Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 26.03.1993; Aktenzeichen 39 Ca 30838/92) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.03.1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 39 Ca 30838/92 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Ausbildungsvergütung.
Der Beklagte ist ein als gemeinnützig anerkannter Verein, dessen Mitglieder zur Zeit die Industrie- und Handelskammer zu Berlin, die Handwerkskammer Berlin und die Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e.V. sind. Aufgrund der am 21. Mai 1991 erfolgten Satzungsänderung ist in § 2 der Satzung als Vereinszweck festgelegt:
(1) Der Verein hat die Aufgabe der Förderung beruflicher Bildung durch
- Beobachtung der Nachfrage und des Angebotes von betrieblichen und außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen und deren Koordinierung (Clearing-Stelle)
- Entwicklung und Durchführung als notwendig erkannter zusätzlicher Bildungsangebote unter vorrangiger Nutzung bestehender betrieblicher und außerbetrieblicher Kapazitäten
- Übernahme von Ausbildungsplätzen aus betrieblichen Überkapazitäten und Durchführung der Ausbildung unter Inanspruchnahme von Förderprogrammen der Bundesanstalt für Arbeit, des Landes Berlin und des Bundes (Ausbildungsring)
- Beratung in Fragen der Bildung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Bildungsmaßnahmen.
Im Hinblick auf den im Spiegelstrich drei genannten Vereinszweck schließt der Beklagte mit Jugendlichen, die ihm von den Arbeitsämtern benannt werden, Ausbildungsverträge ab und beauftragt Betriebe mit der Durchführung der praktischen Ausbildung, die er in Zusammenarbeit mit dem Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg aussucht. Die Ausbildungsplätze bzw. Ausbildungsverhältnisse finanziert der Beklagte mit Mitteln, die die Bundesanstalt für Arbeit ihm gemäß § 40 c Abs. 4 AFG zur Verfügung stellt. Diese Mittel bestehen aus einem Zuschuß zur Ausbildungsvergütung, die er ungekürzt an die Auszubildenden weitergibt, ferner aus Mitteln zur Deckung der Personalkosten für Ausbilder, Lehrkräfte und Sozialpädagogen und aus Mitteln für Sach-, Verwaltungs- und sonstigen Personalkosten. Von den letztgenannten Mitteln behält der Beklagte 20,– DM pro Ausbildungsverhältnis für den eigenen Verwaltungsaufwand ein.
Bei den Auszubildenden des Beklagten handelt es sich um bei dem Arbeitsamt gemeldete, noch nicht vermittelte Ausbildungsplatzbewerber, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ostteil Berlins oder in Brandenburg haben. Die mit der praktischen Ausbildung vom Beklagten beauftragten Betriebe haben ihren Betriebssitz ebenfalls in diesem Gebiet und gehören zur Zeit folgenden Branchen an:
Metall- und Elektroindustrie
Lebensmittel – Einzelhandel
Bau
Kraftfahrzeughandwerk
Hotel- und Gaststättengewerbe
Industrielle Wäschereien
Verkehr
Kunststoff- und Kunststoff verarbeitende Industrie
Dienstleistung.
Der Kläger hatte am 1. September 1990 bei der S. GmbH im Ostteil Berlins eine Ausbildung als Kommunikationselektroniker begonnen. Für dieses Ausbildungsverhältnis galt wegen beiderseitiger Tarifbindung das Ausbildungsabkommen für Auszubildende der Metall- und Elektroindustrie in Berlin/Brandenburg. Nachdem die S. GmbH ihre Ausbildungsabteilung geschlossen und die weitere Berufsausbildung des Klägers eingestellt hatte, schloß er am 18. September 1991 einen von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin formularmäßig entwickelten Berufsausbildungsvertrag mit dem Beklagten mit Beginn am 1. Juli 1991 bis zum 28. Februar 1994 zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Industriemechaniker mit der Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik. Die vorangegangene Ausbildung bei der S. GmbH mit zehn Monaten wurde angerechnet. Die Ausbildung sollte im F. K. Berlin stattfinden, unter E ist ferner vereinbart:
Der Ausbildende zahlt dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung (§ 5); diese beträgt zur Zeit monatlich brutto:
DM |
300,– |
315,– |
330,75 |
347,29 |
im |
ersten |
zweiten |
dritten |
vierten |
Ausbildungsjahr.
Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die tariflichen Sätze.
Im streitbefangenen Zeitraum von Juli 1991 bis Juli 1993 zahlte der Beklagte an den Kläger insgesamt 2.864,40 DM brutto und 7.350,– DM netto Ausbildungsvergütung. Im einzelnen leistete der Beklagte folgende Zahlungen unter Gegenüberstellung der Ausbildungsvergütungen, die sich aus dem jeweiligen Abkommen für Auszubildende der Metall- und Elektroindustrie Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II, ergeben:
Zeitraum |
tarifl.Verg, anspruch |
erhaltende Vergütung |
|
Brutto |
Netto |
Juli 1991 |
442,00 |
300,00 |
August |
442,00 |
300,00 |
September |
487,00 |
315,00 |
Oktober |
487,00 |
315,00 |
November |
487,00 |
315,00 |
Dezember |
487,00 |
315,00 |
Januar 1992 |
487.00 |
315,00 |
Februar |
487,00 |
315,00 |
März |
487,00 |
315,00 |
April |
635,00 |
315,00 |
Mai |
635,00 |
315,00 |
Juni |
635.00 |
315,00 |
Juli |
635,00 |
462,00 Brutto |
August |
635,00 |
462,00 Brutto |
September |
684,00 |
485,10 Brutto |
Oktober |
684,00 |
485,10 Brutto |