Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 10.10.1985; Aktenzeichen 22 Ca 70/83) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Oktober 1985 – 22 Ca 70/85 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war beim Beklagten als Abteilungsleiter tätig. Gegen die vom Beklagten fristgerecht zum 31. Dezember 1983 ausgesprochene Kündigung hatte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Berlin – 22 Ca 122/83 – Kündigungsschutzklage erhoben, die jedoch nur teilweise Erfolg hatte. Durch Urteil vom 3. Juli 1984 löste das Arbeitsgericht auf den Hilfsantrag des Beklagten das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 25.000,– DM auf. Gegen diese gerichtliche Entscheidung legte der Kläger beim Landesarbeitsgericht Berlin das Rechtsmittel der Berufung ein und erhob vorsorglich vor dem Arbeitsgericht weitere Klage auf Zahlung der seiner Meinung nach ihm fortzuzahlenden Vergütung.
Mit Anwaltsschreiben vom 19. Dezember 1984 ließ der Kläger dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unter anderem folgendes mitteilen:
„…
Im übrigen nehme ich Bezug auf das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts, in dem eine Abfindung zugunsten unseres Mandanten in Höhe von 25.000,– DM tituliert worden ist.
Gemäß § 62 Arbeitsgerichtsgesetz ist diese Entscheidung vorläufig vollstreckbar. Wir haben dementsprechend Ihren Auftraggeber aufzufordern, unserem Mandanten einen Betrag von 25.000,– DM zur Verfügung zu stellen. Sofern das diesseits eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat, findet Verrechnung auf den mit anliegender Klage geltend gemachten Gehaltsanspruch statt.
…
Gleichzeitig wurde dem Beklagten für diese Zahlungsaufforderung als Anwaltskosten gemäß §§ 11, 26 und 57 BRAGO einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag in Höhe von 346,10 DM in Rechnung gestellt.
Nachdem das Landesarbeitsgericht Berlin durch rechtskräftiges Urteil vom 11. Januar 1985 – 13 Sa 90/84 – das Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen hatte, zahlte der Beklagte an den Kläger am 21. Januar 1985 25.000,– DM als Abfindung aufgrund des erstinstanzlichen Urteils. Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten für das Schreiben vom 19. Dezember 1984 lehnte er ab.
Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 31. Mai 1985 eingegangenen Klage hat der Kläger den oben genannten Erstattungsanspruch gegen den Beklagten weiterverfolgt. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Beklagte die Abfindung nach dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils habe sofort zahlen müssen, da dieses Urteil vorläufig vollstreckbar gewesen sei. Das Anwaltsschreiben vom 19. Dezember 1984 habe, so hat der Kläger weiter ausgeführt, die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Anwaltliche Kosten im Rahmen der Zwangsvollstreckung seien auch im Arbeitsgerichtsprozeß erstattungsfähig.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 346,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Januar 1985 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Anwaltsschreiben des Klägers, so hat der Beklagte ausgeführt, sei nicht geeignet gewesen, die Zwangsvollstreckung einzuleiten, da es an einer erforderlichen Anzeige gemäß § 882 a ZPO gefehlt habe. Insoweit habe es sich lediglich um eine reine Zahlungsaufforderung gehandelt.
Im übrigen seien die Anwaltskosten übersetzt. Nach § 120 Abs. 2 BRAGO hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seinem Mandanten nur eine Gebühr von 10,– DM in Rechnung stellen dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, §§ 313 Abs. 2, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Durch am 10. Oktober 1985 verkündetes Urteil hat die Kammer 22 des Arbeitsgerichts Berlin die Klage abgewiesen, den Wert des Streitgegenstandes auf 346,10 DM festgesetzt und das Rechtsmittel der Berufung zugelassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der genannten Entscheidung verwiesen.
Gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 27. November 1985 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 18. Dezember 1985 eingegangene Berufung des Klägers, die er gleichzeitig begründet hat.
Zu Unrecht, so meint der Kläger, habe das Arbeitsgericht angenommen, daß das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der zu seinen Gunsten titulierten Abfindung nicht vorläufig vollstreckbar gewesen sei. Auch für einen Abfindungsanspruch gemäß §§ 9, 10 KSchG lasse der Wortlaut und der Zweck des § 62 Abs. 1 ArbGG eine Abweichung in bezug auf die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht zu.
Überdies, so führt der Kläger aus, habe er den Beklagten zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auffordern können, Zahlung zu leisten. Allein dieses Vorgehen habe den mit der Klage geltend gemachten Gebührenanspruch ausgelöst.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Sachantrag zu erkennen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Beru...