Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachgehendes Wettbewerbsverbot. Konzern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Vertragsarbeitgeber, der selbst nicht am Markt tätig ist, kann ein berechtigtes geschäftliches Interesse daran haben, daß sein Arbeitnehmer nicht zu Konzernunternehmen, für die dieser Verkaufstätigkeit entfaltet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Wettbewerb tritt.

2. Die Einstellung von Wettbewerbstätigkeit unter dem Eindruck wiederholt verhängter fünfstelliger Ordnungsgelder auf der Grundlage einer bis zum Erlaß der Entscheidung in der Hauptsache befristeten einstweiligen Verfügung läßt die Wiederholungsgefahr im Rahmen der Hauptsache nicht entfallen; \

 

Normenkette

HGB § 74a Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 05.11.1997; Aktenzeichen 2 Ca 31922/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. November 1997 – 2 Ca 31922/97 – wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zusatz „i.Gr.” hinter der Firma G. Lebensmittel GmbH & Co. Handels KG entfällt.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte war seit dem 15. Mai 1990 als Außendienstmitarbeiter und Einkäufer bei der R. Industrie-Fleischwaren Vertriebs GmbH & Co. Importe & Großhandel KG (im folgenden: R. KG) tätig. Ab dem 02. Mai 1995 übernahm er dieselben Funktionen auch bei einer Vertrieb GmbH. Schließlich sollte er aufgrund zweier Arbeitsverträge vom 27. März 1997 (Ablichtung Bl. 33 bis 41 d. A.) ab dem 01. April 1997 für die Klägerin, einer weiteren Tochtergesellschaft der R. KG, mit unveränderter Aufgabenstellung gegen ein Monatsgehalt von 10.000,– DM tätig werden. § 3 Abs. 2 eines der beiden Verträge enthielt ein zwölfmonatiges Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Nach einer Krankschreibung für die Zeit vom 07. bis 24. April 1997 nahm der Beklagte seine Arbeit nicht wieder auf, sondern kündigte mit einem an die R. KG gerichteten Schreiben vom 04. Mai 1997 seine Stellung zum Monatsanfang. Daraufhin kündigte die Klägerin ihm nach vergeblicher Aufforderung, wieder zur Arbeit zu erscheinen, mit am selben Tag überbrachten Schreiben vom 13. Mai 1997 ihrerseits fristlos.

In der Folgezeit wurde der Beklagte als Mitgeschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der inzwischen im Handelsregister eingetragenen G. Lebensmittel GmbH & Co. Handels KG (im folgenden: G. tätig und warb für diese zwei Mitarbeiter der R. KG ab. Die G. hat ihren Sitz in Berlin und unterhält dort einen Abholmarkt für Fleischwaren und ein Auslieferungslager.

Nach Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassen von Wettbewerb durch Urteil der Kammer vom 15.08.1997 – 6 Sa 82/97 und 91/97 – hat das Arbeitsgericht Berlin den Beklagten verurteilt, es bis zum 13. Mai 1998 zu unterlassen, direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar für die G. und als Verkäufer, Einkäufer, Außendienstmitarbeiter oder Disponent im Bereich des Fleisch- und Wurstwarenvertriebs in Berlin und den neuen Bundesländern tätig zu werden. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Parteien hätten ein wirksames Wettbewerbsverbot vereinbart, das infolge der beiderseitigen Kündigungen nicht unverbindlich geworden sei und deshalb für ein Jahr ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 13. Mai 1997 vom Beklagten zu beachten gewesen sei. Mit seiner Tätigkeit als Mitgeschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der G. verstoße der Beklagte gegen dieses Wettbewerbsverbot. Seine Behauptung, die Klägerin habe lediglich ihre Muttergesellschaft als Kundin, sei unerheblich, weil es jedenfalls im Bereich Einkauf zu einer Wettbewerbssituation komme. Das Vorbringen des Beklagten im Verhandlungstermin, die Klägerin sei auch nicht im Einkauf tätig, sei nicht glaubhaft und zudem unerheblich, weil der Beklagte nicht erläutert habe, wie er denn sonst seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit als Einkäufer für die Klägerin habe nachgehen können. Unerheblich sei auch seine Behauptung, aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen ihm und der weiteren Geschäftsführerin nur für die Bereiche Einzelhandel, Personal. Fuhrpark und Finanzen verantwortlich zu sein, weil die G. den Einzelhandel unter derselben Adresse wie den Abholmarkt und das Auslieferungslager betreibe und deshalb für einen Außenstehenden nicht erkennbar sei, welche konkrete Tätigkeit der Beklagte ausübe.

Gegen dieses ihm am 15. Dezember 1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Januar 1998 eingelegte und am 13. Februar 1998 begründete Berufung des Beklagten. Er behauptet, daß es sich bei der Klägerin um eine bloße „Briefkastenfirma” handele, die allein zu dem Zweck gegründet worden sei, ihre Firma in Lizenz auf Etiketten für Waren der Muttergesellschaft herzugeben. Als Geschäftsführer sei ein Lagerarbeiter der Muttergesellschaft eingesetzt. Weitere Mitarbeiter habe die Klägerin nicht. Er habe seine Tätigkeit für die Klägerin nie aufgenommen, sondern bis zum 07. April 1997 weiter in seiner früheren Position bei der R. KG und de...

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