalten.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dem VTV jedenfalls wegen Abschnitt II der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung gemäß Bekanntmachung vom 17. Januar 2000 nicht zu unterfallen.
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 73 – 77 d.A.) abgesehen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).
Das Arbeitsgericht hat durch die Beschlüsse vom 6. Mai 2002, 21. Mai 2002 und 10. Oktober 2002 die weiteren Verfahren (62 Ca 60435/02, 62277/02, 64483/02 und 73539/02) mit dem vorliegenden Rechtsstreit verbunden und durch das Urteil vom 10. Oktober 2002 die Klage unter Aufrechterhaltung eines klageabweisenden Versäumnisurteils vom 30. Mai 2002 insgesamt abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 51.577,13 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Betrieb der Beklagen werde seit seiner Gründung am 1. Januar 2000 nicht vom VTV erfasst, denn er sei durch die Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung erster Teil, Abschnitt II gemäß Bekanntmachung vom 17. Januar 2000 als ein Fertigbauarbeiten ausführender Betrieb, der – satzungsgemäßes – Mitglied im Landesverband Sachsen-Anhalt der Holz- und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V. sei, ausgeschlossen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 77 – 80 d.A.) verwiesen.
Gegen das dem Kläger am 25. November 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Dezember 2002 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangene Berufung, die der Kläger mit einem am 18. Januar 2003 eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet.
Im Betrieb der Beklagen seien im streitgegenständlichen Zeitraum, so trägt der Kläger vor, zu mehr als 50 % der persönlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer, die zusammengerechnet mehr als 50 % der
betrieblichen Arbeitszeit ausmache, der Einbau von Baufertigteilen aus verschiedenen Materialien ausgeführt worden. Dem Prüfbericht der Bundesanstalt für Arbeit vom 18. Mai 2000 (Bl. 99- 102 d.A.) sei zu entnehmen, dass im Betrieb der Beklagten ausschließlich Bauarbeiten ausgeführt würden, die Beklagte selbst habe mit einem Schreiben vom 3. April 2000 (Bl. 103 d.A.) den Anteil mit 80 % der betrieblichen Arbeitszeit angegeben. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Betrieb dennoch nicht unter den Anwendungsbereich des VTV falle. Das Arbeitsgericht habe nicht beachtet, dass die unwiderlegbare Vermutung des Abschnitts I Absatz 2 Buchstabe a) der E...